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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2018 - 2 BA 68/18
Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Beitragsnacherhebungsbescheid Verlagerung des Vollzugsrisikos bei Beitragsbescheiden Überwiegendes Aufschubinteresse
1. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten.
2. Deshalb können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
3. Entscheidend ist insoweit, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 7
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover S 1 BA 35/18 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.480 EUR festgesetzt.

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