Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bei unzureichender Eignung des Versicherten, Eignungsprognose
Tatbestand:
Der am 5. Mai 1965 geborene Kläger hat von der Beklagten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung
zum kaufmännischen Assistenten erhalten. Er begehrt nunmehr in Form einer weiteren Leistung zur Teilhabe die Umschulung zum
Bürokaufmann.
Der Kläger besuchte die Haupt- und die Hauswirtschaftsschule. Eine Berufsausbildung zum Koch wurde nach etwa einem Jahr beendet.
Die regulär drei Jahre umfassende Ausbildung zum Stahlbetonbauer absolvierte er im Ergebnis erfolgreich in der Zeit von Juni
1985 bis Juli 1989. Anschließend war er in diesem Beruf bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe im August 2004 tätig.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.
Nachdem bei einer arbeitspsychologischen Eignungsuntersuchung nur ein knapp durchschnittliches Leistungspotential ermittelt
worden war, bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst einen sog. Reha-Vorbereitungslehrgang. Nach Abschluss dieses Lehrgangs
bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Weiterbildung für den Beruf eines Bürokaufmanns beim Berufsförderungswerk J ... Die
Ausbildung begann am 3. Juli 2006.
Im Januar 2007 zeigte sich, dass die Leistungen des Klägers nur noch schwach ausreichend waren. Im Rahmen einer Ausbildungsberatung
brachten die beteiligten Ausbilder deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger nach ihrer Einschätzung das Ausbildungsziel nicht
erreichen werde, zumal im weiteren Verlauf der Ausbildung das Lerntempo noch anziehen und die theoretischen Anforderungen
noch zunehmen würden. Vor diesem Hintergrund erklärte sich der Kläger ausdrücklich damit einverstanden, in eine Ausbildung
zum kaufmännischen Assistenten zu wechseln.
Dementsprechend widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2009die zuvor bewilligte Umschulung zum Bürokaufmann und
bewilligte zugleich eine Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten. An letzterer Weiterbildungsmaßnahme nahm der Kläger
ab Februar 2007 teil, er hat sie Ende Juni 2008 mit schwach befriedigend abgeschlossen.
Zur Begründung seines im Februar 2007 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger eine
nur unzureichende Unterstützung geltend. Zwischenmenschliche Konflikte mit einer anderen Auszubildenden hätten ein verlangsamtes
Lernen zur Folge gehabt. Man habe ihm keinen Wechsel in eine andere Klasse ermöglicht.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2007 zurück.
Mit der am 27. September 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm infolge von "Problematiken", die "eher
zwischenmenschlicher Art" gewesen seien, das Gefühl von Ausgrenzung vermittelt worden sei, woraufhin er mit "Blockaden" reagiert
habe. Sein Lerntempo habe sich dadurch verlangsamt. Die darin zu sehenden "Startschwierigkeiten" hätte er jedoch überwinden
können. Dem Wechsel in die Umschulung zum kaufmännischen Assistenten habe er ohne innere Überzeugung zugestimmt. Die gewährte
Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten vermittele ihm nicht die für eine erfolgreiche Teilnahme am Arbeitsleben erforderliche
Qualifikation. Die Umsetzung in eine weniger qualifizierende Weiterbildung stelle sich damit als ermessensfehlerhaft dar.
Der Kläger hat eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 10. November 2008 vorgelegt,
derzufolge er von ihr seit Februar 2007 regelmäßig psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch behandelt werde. Bei ihm liege eine
Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und einer Angstsymptomatik vor. Er leide unter einer psychischen Labilität mit
verminderter psychischer Belastbarkeit und verminderter Leistungsfähigkeit.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht fähig gewesen sei, sein eigenes Verhalten gegenüber anderen Menschen
selbstkritisch zu betrachten und seine Leistungsmöglichkeiten realistisch einzuschätzen. Sie hat eine Stellungnahme des Berufsförderungswerkes
J. vom 7. Mai 2008 vorgelegt, wonach die Ausbilder den Kläger in der Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten als nicht unterfordert
erlebt hätten. Regelmäßige Kundenkontakte würden vom Kläger nicht gewünscht; er könne körperlich nur eingeschränkt tätig werden.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 29. Dezember 2008, hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt
habe.
