Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Durchsetzung von Auskunftspflichten durch Verwaltungsakt
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin vom Antragsgegner im Wege des Verwaltungszwangs veranlasst werden
kann, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Die ledige, im Januar 1964 geborene Antragstellerin wohnte in der Zeit von 1996 bis zum Januar 1998 zusammen in einer Wohnung
im F. mit dem im Februar 1965 geborenen Herrn Sch. Dieser war bis zum Oktober 2002 als Arbeitnehmer beschäftigt, anschließend
arbeitslos, vom November 2003 bis zum April 2004 selbstständig berufstätig und bezog für die Zeit vom Juli bis einschließlich
Dezember 2004 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe. Ab dem 1. Februar 1998 mieteten die Antragstellerin und
Herr Sch. ein Einfamilienhaus, das sie seitdem bewohnen. Auf den Antrag des Herrn Sch. hin bewilligte zunächst der Antragsgegner
ihm laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt erfolgte auf seinen Fortsetzungsantrag
hin mit Bescheid vom 1. November 2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 eine Leistungsgewährung.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 hob der Antragsgegner diesen Bewilligungsbescheid auf und stellte die Leistungen an Herrn
Sch. ab dem 1. Dezember 2005 ein. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass zwischen ihm und der Antragstellerin eine eheähnliche
Gemeinschaft vorliege und die Umstände dafür sprächen, dass er ausreichende Leistungen von der Antragstellerin erhalte. Herr
Sch. sei daher zur Überprüfung seines Leistungsanspruchs zur Vorlage bestimmter Unterlagen bis zum 23. November 2005 aufgefordert
worden. Da diese Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei es ermessensgerecht, die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung
einzustellen und den Bewilligungsbescheid vom 1. November 2005 zum 1. Dezember 2005 aufzuheben. Dagegen hat Herr Sch. nach
erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006) Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben, über die - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist (Aktenzeichen: S 8 AS 248/06).
Zuvor, und zwar am 7. Dezember 2005, hatte Herr Sch. gegen die Versagung der Leistungen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
beantragt, der mit Beschluss des SG Stade vom 16. Januar 2006 versagt wurde (Aktenzeichen: S 8 AS 396/05 ER). Die dagegen von ihm eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 22. Februar
2006 als unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 6 AS 58/06 ER). Zur Begründung wurde dort u. a. ausgeführt, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft
zwischen der Antragstellerin und Herrn Sch. auch unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben und eines Hausbesuchs vom 20.
Dezember 2005 bestünden und dass die begehrten Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht hätten verweigert werden
können, solange die Hilfebedürftigkeit des Herrn Sch. ohne Angaben der Antragstellerin zu deren Einkommen und Vermögen nicht
geprüft werden könnte.
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 22. Februar 2006 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom
22. Mai 2006 auf, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben und vollständige Kontoauszüge der letzten
zwei Monate zur Einsicht, den Mietvertrag über die Anmietung des Einfamilienhauses vorzulegen und ihre Sozialversicherungs-
sowie Krankenversicherungsnummer anzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie als Partnerin in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit Herrn Sch. gemäß § 60 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zur Auskunft verpflichtet sei.
Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht.
Dagegen legte die Antragstellerin am 9. Juni 2006 Widerspruch ein und begehrte zugleich die Aussetzung der angeordneten sofortigen
Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen ihr und Herrn Sch. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe.
Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, forderte er mit
Schreiben vom 26. Oktober 2006 erneut die Antragstellerin unter Fristsetzung - bis 9. November 2006 - zur Erklärung über die
angeforderten Angaben auf. Mit Bescheid vom 20. November 2006 setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von
250,00 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR an, da von der Antragstellerin keinerlei Auskünfte
erteilt worden waren. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung des erneuten Zwangsgeldes legte die Antragstellerin
Widersprüche ein, über die - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden wurde.
Am 28. November 2006 hat sich die Antragstellerin an das SG Stade mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt.
Sie machte geltend, dass sie zur Auskunft deswegen nicht verpflichtet sei, weil zwischen ihr und Herrn Sch. keine eheähnliche
Lebensgemeinschaft bestehe. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft. Dabei müsse berücksichtigt werden,
dass sich Herr Sch. an den Mietkosten mit einem monatlichen Anteil von 350,00 EUR beteilige und ansonsten getrennt gewirtschaftet
werde. Sie sei auch nicht willens, für den Lebensunterhalt des Herrn Sch. einzustehen.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2007 hat das SG Stade den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den zuvor
genannten Beschlüssen des SG vom 16. Januar 2006 und des LSG vom 22. Februar 2006 davon ausgegangen werden könne, es bestehe zwischen der Antragstellerin
und Herrn Sch. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Auch durch die Neufassung der Regelung in § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB
II ergäben sich keine veränderten rechtlichen Schlussfolgerungen, da offensichtlich die Antragstellerin und Herr Sch. schon
länger als ein Jahr zusammenleben würden. Zudem habe die Antragstellerin noch im Erörterungstermin vom 19. Dezember 2005 als
Zeugin vorgetragen, Herr Sch. als ihr Untermieter müsse das gemeinsame bewohnte Einfamilienhaus dann verlassen, wenn er nicht
mehr zur Zahlung der Miete wegen der Leistungsverweigerung durch den Antragsgegner in der Lage sei. Tatsächlich stelle sie
aber bislang nach wie vor Herrn Sch. den Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung, was darauf hindeute, dass es sich eben nicht
um ein bloßes Untermietverhältnis zwischen den beiden handele.
