LSG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2006 - 2 R 534/05
Voraussichtliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Voraussetzungen
einer Prognose
Die geminderte Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder
wieder hergestellt oder hierdurch ihre wesentliche Verschlechterung abgewendet werden, wenn eine durch konkrete Umstände im
Einzelfall zu belegende ernsthaft in Betracht zu ziehende Erwartung besteht, dass die Vermittlungsfähigkeit des individuellen
Versicherten durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben spürbar gebessert wird. Grundlegende Voraussetzung für eine
positive Prognose in diesem Sinne ist, dass der jeweilige Rehabilitationsbewerber ernsthaft und nachhaltig eine berufliche
Wiedereingliederung anstrebt und sich nach besten Kräften für dieses Ziel einsetzen will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hildesheim 05.10.2005 S 4 R 228/05