Dagegen richtet sich die am 15. Januar 2009 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag
Bezug nimmt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2007 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Weiterbildung zum Beruf des Bürokaufmanns zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit mit diesem Bescheid dem Kläger (mit seinem zuvor ausdrücklich erklärten Einverständnis) eine Weiterbildung zum kaufmännischen
Assistenten bewilligt worden ist, ist der Kläger ohnehin nicht beschwert, zumal er an dieser Maßnahme in der Folgezeit tatsächlich
(erfolgreich) teilgenommen hat.
Auf die ursprüngliche Bewilligung einer Ausbildung zum Beruf eines Bürokaufmanns kann sich der Kläger schon deshalb nicht
mehr berufen, weil sich diese durch Zeitablauf oder auf andere Weise im Sinne von § 39 SGB X erledigt hat. Auch die ursprünglich in Aussicht genommene bürokaufmännische Ausbildung wäre im letzten Sommer beendet gewesen,
der Kläger hat an ihr jedoch nur wenige Monate teilgenommen. Darüber hinaus hat sich die Bewilligung dieser Weiterbildung
auch dadurch erledigt, dass die Beklagte nachfolgend eine andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (in Form der Weiterbildung
zum kaufmännischen Assistenten) bewilligt und diese Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Da sich die ursprüngliche Bewilligung ohnehin erledigt hat, ist der Kläger inzwischen auch durch ihre Aufhebung nicht weiter
beschwert.
Darüber hinaus zeigt ein Rehabilitand ein in sich widersprüchliches Verhalten und damit im Ergebnis als treuwidrig zu wertendes
Verhalten, wenn er angesichts von Leistungsdefiziten selbst die Zustimmung zu einem Wechsel in einen anderen Ausbildungsgang
erklärt und an diesem unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder in erheblicher Höhe nachfolgend über 17 Monate hinweg
erfolgreich teilnimmt, gleichwohl aber eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der ursprünglichen Ausbildung begehrt.
2. Soweit der Kläger auch nach zwischenzeitlichem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten
an seinem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Ausbildung zum Bürokaufmann festhält, fehlt
dem Verpflichtungsbegehren bei eigenständiger Berücksichtigung das erforderliche Verwaltungsverfahren.
Leistungen zur Rehabilitation sollen einen aktuellen, auf die Ziele des §
9 SGB VI ausgerichteten Rehabilitationsbedarf befriedigen. Ihre Notwendigkeit sowie Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach
den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen, die den Leistungsantrag ausgelöst haben und von dem Sozialleistungsträger
seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nur der sich daraus ergebende Leistungsanspruch, nicht ein abstrakter, vom Ausgangssachverhalt
losgelöster Anspruch auf Rehabilitation ist Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens. In einem anhängigen Prozess
ist grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob möglicherweise andere, nachträglich aufgetretene Veränderungen des Sachverhalts
einen Rehabilitationsbedarf begründen (vgl. BSG, U.v. 25. März 2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1, zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen).
Im vorliegenden Zusammenhang ist eine grundlegende Änderung im Sachverhalt durch den erfolgreichen Abschluss der sich über
insgesamt zwei Jahre erstreckenden Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten im Sommer 2008 herbeigeführt worden. Mit Erlangung
dieser beruflichen Qualifikation (auf gehobenem Angelernten-Niveau) sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die etwaige
Gewährung einer erneuten Leistung zur Teilhabe insbesondere im Sinne der §§
9,
10 SGB VI von Grund auf neu zu prüfen; die entsprechenden Fragen konnte die Beklagte im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens auf der
Grundlage des damaligen Sachverhalts noch gar nicht prüfen.
3. Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der - mit Billigung des Klägers vorgenommene - Wechsel
des Ausbildungsganges Ende Januar 2007 den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht Rechnung trug.
Der Träger der Rentenversicherung bestimmt gemäß §
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat er den gesetzlichen Zielvorgaben
Rechnung zu tragen.
Insbesondere ist nach §
9 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI zu berücksichtigen, dass Leistungen zur Teilhabe der möglichst dauerhaften Wiedereingliederung des Rehabilitanden dienen.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen berücksichtigt (§
33 Abs.
4 SGB IX).
Um entsprechend der umfassenden Zielsetzung des Rehabilitationsrechts die wettbewerbsfähige Wiedereingliederung in das Berufsleben
sicherzustellen, können Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Behinderte die
Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden
wird. Eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn für den Behinderten überhaupt kein
Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem er ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden könnte; nur in einem derartigen Fall wäre
eine Bildungsmaßnahme geeignet, die zu einem möglichst geringen gesundheitlichen Risiko bei der Ausübung der angestrebten
Tätigkeit führt (BSG, U.v. 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - SGb 2000, 414).
