Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtsschutzbedürfnis des Grundsicherungsträgers für eine Beschwerde gegen eine einstweilige
Anordnung; Zusicherungserfordernis beim Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die am 16.06.1990 geborene Antragstellerin lebte bis zum 31.10.2008 mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Bedarfsgemeinschaft
bezog seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 23.08.2008 schloss die Antragstellerin einen Mietvertrag über eine
39 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in der G., H ... Vereinbart wurde eine monatliche Miete in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich einer
Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR. Beginn des Mietvertrags war der 01.11.2008. Zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrags stand die Antragstellerin in einem Berufsausbildungsverhältnis, das am 01.08.2008 begonnen hatte. Das Ausbildungsverhältnis
endete aufgrund einer Kündigung der Antragstellerin zum 15.09.2008. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin
am 16.09.2008 beantragte die Antragstellerin die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit
nach dem Umzug. Mit Bescheid vom 10.10.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der Zusicherung nach Einholung einer
Auskunft des Amtes für Soziale Dienste vom 02.10.2008 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Insbesondere
lägen keine schwerwiegenden sozialen Gründe vor, die gegen einen Verbleib in der gemeinsamen Wohnung sprechen würden. Eine
nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009) erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen
I. bei dem Sozialgericht (SG) Bremen anhängig.
Bereits mit Bescheid vom 11.07.2008 hatte die Antragsgegnerin über die Leistungsansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 entschieden. Nachdem die Mutter der Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt
hatte, erteilte die Antragsgegnerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens diverse Änderungsbescheide, mit denen die Leistungen
neu berechnet wurden, u. a. unter Berücksichtigung der für die Zeit vom 01.08. bis 15.09.2008 gezahlten Ausbildungsvergütung
der Antragstellerin. Gegen den Änderungsbescheid vom 23.10.2008 legte die Mutter der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.11.2008,
bei der Antragsgegnerin eingegangen am 03.11.2008, erneut Widerspruch ein und wandte sich im Hinblick auf den zum 01.11.2008
erfolgten Umzug der Antragstellerin gegen die Berechnung der Regelleistung und der Unterkunftskosten. Nachdem der Widerspruch
mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2009 ergänzend begründet worden war, hat die Antragstellerin am 29.01.2009 bei dem SG Bremen
um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei am 01.11.2008 aus der mit
ihrer Mutter bewohnten Wohnung ausgezogen, da ein Zusammenleben nicht mehr zumutbar gewesen sei. Es sei immer wieder zu erheblichen
- teilweise auch körperlichen - Auseinandersetzungen gekommen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin eine ärztliche
Bescheinigung vom 16.09.2008 vorgelegt. Darin wird über ein Hämatom am rechten Unterarm der Mutter der Antragstellerin berichtet,
welches die Antragstellerin ihr nach den bei der Untersuchung gemachten Angaben im Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung
zugefügt habe. Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen, dass im Hinblick auf die am 01.08.2008 begonnene Berufsausbildung
eine Zusicherung der Antragsgegnerin betreffend die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Abschluss
des Mietvertrags nicht beantragt worden sei. Sie - die Antragstellerin - sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung,
einem ggf. zustehenden Wohngeld und dem Kindergeld in der Lage sein werde, keine ergänzenden Leistungen von der Antragsgegnerin
in Anspruch nehmen zu müssen. Sie habe sich daher nicht in der Pflicht gesehen, vor Abschluss des Mietvertrags die Zustimmung
der Antragsgegnerin einholen zu müssen. Nachdem die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 15.09.2008 festgestanden habe,
habe sie umgehend Kontakt zur Antragsgegnerin gesucht. Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei eine Mobbing-Situation
gewesen. Die von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen reichten zur Deckung ihres Bedarfs nicht aus. Trotz Hinweises auf
die Dringlichkeit einer Entscheidung sei eine Reaktion der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Auch sei ein Anfang Januar 2009
gestellter Folgeantrag für den Bewilligungsabschnitt ab dem 01.02.2009 bislang nicht beschieden worden.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Unterkunft seien nicht erfüllt.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II sei zu Recht verweigert worden. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sei
ein Zusammenleben mit ihrer Mutter nicht unmöglich. Aus der eingeholten Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste vom 02.10.2008
ergebe sich, dass die Familie in der Zeit von Dezember 2006 bis September 2007 erfolgreich betreut worden sei. Denn in der
Folgezeit sei ein Zusammenleben ohne begleitende Jugendhilfemaßnahmen möglich gewesen. Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache
am 16.09.2008 sei die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst hingewiesen worden. Eine
Rücksprache (der Antragsgegnerin) mit dem Sozialdienst vom 24.09.2008 habe ergeben, dass die Antragstellerin dort nicht bekannt
sei und es auch keinen Vorgang gebe.
Mit Beschluss vom 11.02.2009 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 29.01.2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der
Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2009 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "unter Zugrundelegung
einer Regelsatzhöhe von 100 %" sowie unter Zugrundelegung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,00 EUR
zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Übernahme der Unterkunftskosten stehe nicht die fehlende vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin nach §
22 Abs. 2a S. 1 SGB II entgegen. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 23.08.2008 im
Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausbildungsverhältnis davon ausgehen dürfen, dass sie ab dem Beginn des Mietverhältnisses
zum 01.11.2008 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr haben würde. Denn nach Verlassen des elterlichen Haushalts
seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Berufsausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen gewesen.
Es liege daher nahe, dass die Antragstellerin davon abgesehen habe, eine Zusicherung der Antragsgegnerin einzuholen, da sie
vor dem Eingehen des Mietverhältnisses davon ausgegangen sei, ihren Bedarf durch die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld
decken zu können. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin kurze Zeit später - und noch vor
dem Umzug in die neue Wohnung - wieder hilfebedürftig geworden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt des Zusicherungserfordernisses
sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II nicht der Umzug sondern der Abschluss des Mietvertrags. Ein Leistungsausschluss
könnte daher nur dann gegeben sein, wenn die Antragstellerin von vornherein in der Absicht umgezogen wäre, die Voraussetzungen
für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen (§ 22 Abs. 2a S. 4 SGB II). Hierfür lägen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte
vor. Im Hinblick auf diese Feststellungen stehe der Antragstellerin auch die volle Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB
II zu.
Gegen den ihr am 16.02.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 12.03.2009 Beschwerde eingelegt. Ein Anspruch
auf die volle Regelleistung und auf Übernahme der Unterkunftskosten stehe der Antragstellerin nicht zu, da sie vor Abschluss
des Mietvertrags keinen Antrag auf Zusicherung gestellt habe, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Soweit das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg die Auffassung vertreten habe, der Zusicherungsvorbehalt
gelte nicht für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger
bestreiten könnten, sei der vorliegende Fall anders gelagert. Die Antragstellerin habe laufend Leistungen nach dem SGB II
bezogen, und zwar sowohl im Monat August 2008, d. h. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags, als auch nach ihrem
Auszug aus der mütterlichen Wohnung. Im Hinblick auf die in dem Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit habe sich die Antragstellerin
auch nicht darauf verlassen können, ab dem Beginn des Mietverhältnisses zum 01.11.2008 keinen Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II zu haben.
Die Antragstellerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 04.03.2009 den Beschluss des SG ausgeführt. Ferner hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 11.08.2008 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.07.2008, 11.08.2008, 19.09.2008, 23.10.2008, 30.01.2009 und 10.02.2009 als unbegründet
zurückgewiesen. Auch diese Bescheide sind Gegenstand des beim SG Bremen anhängigen Klageverfahrens I ...
II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Sie ist nicht nach §
173 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 29.01. bis 30.06.2009, zu deren Erbringung
die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, den Berufungsschwellenwert von 750,00 EUR deutlich übersteigen. Für die Beschwerde
der Antragsgegnerin liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar hat sich der Regelungsgehalt der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf erschöpft und die Antragsgegnerin hat die angeordneten Zahlungen auch
tatsächlich erbracht, so dass für sie weder eine Verpflichtung aus der Regelung mehr besteht noch eine Vollstreckung droht.
