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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2015 - 7 AS 1148/14
Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Begriff des Einkommens Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert
1. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, was er bereits vor Antragstellung hatte.
2. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend.
3. Das in einer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen i.S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. mit der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II und nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
4. § 22 Abs. 3 SGB II ist eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen i.S. des § 11 SGB II, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugutekommen zu lassen.
5. § 22 Abs. 3 SGB II ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (z.B. aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat.
Normenkette:
SGB II § 40
,
SGB X § 48
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 23.09.2014 S 49 AS 582/12
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. September 2014 wird geändert. Auf das Teilanerkenntnis des Beklagten wird der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 insoweit aufgehoben, als 204,09 Euro aufgehoben und zurückverlangt wurden. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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