LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2006 - 4 KR 273/04
Freistellung von der Forderung eines Leistungserbringers für eine selbstbeschaffte Leistung
§
13 Abs.
3 S. 1
SGB V ist auch dann als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn der Versicherte keine Kostenerstattung begehrt, sondern die Freistellung
von der Forderung eines Leistungserbringers für eine selbstbeschaffte Leistung. Wenn zwischen dem Leistungserbringer und dem
Versicherten weder ein Vertrag über die selbstbeschaffte Leistung abgeschlossen wurde, noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag
vorliegt oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben ist, so besteht keine Forderung eines Leistungserbringers
gegen den Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Oldenburg 20.07.2004 S 62 KR 183/03