In einem solchen Fall kann aber nach Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Leistungsträgers
nicht mit der Begründung verneint werden, dass die einstweilige Anordnung stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen
der Leistung sei und die Frage, ob dem dadurch Begünstigten die Leistung endgültig zustehe, ggf. im Hauptsachenverfahren zu
klären sei (so aber Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. L 14 B 771/06 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2007, Az. L 5 B 591/06 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen - 6. Senat -, Beschluss vom 15.04.2009, Az. L 6 AS 15/09 B ER). Denn am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es im Allgemeinen nur dann, wenn das Rechtsmittel für den Rechtsmittelführer offensichtlich
keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. Bundessozialgericht
- BSG -, Urteil vom 24.08.2008, Az. B 9/9a SB 8/06 R m. w. N.). Es lässt sich nicht feststellen, dass in Fällen der vorliegenden
Art eine Beschwerde des Leistungsträgers gegen die ihn zur Leistung verpflichtende einstweilige Anordnung offensichtlich keinerlei
Vorteile bringen kann. Denn der Leistungsträger ist auch schon durch die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung
beschwert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann
und für die Dauer eines solchen Verfahrens eine Rückforderung der vorläufig erbrachten Leistungen auch dann ausgeschlossen
ist, wenn die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass ein nach der materiellen
Rechtslage an sich gegebener Rückforderungsanspruch nicht mehr realisiert werden kann, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
des Leistungsbeziehers im Laufe des Hauptsacheverfahrens maßgeblich verschlechtern. Auch kann ein Rechtsschutzinteresse des
Leistungsträgers an einer Überprüfung der einstweiligen Anordnung darin liegen, dass die erstinstanzlich entschiedene Rechtsfrage
auch für zukünftige Leistungsansprüche des Antragstellers entscheidungserheblich ist. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung
des erstinstanzlichen Gerichts durch das Beschwerdegericht kann dazu führen, dass der Leistungsträger Leistungen für Folgezeiträume
entsprechend der Regelung des Gerichts - zumindest vorläufig - weiterzahlt, so dass weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
vermieden werden. Unter Umständen kann sich auch das Hauptsacheverfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erledigen. Nach
alledem lässt sich ein Rechtsschutzinteresse des Leistungsträgers an einer Beschwerdeentscheidung nicht verneinen (so auch
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2005, Az. L 7 SO 4890/05 ER-B).
Die danach zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 29.01. bis 30.06.2009 Leistungen
nach dem SGB II in Höhe der vollen Regelleistung und unter Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit
nicht im Streit steht, zu gewähren.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als
auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Davon ausgehend hat das SG anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zunächst zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sowohl
für die Zeitraum vom 29.01.2009 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) bis zum 31.01.2009 (Ende
Bewilligungszeitraums) als auch für den Folgezeitraum ab dem 01.02.2009 festgestellt. Den von der Antragsgegnerin (erst) im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Leistungsakten ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.08.2008
bis zum 31.01.2009 eine bestandskräftige Entscheidung der Antragsgegnerin noch nicht vorlag, da bereits gegen den Ausgangsbescheid
vom 11.07.2008 Widerspruch eingelegt worden war und alle Änderungsbescheid gemäß §
86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden waren. Für den Folgezeitraum ab dem 01.02.2009 hatte die Mutter der Antragstellerin
einen am 12.01.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Formularantrag gestellt. In einem beigefügten handschriftlichen
Schreiben vom 11.01.2009 hatte sie Leistungsansprüche auch für die Antragstellerin geltend gemacht. Damit war der Antragsgegnerin
vor Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Gelegenheit gegeben worden, über das Leistungsbegehren
zu entscheiden.
Das SG hat auch aus zutreffenden Gründen, denen sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß
§
142 Abs.
2 S. 3
SGG verweist, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann dem
Leistungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden, dass diese ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen
sei. Denn eine solche Zusicherung war in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erforderlich.
§ 22 Abs. 2a SGB II sieht für den Fall, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, vor, dass
ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht
werden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger
ist zur Zusicherung unter den in § 22 Abs. 2a S. 2 SGB II genannten Voraussetzungen verpflichtet. Soweit diese Voraussetzungen
vorliegen, kann nach § 22 Abs. 2a S. 3 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus
wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II gilt bei verständiger Auslegung nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
die im Zeitpunkt des Auszugs Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen
nach dem SGB II erhalten haben oder doch, ohne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu sein, einem solchen Haushalt angehört
haben. Denn nur für diesen Personenkreis ist der Zusicherungsvorbehalt geschaffen worden, dessen Ziel es ausweislich der Gesetzesbegründung
(BT-Drucksache 16/688, 15) ist, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bislang
wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft
niedrige Leistungen bezogen hatten. Eine allgemeine, präventive "Lebensführungskontrolle" des kommunalen Trägers in Bezug
auf die Unterkunft unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug ist keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem kommunalen Träger
obliegt. Dass für diesen Personenkreis die an die Zustimmung geknüpfte Ausschlussregelung nicht greift, ergibt sich im Umkehrschluss
auch aus der Regelung des § 22 Abs. 2a S. 4 SGB II, die Personen betrifft, die bereits vor der Beantragung von Leistungen
umgezogen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 06.11.2007, Az. L 7 AS 626/07 ER; 9. Senat, Beschluss vom 02.04.2009, Az. L 9 AS 149/09 B ER; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 80g; Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 61; Berlit
in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 90). Der Zusicherungsvorbehalt gilt auch sonst nicht für Personen, die ihren Lebensunterhalt nach
dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, weil dann keine neue Bedarfsgemeinschaft
gegründet wird und damit die gesetzliche Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar ist (vgl. Beschluss des LSG Hamburg
vom 24.01.2008, Az. 5 B 504/07 ER AS; Beschluss des SG Reutlingen vom 05.03.2008, Az. S 12 AS 22/08 ER; Berlit, aaO.).
Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin vor Abschluss des Mietvertrags - auf diesen Zeitpunkt ist nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II abzustellen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine Zusicherung
hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung einzuholen. Denn auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt - anders als das
SG anhand der ihm vorliegenden Unterlagen offenbar angenommen hat - im Leistungsbezug stand, hätte sie nach ihrem Auszug aus
der mütterlichen Wohnung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr beanspruchen können. Nach
§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben u. a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§
60 bis
62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die zum 01.08.2009
begonnene berufliche Ausbildung der Antragstellerin war nach §
60 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Zwar gilt der Leistungsausschluss des §
7 Abs. 5 SGB II nicht für Auszubildende, die auf Grund von §
64 Abs.
1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (§
7 Abs.
6 Nr.
1 SGB II). Die Antragstellerin hätte aber nach ihrem Auszug gemäß §
64 Abs.
1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr.
4 SGB III die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung ihrer beruflichen Ausbildung erfüllt, wenn sie aus schwerwiegenden sozialen
Gründen nicht auf die Wohnung ihrer Mutter hätte verwiesen werden können. Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin für den
Fall, dass schwerwiegende soziale Gründe mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, die nach ihrer Auffassung erforderliche
Zusicherung, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht hätte erteilen dürfen,
da dann der Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin
vielmehr stattdessen auf die Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe verweisen müssen. Aber auch im umgekehrten Fall des
Nicht-Vorliegens von Umzugsgründen wäre die Erteilung der Zusicherung abzulehnen gewesen, weil dann die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 22 Abs. 2a S. 2 SGB II) hierfür nicht vorgelegen hätten. War die Antragsgegnerin danach unter den vorliegenden Umständen
- unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - von vornherein gehindert, die Zusicherung zu erteilen, kann
die Antragstellerin auch nicht verpflichtet gewesen sein, eine solche gleichwohl zu beantragen. Eine andere Beurteilung folgt
auch nicht aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin im Falle des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe ein Anspruch auf
Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in Betracht gekommen wäre und diese Leistung ebenfalls
eine entsprechende Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags erfordert hätte (§ 22 Abs 7 S. 2 SGB II). Denn im Streit stehen
vorliegend allein die Regelleistung nach § 20 SGB II und die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 20 Abs. 1 SGB II.
Nach alledem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a SGB II nicht
gegeben, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vorgelegen
haben. Die nach Abschluss des Mietvertrags eingetretene Änderung der Verhältnisse (Aufgabe der Ausbildung zum 15.09.2008)
ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, auch wenn diese dazu geführt hat, dass die Antragstellerin - entgegen der
ursprünglichen Erwartung - nach ihrem Umzug im Leistungsbezug verblieben ist. Denn für eine solche Fallkonstellation trifft
§ 22 Abs. 2a S. 1-3 SGB II keine Regelung.
Vor diesem Hintergrund könnte die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung allenfalls nach § 22 Abs. 2a S. 4 SGB II
ausgeschlossen sein, d. h. wenn die Antragstellerin vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft umgezogen wäre, um die
Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. Diese Vorschrift ist jedoch bereits deswegen nicht einschlägig,
weil die Antragstellerin durchgehend im Leistungsbezug gestanden hat. Im Übrigen liegen - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Anhaltspunkte für eine absichtliche Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
vor. Die Frage, ob die Antragstellerin durch ihre Kündigung des Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig die Voraussetzungen
für ihre Hilfebedürftigkeit ab dem 01.11.2008 ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat und damit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB
II ersatzpflichtig geworden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, ist - unabhängig von dem Umstand,
dass die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist - bereits
deswegen abzulehnen, weil er sich durch die zu Ihren Gunsten getroffene Kostenentscheidung erledigt hat. Die Antragstellerin
kann ihre außergerichtlichen Kosten mit der Antragsgegnerin abrechnen, so dass Prozesskostenhilfe nicht mehr in Anspruch genommen
werden muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.