Dies bedeutet zugleich, dass eine besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme nur unter der Voraussetzung
zum Tragen kommen kann, dass der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt
geeignet ist (BSG, B.v. 19.März 1997 - 11 BAr 1/97 -). Nur mit dieser Maßgabe ist bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe
berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter,
das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen
(§
33 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB IX).
Die uneingeschränkte Eignung des Behinderten für das angestrebte neue Berufsfeld bildet nicht nur hinsichtlich der Auswirkungen
gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sondern auch hinsichtlich seiner intellektuellen Leistungsvermögens, namentlich seines
Lern- und Konzentrationsvermögens und seiner Auffassungsgabe, eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche
Rehabilitation. Die Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation darf keinen Selbstzweck beinhalten, sondern soll vielmehr die
Grundlage für eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bieten. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob
der Rehabilitand nach seiner Persönlichkeit und seinem Leistungsvermögen die Erwartung rechtfertigt, sich nach einem erfolgreichen
Abschluss der Weiterbildung in einer möglichst großen Bandbreite des angestrebten neuen Berufsfeldes erfolgreich und wettbewerbsfähig
behaupten zu können.
Im Interesse der Sicherung des Rehabilitationserfolges ist anzustreben, dass sowohl Unter-, als auch Überforderungen des Behinderten
vermieden werden. Ein der Leistungsfähigkeit entsprechender Einsatz bietet regelmäßig die besten Chancen für einen dauerhaften
Erfolg im Berufsleben, zumal er erfahrungsgemäß auch die Motivation und Arbeitsfreude fördert. Dementsprechend vermag auch
eine qualifizierte Ausbildung den Erfolg einer Rehabilitation nur dann zu fördern, wenn sie mit dem Leistungsprofil des Versicherten
in Einklang zu bringen ist.
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass bei der Auswahl einer in diesem Sinne geeigneten Umschulung die Interessen des Rehabilitationsträgers
und des Versicherten gleichgelagert sind. Die möglichst dauerhafte berufliche Wiedereingliederung dient den Belangen beider
Seiten. Dementsprechend können etwaige Berufswünsche des Behinderten, die den vorstehend erläuterten Grundsätzen nicht Rechnung
tragen, von vornherein nicht als berechtigt im Sinne von §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB IX gewertet werden.
Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Rehabilitanden zunächst während der Weiterbildungsmaßnahme und nachfolgend in dem
angestrebten neuen Berufsfeld kann nur im Rahmen einer Prognose abgeschätzt werden. Berufsfindungsmaßnahmen, wie sie sich
in der Praxis der Rehabilitationsträger bewährt haben und auch im vorliegenden Fall zum Einsatz gekommen sind, können zwar
die Grundlagen der Prognose verbessern, es verbleibt jedoch stets die Möglichkeit einer prognostischen Fehleinschätzung. Dementsprechend
ist auch nach Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme weiter zu prüfen, ob die Leistungen des Versicherten während der Maßnahme
die anfangs getroffene Prognose seiner Eignung bestätigen oder sie ggfs. im Ergebnis widerlegen.
Stellt sich während des Verlaufs der Maßnahme die unzureichende Eignung des Versicherten heraus, dann ist, soweit möglich,
zeitnah eine der geänderten Prognose angepasste Modifizierung des Rehabilitationsplanes anzustreben. Dies gilt insbesondere,
wenn sich entsprechende Eignungsmängel bereits in den ersten Monaten der Maßnahme ergeben. Auch in diesem Zusammenhang stimmen
jedenfalls bei verständiger Betrachtung die Interessen des Sozialleistungsträgers und des Behinderten überein. Bestehen auf
der Grundlage der Weiterbildungsleistungen bereits grundlegende Zweifel in dem Sinne, dass der Versicherte entweder schon
die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließen oder sich jedenfalls im Anschluss daran nicht erfolgreich in dem angestrebten
neuen Beruf behaupten können wird, dann hilft es auch ihm nicht, wenn gleichwohl die Weiterbildung unverändert fortgeführt
wird. Schon der damit verbundene Zeitverlust und auch die mit einer im Ergebnis erfolglosen Rehabilitationsmaßnahme typischerweise
verbundene Motivationsminderung bringen erhebliche Gefahren für seine künftige Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit
sich.
