LSG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2006 - 7 AS 403/05
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, Anrechnung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit
Verwaltungsakte bedürfen gemäß § 35 SGB X einer Begründung, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Das ist bei den leistungsgewährenden Bescheiden, die auf der Grundlage des Berechnungsprogramms
A2LL ergehen, nicht der Fall, da aus den Bescheiden nicht ersichtlich ist, wie die Miete und die Nebenkosten die auf der Bedarfsseite
in Ansatz gebracht werden, berechnet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 2 Abs. 2
,
SGB X § 35
Vorinstanzen: SG Lüneburg 21.10.2005 S 30 AS 647/05 ER