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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2009 - 2 R 321/08
Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Anrechnungszeiten für Zeiten einer Umschulung mit Bezug von Übergangsgeld
Nach der insoweit die allgemeine Regelung des § 55 SGB VI verdrängenden Spezialvorschrift des § 247 Abs. 1 SGB VI begründet die Entrichtung von Beiträgen für im Zeitraum vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 zurückgelegte Anrechnungszeiten nicht generell ihre Einordnung als Beitragszeiten. Vielmehr sind solche Anrechnungszeiten nach den klaren gesetzlichen Vorgaben nur ausnahmsweise dann auch zugleich als Beitragszeiten zu qualifizieren, wenn der Versicherte persönlich die Beiträge ganz oder jedenfalls teilweise getragen hat. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AVG § 112b
,
GG Art. 3
,
GG Art. 14
,
RVO § 1385b
,
SGB VI § 247 Abs. 1
,
SGB VI § 252 Abs. 2 Nr. 2
, ,
Vorinstanzen: SG Stade 28.03.2008 S 23 R 205/05
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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