Hieran anknüpfend ist es rechtlich im Regelfall auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die geänderte Eignungsprognose
als Korrektur eines anfänglichen Prognosefehlers zu werten und die Aufhebung der anfänglichen Maßnahmebewilligung nach § 45 SGB X zu beurteilen ist, oder ob sie auf eine nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X zurückzuführen ist. Insbesondere ist auch im Anwendungsbereich des § 45 SGB X ein etwaiges Vertrauen des Rehabilitanden, dass eine begonnene Maßnahme auch nach Feststellung der fehlenden Eignung unverändert
fortzuführen sei, jedenfalls nicht als schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X anzusehen.
Im vorliegenden Fall stand Ende Januar 2007 mit der im Rahmen solcher Prognosen möglichen Verlässlichkeit fest, dass der Kläger
für die begonnene Ausbildung zum Bürokaufmann nicht das erforderliche Leistungsvermögen aufwies. Obwohl ihn die Beklagte vor
Beginn der Maßnahme mit einem Vorbereitungslehrgang noch gezielt gefördert hatte, waren seine Leistungen schon nach wenigen
Monaten auf nur schwach ausreichend (4,5) abgesunken. Dies wog umso schwerer, als die intellektuellen Anforderungen an die
Teilnehmer im weiteren Verlauf einer solchen Ausbildung zunehmen.
Soweit der Kläger die Möglichkeit anspricht, dass er im gleichen Ausbildungsgang in eine Parallelklasse hätte wechseln können,
fehlte es im Zeitpunkt der Entscheidung an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass auf diesem Wege die aufgezeigten
durchgreifenden Eignungsdefizite hätten behoben werden können. Eine Relevanz der subjektiv empfundenen Problematiken zwischenmenschlicher
Art für die nur unzureichenden Leistungen lässt sich ebenso wenig objektivieren wie eine Verknüpfung ihrer mit dem Verbleib
des Klägers in der einen oder anderen Klasse.
Vielmehr stellte der von der Beklagten veranlasste Wechsel in die Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten die sachgerechte
und sinnvolle Reaktion dar. Die intellektuellen Anforderungen an die Teilnehmer waren in diesem Ausbildungsgang geringer.
Gleichwohl wurde - im Rahmen der intellektuellen Möglichkeiten der Teilnehmer - eine fundierte Grundlage für einen berufliche
Wiedereingliederung gegeben, was schon die Dauer der Ausbildung verdeutlicht. Zudem ermöglichte der Wechsel eine nahtlose
Fortsetzung der Ausbildung bei weiterer Nutzung der in den ersten Monaten der Weiterbildung zum Bürokaufmann erworbenen Kenntnisse.
Bei dieser Ausgangslage wäre auch im Rahmen eines Ermessens von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Wechsels
in die Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten auszugehen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung des Klägers, wonach ihm
nunmehr eine weitere Leistung zur Teilhabe in Form einer Ausbildung zum Bürokaufmann zu gewähren sei, im Ergebnis als fernliegend
einzuschätzen ist. Abgesehen davon, dass der Kläger inzwischen über eine für seine Wiedereingliederung grundsätzlich geeignete
Ausbildung verfügt, spricht nichts dafür, dass er für den Beruf eines Bürokaufmannes besser geeignet wäre. Auch die intellektuell
weniger anspruchsvolle Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten hat er nur mit der Note schwach befriedigend (3,5) abschließen
können.
Zu den an einen Bürokaufmann zu stellenden Anforderungen zählt u.a. die Neigung zu kundenorientierter Tätigkeit, etwa in Form
der Betreuung von Kunden und Besuchern (vgl. die von der Bundesagentur für Arbeit unter http://berufenet.arbeitsagentur.de
bereitgestellten Informationen). Ausweislich der Stellungnahme des Berufsförderungswerkes J. vom 7. Mai 2008 werden regelmäßige
Kundenkontakte vom Kläger jedoch gar nicht gewünscht. Zudem hat der Kläger selbst eine fachärztliche Bescheinigung über seine
psychische Labilität mit verminderter psychischer Belastbarkeit und verminderter Leistungsfähigkeit vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.