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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - 12 R 193/12
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit Stimmbindungsvereinbarungen
1. Stimmbindungsvereinbarungen sind grundsätzlich rechtlich zulässig und wurden von einigen Landessozialgerichten für geeignet befunden, einem Gesellschafter-Geschäftsführer die nach der Rechtsprechung des BSG erforderliche Rechtsmacht zur weisungsfreien Tätigkeit zu verleihen.
2. Das BSG hat jedoch entschieden, dass solche schuldrechtlichen Vereinbarungen jedenfalls dem Minderheitsgesellschafter nicht die Rechtsmacht verleihen, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden, weil sie von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden können; bei Eintreten eines Konfliktfalls zwischen den Gesellschaftern käme es daher allein auf die den Beteiligten aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht an.
3. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung; das BSG hat zur Begründung überzeugend ausgeführt, eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.
Normenkette:
SGB VI § 7a Abs. 1
,
SGB VI § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 05.06.2012 S 31 R 223/10
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5.6.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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