LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2006 - 8 SO 26/06 ER
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Asylberechtigten
1. Als grundsätzlich Leistungsberechtigter nach dem SGB II erhält ein Betroffener keine Leistungen für den Lebensunterhalt
nach dem SGB XII. Das gilt auch dann, wenn zustehende Leistungen nach dem SGB II aus welchen Gründen auch immer nicht gewährt
werden.
2. §
1 Abs.
3 Nr.
2 AsylbLG schließt einen Betroffenen von allen Ansprüchen nach dem
AsylbLG aus. Danach endet die Leistungsberechtigung nach dem
AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
sind damit anerkannte Asylbewerber nicht mehr nach dem
AsylbLG anspruchsberechtigt, ohne dass das Gesetz zusätzlich noch auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers abstellt.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
AufenthG (2004) § 60a
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB II § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 09.03.2006 S 53 SO 120/06 ER