Gegen den ihr am 10. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Sonntag, den 11. Februar 2007, Beschwerde
eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Bis zum Februar 1998 hätten sie und Herrn Sch. möglicherweise in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt. Anschließend hätten sie sich jedoch getrennt, weil sie gemerkt hätten, dass zwischen ihnen keine "tiefe
Liebe" bestehe, sondern nur noch ein freundschaftliches Verhältnis. Dass sie zur Zeit den Mietanteil des Herrn Sch. verauslage,
erfolge nur aufgrund des Zwangs der Verhältnisse, weil sie sonst riskiere, die Wohnung zu verlieren, was auch zur Folge habe,
dass sie ihre selbstständige Berufstätigkeit aufs Spiel setze. Sie habe nämlich bereits erhebliche Mittel aufgewandt zur Gestaltung
einer Internetseite, Werbemittel drucken lassen, diese verteilen lassen, Zeitungsinserate erstellt und dergleichen. Außerdem
widerspreche es ihrer sozialen Grundeinstellung, den chronisch kranken Herrn Sch. "auf die Straße zu setzen". Denn sie sei
ihm in Freundschaft verbunden. Allerdings erwarte sie, dass sie später von ihm die geliehenen Gelder zurück erhalte. Sie wolle
auch nicht die bislang von ihm bewohnten Räume anderweit untervermieten, denn sie könne sich nicht vorstellen, mit einem "wildfremden"
Menschen die Küche zu teilen. Die von ihr genutzten Räume seien nicht separat abgeschlossen im Hause, so dass ein mit ihr
nicht vertrauter Untermieter Zugang zu ihren Räumlichkeiten nehmen könne. Sie sei nicht dazu verpflichtet, ihren eigenen Lebensunterhalt
einzuschränken, um ohne jegliche zivilrechtliche Verpflichtung, die von Herrn Sch. deshalb nicht rechtlich durchgesetzt werden
könne, diesem gleichsam Unterhalt zu gewähren.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide;
er verteidigt den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte
L 6 AS 58/06 ER sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 22. Mai 2006, mit dem er die Antragstellerin zur Erteilung bestimmter Auskünfte aufgefordert hat, ganz oder teilweise
anzuordnen.
Zutreffend hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - beurteilt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Im vorliegenden
Rechtsstreit handelt es sich um einen Fall, in dem der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, da der Antragsgegner
gemäß §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten (hier des Partners der Antragstellerin, Herrn Sch.)
angeordnet und das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung schriftlich begründet hat. In derartigen Fällen entfällt
die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wie sie sonst für den Regelfall in §
86 a Abs.
1 Satz 1
SGG angeordnet ist. Gemäß §
86 b Abs.
1 hat hierbei das Gericht bei der von ihm zutreffenden Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse
der Antragstellerin, einstweilen von der belastenden Wirkung des streitigen und für sofort vollziehbaren erklärten Verwaltungsaktes
verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen
Vollziehung nach §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG geführt hat. Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit zu
berücksichtigen. Denn an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein - auch besonders angeordnetes
- öffentliches oder überwiegendes privates Interesse bestehen; umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser
Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der Folgen für die jeweiligen Beteiligten an der
Aufrechterhaltung der angeordneten sofortigen Vollziehung zu erfolgen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin
aus. Zutreffend hat das SG in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass einstweiliger Rechtsschutz deswegen nicht gewährt werden kann, weil gegenwärtig
durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens nicht ersichtlich sind. Der Senat verweist zur Vermeidung
von Wiederholungen nach §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die er sich zu eigen macht.
Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
verpflichtet, gegenüber dem Leistungsträger darüber Auskunft zu erteilen, inwiefern bei ihm Einkommen und Vermögen vorhanden
sind, soweit es zur Durchführung der Aufgaben des SGB II erforderlich ist. Diese Regelung bietet die Ermächtigungsgrundlage
zum Erlass des hier streitigen Verwaltungsaktes. Dabei hat der Senat auch keinerlei Bedenken, in dieser Norm eine ausreichend
klare Ermächtigungsgrundlage zu erkennen, die nicht nur den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes im Auge hat, sondern
darüber hinaus darauf abzielt, gegebenenfalls diesen mit den allgemeinen Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl.
dazu: Schoch, in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2006, § 60 Rdn. 2). Soweit demgegenüber in der Literatur Kritik dazu angeklingt,
weil im Gesetz ausdrücklich die Handlungsform eines Verwaltungsaktes angesprochen werden müsste (so: Blüggel, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 1. Auflage 2005, § 60 Rdnrn. 44 f. und 53 sowie § 57 Rdn. 17), überzeugt dies den Senat nicht. Die Behauptung, der
Gebrauch der Handlungsform des Verwaltungsaktes erfordere eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, liegt außerhalb der herkömmlichen
Trennung des Rechts in den Bereich des materiellen besonderen Verwaltungsrechts und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.
