Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - 7 AS 1519/15
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid Eingliederungsverwaltungsakt Bestimmtheit einer Eingliederungsmaßnahme Bestimmtheitsanforderungen zu Sperrzeiten
1. Der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II geregelte Tatbestand der Weigerung, eine in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, setzt voraus, dass die zu erfüllende Pflicht von dem Grundsicherungsträger hinreichend konkret bestimmt worden ist.
2. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsmaßnahme gelten auch dann, wenn man § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II für einschlägig hält; es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus dem Angebot der Behörde klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d.h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden.
3. Das Bundessozialgericht hat hierzu bereits ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen zu den Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III - Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Braunschweig 20.10.2015 S 10 AS 3272/15
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Oktober 2015 gegen den Bescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 (Az. S 10 AS 3272/15) angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: