Über die zulässige Berufung entscheidet der Senat mit dem von beiden Beteiligten erklärten Einverständnis (vgl. Schriftsatz
der Klägerin vom 26. September 2013 und Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2013) ohne mündliche Verhandlung. In der
Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer als der bereits im Bescheid
vom 25. September 2012 erfassten Kindererziehungszeiten (vgl. zum Folgenden auch bereits Senatsurteil vom 25. Juli 2007 -
L 2 R 241/07 - Juris). Für ihre 1971 und 1974 geborenen beiden Söhne hat die Beklagte bereits im Vormerkungsbescheid vom 25. September
2012 zugunsten der Klägerin entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des §
249 Abs.
1 SGB VI jeweils eine zwölfmonatige Erziehungszeit als Beitragszeit berücksichtigt. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Zwar sieht §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VI inzwischen im Grundsatz die rentenrechtliche Berücksichtigung einer dreijährigen Erziehungszeit vor; der Zusammenhang mit
der Regelung des §
249 Abs.
1 SGB VI macht aber deutlich, dass eine dreijährige Kindererziehungszeit nur bei solchen Kindern anzurechnen ist, die erst in den
Jahren ab 1992 geboren worden sind. Die Verfassung verleiht den betroffenen Müttern von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern
und damit auch der Klägerin keinen aktuell durchsetzbaren Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölfmonatigen
Erziehungszeit. Dementsprechend sieht der Senat auch keinen Anlass, eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des §
249 Abs.
1 SGB VI einzuholen. Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Berücksichtigung einer jeweils nur zwölfmonatigen Erziehungszeit
für ihre beiden Söhne bei der Rentenberechnung den von ihr im Laufe ihres Lebens erbrachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung
nur unzureichend widerspiegelt. Die Kindererziehung hat bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung (vgl.
dazu und zum Folgenden: BVerfG, U. v. 7. Juli 1992, aaO.). Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt
sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen
Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen
aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden,
dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler wird. Die bisherige Ausgestaltung des Sozialleistungsrechts führt im Ergebnis
zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern (BVerfG, aaO.). Die Familie, in der ein
Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nimmt im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen
hin, sie muss das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Letzteres gilt natürlich auch für Familien,
in denen beide Elternteile arbeiten, zumal wenn ein (in der Praxis oft erheblicher) Teil des verfügbaren Einkommens zur Begleichung
von Kinderbetreuungskosten aufgewandt werden muss. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten sind und durch ihre Beiträge
die Alterssicherung der Elterngeneration mittragen, haben die Eltern, soweit sie aufgrund der Kinderziehung jedenfalls zeitweise
ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder gar aufgegeben haben, selbst eine geringere Rente zu erwarten. Auch wenn sich angesichts
zahlreicher staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Familien namentlich in Form von Kindergeld- und Elterngeldzahlungen,
Fürsorgeleistungen für bedürftige Familien, beitragsfreier Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder
in der gesetzlichen Krankenversicherung und von Witwer- bzw. Witwenrentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung
das Gesamtbild nur schwerlich dahingehend einordnen lässt, dass Kindererziehung jedenfalls im Kern als "Privatsache" gelte
(so allerdings BVerfG, aaO.), so bleibt doch eine spezifische - typischerweise mit steigender Kinderzahl zunehmende - Benachteiligung
der Familien. Ungeachtet der staatlichen Unterstützungsleistungen ist ein erheblicher Teil der Aufwendungen für die Kinderziehung
in finanzieller und zeitlicher Hinsicht ohne Ausgleich von den Eltern zu erbringen. Sie werden in dieser Hinsicht einseitig
belastet, obwohl von der heranwachsenden Generation naturgemäß nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölkerung - keineswegs
nur im Hinblick auf die Altersvorsorge - profitiert. Bezeichnenderweise hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 12. März 1996
(E 94, 241) entscheidend auf den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversicherung
abgestellt. Rentenrechtlich wirkt sich diese Benachteiligung umso schwerwiegender aus, als auch heute noch - vermehrt allerdings
in früheren Jahrzehnten - typischerweise die bei den Eltern verbleibenden Lasten der Kindererziehung auch in der Form bewältigt
werden, dass jedenfalls vorübergehend ein Elternteil aus dem Erwerbsleben ausscheidet. In solchen - im Sinne eines vorübergehenden
Ausscheidens weiterhin typischen - Fällen geht mit der erziehungsbedingten Übernahme von Sonderlasten für die betroffenen
Eltern ein zusätzlicher rentenrechtlicher Nachteil in dem Sinne einher, dass diese für die entsprechenden Ausfallzeiten keine
Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet und dementsprechend nur eine geringere Rente zu erwarten haben. Angesichts der
bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung hat das BVerfG (aaO.) den Gesetzgeber verpflichtet angesehen, für einen angemessenen
Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder
niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken. Dies bedeutet allerdings
keine generelle Gleichsetzung von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten. Kindererziehung und Beitragszahlung sind
nach der ausdrücklichen Feststellung des BVerfG gerade angesichts des die Rentenversicherung prägenden Umlageverfahrens nicht
gleichartig. Auch wenn keine Gleichsetzung geboten ist, so verlangt das BVerfG (aaO.) doch eine ausreichende Berücksichtigung
des Beitrags der Eltern für den Fortbestand der Rentenversicherung in Form der Kindererziehung. Es verweist in diesem Zusammenhang
zunächst auf den "nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen" des Gesetzgebers, nimmt aber im Ergebnis eine Prüfung der Angemessenheit
der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese Prüfung führt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
zu dem Ergebnis, dass jedenfalls längerfristig gesehen auch die in §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VI (für ab 1992 geborene Kinder) vorgesehene dreijährige Kindererziehungszeit den Sonderlasten der Eltern nur unzureichend Rechnung
trägt. Im Ergebnis sieht das BVerfG in der langfristigen Perspektive eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weiteren Ausweitung
der Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die mit dem RRG 1992 eingeführte Regelung des §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VI hinaus. Ob dieser Ansatz im Ergebnis bedeutet, dass die derzeitige Regelung des §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VI (und damit ggfs. auch die für den vorliegenden Fall einschlägige Regelung des §
249 Abs.
1 SGB VI) wegen eines Verstoßes gegen den im Licht des Art.
6 Abs.
1 GG zu interpretierenden Gleichheitsgrundsatzes aus Art.
3 Abs.
1 GG verfassungswidrig ist oder ob das BVerfG auf eine unabhängig von einer konkreten Grundrechtsverletzung der Verfassung zu
entnehmende dem Gesetzgeber obliegende von ihm auch als "Schutzauftrag" bezeichnete Rechtsfortbildungspflicht abgestellt hat,
lassen die Gründe des Urteils vom 7. Juli 1992 letztlich offen. Das BVerfG hat einerseits darauf abgestellt, dass es an einem
zureichenden Grund für die Benachteiligung der Familien fehle. Andererseits hat es auch festgehalten, dass diese Feststellung
nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der ihm zur Prüfung unterbreiteten Regelungen des geltenden Rentenrechts
führe, sondern nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründe, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise
abzubauen. Unabhängig von Einzelheiten der verfassungsrechtlichen Herleitung hat das BVerfG dem Gesetzgeber aber einen langjährigen
Umsetzungszeitraum verbunden mit der Befugnis zugebilligt, den Abbau der beschriebenen Benachteiligungen stufenweise zu vollziehen.
Das BVerfG (aaO.) hat ausdrücklich betont, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig beschränkt würde, wenn
es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung
in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen,
die im Zuge der Reform gewonnen werden, offen zu halten. Nur mit dieser Maßgabe hat das BVerfG den Gesetzgeber für verpflichtet
angesehen, sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung "der Familie" tatsächlich verringert. Dabei
hat das BVerfG nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unter der Kollektivbezeichnung "die Familie" die Gesamtheit der
Personen verstanden, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit Kinder erziehen bzw. erzogen haben. Vor dem Hintergrund, dass
das BVerfG sich ausdrücklich für eine schrittweise Lösung ausgesprochen hat, und mangels anderslautender Einschränkungen ist
die zitierte Aufforderung dahingehend zu verstehen, dass ein die Benachteiligung "der Familie" mindernder Reformschritt auch
darin bestehen kann, dass nur ein Teil der betroffenen Eltern entlastet wird, mögen auch andere ebenfalls benachteiligte Eltern
von dem einzelnen Reformschritt nicht persönlich profitieren. Dies gilt umso mehr, als das BVerfG auch in seinem Urteil vom
7. Juli 1992 die Zulässigkeit von Stichtagsregelungen hervorgehoben hat. Hiervon ausgehend sind in dem Zeitraum seit Erlass
des Urteils vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische Reformschritte zu verzeichnen, die dazu geführt haben, dass die Benachteiligung
"der Familie" effektiv vermindert worden ist. Zu nennen sind insbesondere folgende gesetzgeberische Maßnahmen: - Seit Einführung
der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Eltern, die ihre (im Sinne der §§
14,
15 SGB XI) pflegebedürftigen Kinder betreuen, nach Maßgabe der §§
44 SGB XI, 3, 166
SGB VI (wie auch für sonstige Pflegepersonen im Sinne des §
19 SGB XI) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. - Durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des §
71 Abs.
3 SGB VI werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung besser bewertet; einen spürbaren
Vorteil aus dieser Neuregelung ziehen allerdings nur solche Eltern, die in größerem Umfang über beitragsfreie bzw. beitragsgeminderte
Zeiten im Sinne des §
54 Abs.
3 und
4 SGB VI verfügen. - In Ausführung des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 (- 1 BvR 609/90 und 692/90 - E 94, 241) sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des §
70 Abs.
2 SGB VI die Bewertungen der Kindererziehungszeiten verbessert worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde - allerdings nur für Erziehungszeiten
ab 1992 - die Regelung des §
70 Abs.
3a SGB VI eingeführt, die unter den dort im einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung vorsieht. Auch wenn für viele der betroffenen Eltern nicht alle der vorstehend erläuterten Reformschritte
mit einem persönlichen Vorteil verbunden sind, so belegen sie jedoch gerade in ihrer Gesamtheit das prinzipielle Bemühen des
Gesetzgebers zur Umsetzung des erläuterten Verfassungsauftrages. Auch wenn dieser damit nach Maßgabe des Urteils des BVerfG
vom 7. Juli 1992 noch nicht erledigt ist, kann dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Auftragserledigung
vorgeworfen werden. Im Übrigen zeichnet sich auch gerade die aktuelle rechtspolitische Diskussion dadurch aus, dass Vorschläge
zu einer rentenrechtlich besseren Bewertung der Erziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern erörtert werden. Der Erste
Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 bewusst davon abgesehen, dem Gesetzgeber konkrete zeitliche Vorgaben
für die Umsetzung des Verfassungsauftrages zu erteilen. Es hat insbesondere auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die von
ihm festgestellte Benachteiligung der Familien nur für eine bestimmte Zeit noch hinnehmbar sei. Der Auftrag an den Gesetzgeber
ist damit im Vergleich zu anderen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen als eher zurückhaltend formuliert zu werten. Letzterem
Gesichtspunkt kommt umso größere Bedeutung zu, als der Erste Senat des BVerfG nur wenige Wochen vor dem Erlass des vorliegend
zu bewertenden Urteils vom 7. Juli 1992 in einem Beschluss vom 24. Juni 1992 (1 BvR 459, 467/87 - E 86, 369) bezogen auf einen anderen - ebenfalls zurückhaltend formulierten - Regelungsauftrag an den Gesetzgeber ausdrücklich
festgehalten hat, dass auch nach 12 Jahren die dem Gesetzgeber zur Auftragserfüllung zur Verfügung stehende Zeit noch nicht
abgelaufen war. Hiervon ausgehend ist bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende
Zeit auch heute - rund 20 Jahre nach Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 - noch nicht als abgelaufen anzusehen. Für eine solche
Annahme ist umso weniger Raum, als der Gesetzgeber zwischenzeitlich bereits wiederholt, wie dargelegt, einzelne Reformschritte
zum Abbau der Benachteiligung der Familien eingeleitet hat (und weitere Maßnahmen rechtspolitisch diskutiert werden). Auch
kommt entscheidende Bedeutung dem vom BVerfG in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Umstand zu, dass die letztlich
anzustrebende Gesamtregelung einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel
erfordern wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 - E 99, 2169). In dieser Entscheidung hat das BVerfG allerdings hervorgehoben, dass der Staat die Familiengemeinschaft sowohl
im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen
Ausgestaltung zu respektieren habe (einschränkend ohnehin BVerfG, B.v. 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 - FamRZ 2011, 1645). Er habe dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit
zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander
zu verbinden. Der Staat müsse auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu
beruflichen Nachteilen führe. Rentenrechtliche Schlussfolgerungen hat das BVerfG in diesem Beschluss vom 10. November 1998
jedoch aus diesem Ansatz nicht gezogen. Bei dieser Sachlage ist nur ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Das BVerfG hat in
seinem Urteil vom 7. Juli 1992 auch ausdrücklich hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber durch Art.
3 Abs.
1 GG grundsätzlich nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren.
Auch darf der Gesetzgeber nach Einschätzung des BVerfG berücksichtigen, inwieweit die Rentenversicherungsträger überhaupt
personell in der Lage sind, erforderlichenfalls auch eine große Zahl von bereits abgeschlossenen Rentenvorgängen wieder aufzugreifen,
um eine Rentenneuberechnung unter (weitergehender) Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durchzuführen. Zudem hat das
BVerfG in seiner o.g. Entscheidung den Gesetzgeber auch dazu berechtigt angesehen, sich mit auf den Rentenzugang beschränkten
Regelung zu begnügen, wenn eine Einbeziehung der Bestandsrentner mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).