Hier stellt das SGB II durch die in Rede stehende Norm eine ausreichend klare Ermächtigungsgrundlage für ein Auskunftsersuchen
dar. Dass dann das Auskunftsersuchen entsprechend den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts durch einen Verwaltungsakt
- hier nach den verfahrensrechtlichen Regelungen des
SGB I und X - ausgeführt wird, bedarf keiner Erwähnung im materiellen besonderen Verwaltungsrecht. Soweit behauptet wird, es bedürfe
einer ausdrücklichen Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Leistungsträger und dem zur Auskunft Verpflichteten, um ihn als Auskunfts-
und Beweisperson in Anspruch zu nehmen, überzeugt dies nicht. Selbstverständlich sind staatliche Stellen im Rahmen der materiellen
besonderen verwaltungsrechtlichen Gesetze befugt, auch am Kern des Rechtsverhältnisses nicht beteiligte Personen - das Rechtsverhältnis
ist hier die Leistungsbeziehung zwischen Herrn Sch. als Antragsteller und dem Antragsgegner als örtlichem Leistungsträger
- zur Auskunft auf der Grundlage allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten heranzuziehen, wenn dies zur Durchführung des Leistungsgesetzes
notwendig ist und der Grund des Eingriffs und seine gesetzliche Ausgestaltung im Einzelnen hinreichend klar und deutlich sind.
Insoweit begegnet die hier in Rede stehende Vorschrift nach Ansicht des Senats keinen Bedenken.
Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Auskunftsersuchens sind hier erfüllt. Herr Sch. betreibt nach wie vor gegen den
Antragsgegner eine Klage, mit der er die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II begehrt. Zutreffend wurde im angefochtenen
Beschluss ausgeführt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, zwischen dem Anspruchsteller und der Antragstellerin
bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II. Allein die schlichte
Behauptung der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 2007, sie wolle nicht Herrn Sch. finanziell
unterstützen, solange er eigene Einkünfte durch eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder öffentliche Transferleistungen erhalte,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Rechts vorliegt,
im wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht allein den schlichten
Behauptungen eines Teils oder beider Partner einer derartigen Gemeinschaft ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Zur Ermittlung
und Bewertung der dazu bekannt gewordenen Tatsachen ist das Nötige im angefochtenen Beschluss ausgeführt. Auch die eidesstattliche
Versicherung der Antragstellerin deutet eher in die Richtung, dass nach wie vor eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Denn
sie führt aus, dass sie wegen ihrer sozialen Grundeinstellung Herrn Sch. weiter bei sich wohnen lasse und praktisch dessen
Mietanteil und sonstige Kosten übernehme, um nicht mit einem "wildfremden" Menschen in einer Wohnung leben zu müssen. Diese
Äußerungen deuten eher in die Richtung, dass sie eine moralische Verpflichtung spürt, für den Lebensunterhalt des Herrn Sch.
mit aufzukommen.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass die Antragstellerin Herrn Sch. zivilrechtlich nicht zur Unterhaltsleistung
verpflichtet ist. Allerdings fallen die zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen, wie sie im
BGB im einzelnen aufgeführt sind, und die Regelungen des SGB II hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht verheirateten
Partnern materiell auseinander. Indessen gebietet das
Grundgesetz nicht, einen Gleichklang zwischen den beiden Rechtsbereichen herzustellen. Handelt es sich bei den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen
um Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern, so geht es bei den Leistungsansprüchen des SGB II darum, ob und unter welchen
Voraussetzungen im Einzelnen der Staat eine aus Steuergeldern finanzierte Transferleistung an einen Menschen gewährt, um dessen
(Über-) Leben sicher zu stellen. Bei der Rechtsfigur der "eheähnlichen Gemeinschaft" bzw. Partnerschaft im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
geht der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, staatliche Leistungen an einen Hilfesuchenden zu erbringen,
wenn er tatsächlich (auch ohne zivilrechtliche Verpflichtung) von anderer Seite - hier von einem Partner - ausreichende Leistungen
erhält. Zur Aufklärung dieser Umstände im Einzelnen ist das streitige Auskunftsersuchen vorgesehen. Es dient daher im Wesentlichen
nicht dem allgemeinen öffentlichen Interesse, das vom Antragsgegner repräsentiert wird, sondern überwiegend dem besonderen
privaten Interesse des Anspruchstellers - hier des Herrn Sch. -, der von der Verwaltung Leistungen begehrt, und zu dessen
Beurteilung es notwendig ist, zu klären, ob und inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin Transferleistungen
nach dem SGB II zulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).