LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.04.2006 - 4 B 4/05
Rahmengebühr nach dem RVG
Bei der Festsetzung der Gebühr darf und muss der Rechtsanwalt Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen.
Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (hier: in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
auf Übernahme von Fahrkosten für eine Methadonsubstitution). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 14 Abs. 1 § 3 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 25.10.2005 S 34 SF 9/05