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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.11.2013 - 2 R 438/13
Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Erforderlichkeit eines höherwertigen Hörgeräts trotz Festbetrag
Fundstellen: NZS 2014, 6
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB I § 16 Abs. 2
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5
, ,
SGB V § 40 Abs. 4
, , , , , ,
SGB IX § 10 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
, ,
SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4
, ,
SGB IX § 5 Nr. 1
,
SGB IX § 5 Nr. 2
, , ,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 01.11.2011 S 5 R 66/09
Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den Hörgeräteakustikerbetrieb H. in I. zu beauftragen, den Kläger im Rahmen einer Neuanpassung mit den Hörgeräten zu versorgen, die nach der fachlichen Einschätzung des dort tätigen Hörgeräteakustikermeisters unter Auswertung der Ergebnisse der vorzunehmenden Neuanpassung den bestmöglichen Ausgleich der schwerwiegenden Hörbeeinträchtigungen des Klägers bieten.
Der Beklagten wird aufgegeben, dabei ihre Bereitschaft zu erklären, auch die über den sog. Festbetrag hinausgehenden für eine solche Versorgung erforderlichen Kosten bis zu denjenigen Kosten zu übernehmen, wie sie bei einer Versorgung mit Hörgeräten vom Typ Oticon Alta Pro-P oder vom Typ Oticon Pro Agil entstehen würden.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungstext anzeigen: