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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 R 556/10
Bekanntgabe von Widerspruchsbescheiden; Klageerhebung innerhalb eines Monats; Erforderlichkeit einer Zustellung
Durch die Neufassung der §§ 85 Abs. 3 S. 1 und 87 Abs. 1 S. 1 SGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.8.2001 zum 2.1.2002 wird keine Zustellung von Widerspruchsbescheiden mehr gefordert. Die einmonatige Klagefrist beginnt nunmehr bereits ab deren Bekantgabe zu laufen. Der Begriff der Bekanntgabe ist als solcher jedoch nicht weniger und auch nicht mehr bestimmt als der zuvor maßgebliche Begriff der Zustellung. Der Empfänger wird daher über die Rechtsbehelfsfrist hinreichend mit dem Hinweis belehrt, dass eine Klage innerhalb eines Monats "nach seiner Bekanntgabe" zu erheben ist, wenn ein Widerspruchsbescheid mit einfachem Brief bekanntgegeben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 66 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 85
,
SGG § 87 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 04.10.2010 6 R 735/10
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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