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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 15 AS 327/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtsschutzbedürfnis des Grundsicherungsträgers für eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung; Zusicherungserfordernis beim Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren
1. Auch wenn sich der Regelungsgehalt einer vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf erschöpft hat und der Leistungsträger die angeordneten Zahlungen auch tatsächlich erbracht hat, so dass für ihn weder eine Verpflichtung aus der Regelung mehr besteht noch eine Vollstreckung droht, kann in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Leistungsträgers nicht mit der Begründung verneint werden, dass die einstweilige Anordnung stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Leistung sei und die Frage, ob dem dadurch Begünstigten die Leistung endgültig zustehe, ggf. im Hauptsachenverfahren zu klären sei.
2. Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II gilt bei verständiger Auslegung nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Zeitpunkt des Auszugs Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten haben oder doch, ohne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu sein, einem solchen Haushalt angehört haben. Er gilt auch sonst nicht für Personen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, weil dann keine neue Bedarfsgemeinschaft gegründet wird und damit die gesetzliche Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGG § 172
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Bremen 11.02.2009 S 21 AS 141/09 ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: