Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an
einer iPad-Klasse als Zuschuss statt eines Darlehens.
Die am 9. Juli 2005 geborene Klägerin steht mit ihren Eltern und zwei Brüdern im fortlaufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2018 Arbeitslosengeld II für April - Dezember 2018 in
Höhe von 1.796,80 EURO monatlich und Januar - März 2019 in Höhe von 1.738,00 EURO monatlich. Als Einkommen wurde lediglich
das Kindergeld für die drei Kinder berücksichtigt. Erwerbseinkommen wurde von der Bedarfsgemeinschaft nicht erzielt. Die Klägerin
besuchte die 6. Klasse in der Oberschule H. - Schulzentrum III Garbsen. Sie erhielt ferner vom Beklagten die Pauschale für
den persönlichen Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 100 EURO (Bescheid vom 28. Februar 2018) und im Zeitraum Juni 2017 - Januar 2018 Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch (Bescheid vom 24. Mai 2017).
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2017 teilte das Lehrerteam des 6. Jahrganges den Eltern und Erziehungsberechtigten mit, dass
ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Februar 2018 alle Schüler des 6. Jahrgangs im Unterricht unterstützend ein iPad benutzen
müssten, wobei diese Geräte nicht von der Schule, sondern von den Eltern zu finanzieren seien. Empfohlen werde die Anschaffung
eines iPad 9.7 als Neugerät in der Version mit 32 GB Speicher. In der Klasse sollten einheitliche Geräte verwendet werden.
Möglich sei statt eines Sofortkaufes auch ein Ratenkauf über die Firma I. (später im Laufe des Schuljahres über die Gesellschaft
für digitale Bildung mbH) bei 12 Monatsraten zu 30,80 EURO, 24 Monatsraten zu 15,40 EURO oder 36 Monatsraten zu 10,90 EURO.
Das Lehrerteam forderte im gleichen Schreiben "BuT berechtigte Familien" auf, mit dem beigefügten Empfehlungsschreiben beim
Jobcenter oder Sozialamt die Kostenübernahme für das iPad zu beantragen und im Falle einer Ablehnung Widerspruch einzulegen.
Daraufhin beantragte der Vater der Klägerin am 14. Dezember 2017 beim Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 461,90
EURO für ein iPad 9,7 (128 GB). Dabei kreuzte er auf der Bestellliste von den 5 angebotenen iPads mit unterschiedlicher Speicherkapazität
die teuerste Variante an, und zwar in der Form des Sofortkaufes und nicht des als Alternative angegebenen Ratenkaufes. Der
Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 und Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 den Antrag bestandskräftig
ab.
Am 19. März 2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenübernahme für ein iPad, weil andere Schüler durch
einen Beschluss des Sozialgerichts Hannover diese Kosten erstattet erhielten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.
März 2018 unter Verweis auf den früheren Ablehnungsbescheid, in dem auf die bereits ausgeschöpfte Schülerpauschale nach §
28 Abs. 3 SGB II verwiesen worden war, ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2018
zurück. Am 31. Mai 2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht Hannover Klage erhoben (Az.: S 5 AS 2031/18).
Die Klägerin hatte zusätzlich beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens zwecks Anschaffung des benötigten iPads beantragt.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2018 ab. Hiergegen
hat die Klägerin am 26. Oktober 2018 ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 5 AS 3696/18). Das Sozialgericht hat den örtlichen Schulträger beigeladen und in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 beide
Rechtsstreite miteinander verbunden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, nur mit einem dem ihrer Klassenkameraden vergleichbaren iPad könne sie gleichberechtigt
am Unterricht teilnehmen. Wenn sie in der Klasse nicht auf ein iPad der Schule zurückgreifen könne, bekomme sie gleiche oder
vergleichbare Aufgaben wie ihre Klassenkameraden in Papierform. Dies gelte auch für die Hausaufgaben. Dadurch fühle sie sich
ausgegrenzt. Ihre Eltern seien nicht in der Lage, ein Gerät zu mieten oder dieses über einen Mietkauf zu finanzieren.
Der Beklagte hat die Bereitstellung eines Darlehens als wenig sinnvoll angesehen, weil die Konditionen der Mietkauffinanzierung
über die Schule günstiger gewesen wären.
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass bis zum Jahre 2022 die Ausstattung sämtlicher von ihr getragener Schulen mit
der Quote von einem Gerät für fünf Schüler angestrebt werde. Eine Ausstattungsquote von 1:1 sei finanziell nicht leistbar.
Diese Geräte müssten aber in der Schule verbleiben. Die Entscheidung darüber, ob Kinder Geräte anschaffen müssen, die sie
mit nach Hause nehmen dürfen, obliege nicht dem Schulträger, sondern der einzelnen Schule. Die Einführung von Tablet-Klassen
im Jahre 2018 bei der Oberschule H. für die Jahrgangsstufe 6 sei erst erfolgt, nachdem alle Eltern widerspruchslos dem zugestimmt
hätten. Ansonsten wäre für die Kinder der widersprechenden Eltern bei entsprechender Anzahl eine Nicht-Tablet-Klasse eingerichtet
worden.
Die Oberschule H. hat mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mitgeteilt, dass Schüler, deren Eltern die Geräte nicht finanzieren
könnten, kurzfristig für einzelne Stunden Leihgeräte der Schule erhalten könnten. Die 16 schuleigenen Geräte des Fördervereins
reichten jedoch nicht für alle Klassen und alle 460 Schüler in allen Unterrichtsstunden aus. Zwar seien beim Schulträger mehrfach
zusätzliche Geräte beantragt worden, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Bei Quoten von bis zu 80 % der Schüler in einer
Klasse, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe hätten, sei auch in Zukunft nicht mit einer dauerhaften Lösung
zu rechnen.
Der vom Sozialgericht als Zeuge vernommene J., Koordinator für die Tablet-Einführung an der Oberschule H., hat Folgendes bekundet:
Der Mehrwert eines schülereigenen iPads liege darin, dass die Schüler dieses Gerät mit nach Hause nehmen dürften, während
die vom Förderverein gestellten Tablets in der Schule verbleiben müssten. Ein weiterer Vorteil sei die ständige Verfügbarkeit
im Unterricht, ohne auf den Medienkoffer anderer Klassen zurückzugreifen. Es sei auch nicht so, dass der Unterricht ausschließlich
über Tablets erfolge. Diese würden unterstützend eingesetzt; die Kinder müssten nach wie vor auch klassische Bücher lesen.
Die Entscheidung für die Firma Apple sei nach gründlicher Recherche bei anderen Schulen erfolgt. Diese Geräte seien relativ
robust und hätten einen besseren Virenschutz als bei anderen Anbietern. Für den Klassenjahrgang der Klägerin seien die eigenen
iPads nach entsprechenden Beschlüssen der Elternschaft und der zuständigen Gremien eingeführt worden. Tatsächlich gearbeitet
damit werde erst ab August 2018. Da von einer Lebensdauer der Geräte von sechs Jahren auszugehen sei, habe die Schule den
Eltern mitgeteilt, dass sie für die Zeit, während derer die Kinder an dieser Schule seien, kein neues Gerät anschaffen müssten.
Die Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für digitale Bildung mbH sei notwendig geworden, weil der bisherige Partner I. die
Lizenz von Apple für die Schulbetreuung verloren habe. Ein Rahmenvertrag existiere nicht. Für die Verwendung von Software
- Apps müsse die Schule auf Unternehmen zurückgreifen, die über eine entsprechende Lizenz der Fa. Apple verfügten. Wenn die
Eltern eines Kindes gesagt hätten, dass sie der Einführung von schülereigenen iPads nicht zustimmten, hätte dieses Kind auch
kein iPad anschaffen müssen. Hätte bei der Klägerin zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung für die schülereigenen iPads angestanden
habe, ein Elternteil nicht zugestimmt, wäre diese iPad-Klasse nicht eingerichtet worden. Vielmehr hätte die Schule diese Klasse
dann als "ganz normale" Schulklasse weiterlaufen lassen.
In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 ist ferner K., Teamleiter bei der Gesellschaft für digitale Bildung mbH,
zeugenschaftlich vernommen worden. Er hat u.a. hervorgehoben, dass die Klasse der Klägerin zwar noch von der L. ausgestattet
worden sei. Die Gesellschaft für digitale Bildung mbH sei jedoch bereit gewesen, der Klägerin als Nachzüglerin einen Sofortkauf,
Mietkauf oder die Miete eines entsprechenden Gerätes anzubieten. Eine Schufa-Auskunft werde dabei nicht eingeholt. Zusätzlich
zu den Geräten würden Versicherungen und Schutzhüllen angeboten.
Auf die Frage an den Vater der Klägerin, aus welchen Gründen er und seine Frau einer Einführung als iPad-Klasse zugestimmt
hätten, hat dieser geantwortet, sie seien davon ausgegangen, dass sie die Geräte nicht selbst finanzieren müssten, sondern
dass das Geld vom Jobcenter zur Verfügung gestellt werde. Sie seien verschuldet und könnten diese Zusatzaufwendungen nicht
selbst finanzieren.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. November 2018 den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen für den Sofortkauf eines iPad 9.7
(32 GB) sowie einer Schutzhülle und einer Versicherung bei der Gesellschaft für digitale Bildung mbH zu gewähren und im Übrigen
unter hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten die Klage abgewiesen sowie die Berufung zugelassen. In den Gründen hat das
Sozialgericht ausgeführt, dass neben den Auszahlungen des Regelsatzes und der Schülerpauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II die Klägerin vom Beklagten keine weitere Leistung als Zuschuss für den Schulunterricht verlangen könne. Ein Härtefallmehrbedarf
nach § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor, weil der Bedarf den Bewilligungszeitraum erheblich überschreite. Wenn das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
für Schulbücher im Bereich der Sekundarstufe II eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II befürworte, könne dieser Ansatz nicht auf die Anschaffungskosten eines iPads in der Sekundarstufe I übertragen werden. Denn
die Verpflichtung der Eltern zur Ausstattung ihrer Kinder mit Lernmitteln greife nicht bei Gegenständen, die - wie das iPad
- zur Umsetzung der Kerncurricula nicht zwingend erforderlich seien. Die Klägerin habe aber zur Finanzierung des iPads einen
Darlehensanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Der Beklagte hat in Ausführung des Urteils der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 2019 ein Darlehen in Höhe von 320 EURO
gewährt und Tilgungsraten in Höhe von 30,20 EURO monatlich festgesetzt. Das Darlehen ist zwischenzeitlich getilgt.
Die Eltern der Klägerin haben für sie am 22. Februar 2019 im freien Handel ein iPad Apple WI-FI 32 GB für 328 EURO und eine
Schutzhülle für 29,99 EURO gekauft.
Gegen das am 23. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das
Schulbuchurteil des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf andere einmalige kostenträchtige Schul- und Bildungsbedarfe übertragbar, weil der in den Regelbedarf eingeflossene
Betrag strukturell zu niedrig sei und die Sondersituation einer iPad-Klasse vorliege, in der ein höherer, überdurchschnittlicher
Bedarf auftrete. Schulbücher seien mit einem iPad vergleichbar, weil beide Lernmaterialien seien, die für alle Schüler der
Klasse bei einem einheitlichen Schulalltag benötigt würden. Es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, Schüler in Ländern
mit Lernmittelfreiheit schlechter zu stellen als in den Ländern ohne Lernmittelfreiheit. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein
habe zutreffend entschieden (Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 7 AS 238/18 B ER), dass es sich beim PC / Laptop um einen laufenden Bedarf handele, weil er zwar nur einmal bezahlt werde, dieser jedoch
einen laufenden Bedarf erfülle, nämlich sachgerecht eine Schule zu besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilzunehmen und
die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. November 2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Klägerin für den Kauf eines iPads 9.7 (32 GB) sowie einer Schutzhülle in Höhe
von insgesamt 357,99 EURO zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen des vollständigen Sachverhalts und des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu
Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Kostenübernahme für den Sofortkauf eines iPad 9.7
(32 GB) sowie einer Schutzhülle und einer Versicherung als Zuschuss verlangt. Eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist
nicht ersichtlich.
1.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2018 für den Leistungszeitraum
April 2018 - März 2019 der die Höhe der SGB II-Leistungen betreffende, für den Monat März 2018 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Mai 2018 über die zusätzliche Schülerausstattung (iPad und Schutzhülle). Kein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II, nachdem das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober
2018 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, weil der Beklagte
gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat.
2.
Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand liegt nicht vor. Die ihr im Monat März 2018 zustehenden Regelsatzleistungen aus dem SGB II sind mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2018 richtig berechnet worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht
der Klägerin neben der zusätzlich bewilligten Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II nicht zu.
3.
Kosten für digitale Geräte sind zum einen bereits vom Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II erfasst. Bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in der Abteilung 09 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren wird
unter der laufenden Nummer 49 der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 ein Betrag von 2,88
EURO monatlich für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich Downloads und Apps) angeführt.
Als weitere einschlägige Positionen werden in derselben Abteilung 09 unter der laufenden Nummer 50 ein Betrag von 2,64 EURO
monatlich für Bild-, Daten- und Tonträger sowie unter der laufenden Nummer 62 ein Betrag von 2,88 EURO monatlich für sonstige
Gebrauchsgüter für Schule, Büro, Unterhaltung und Freizeit angeführt (Bundestagsdrucksache 18/9984 S. 66 und 67). Unerheblich
ist es für den hier zu beantwortenden systematischen Zusammenhang, dass dieser Bedarf nicht unter der Rubrik Bildung (Abteilung
10) erfasst wird, weil es allein darauf ankommt, dass entsprechende Bedarfe vom Regelsatz erfasst sind, nicht aber, unter
welcher Abteilung, zudem der Regelbedarf nach eigenem Gutdünken eingesetzt werden kann selbst für Dinge, die in der EVS gar
nicht erfasst werden. Neben der Schülerbedarfspauschale entfallen mithin 8,40 EURO monatlich (100,80 EURO jährlich) auf das
hier streitige Verbrauchsverhalten der Klägerin. Selbst wenn bei der Datenerhebung im Jahre 2013 Tablets ggf noch nicht weit
verbreitet waren, muss ein iPad der Rubrik "Datenverarbeitungsgerät" zugeordnet werden. Denn diese erfasst jedes entsprechende
Gerät, unabhängig von der Frage, ob Daten durch einen fest installierten PC, ein Laptop oder ein Tablet verarbeitet werden.
Dies bedeutet, dass der geltend gemachte Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst wird, auch wenn möglicherweise in unzureichender
Höhe. Dies zu entscheiden obliegt dem Gesetzgeber. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil ein Tablet
nicht zur Sicherung des Existenzminimums eines Schülers zwingend erforderlich ist.
4.
Zum anderen sind auch in dem der Klägerin bereits bewilligten sog. Schülerstarterpaket nach § 28 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung (a.F.) Kosten für die digitale Ausstattung von Schülerinnen und Schülern enthalten.
Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht. Nach § 28 Abs. 3 SGB II a.F. erhalten Schüler und Schülerinnen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 1. August 70,00 EURO und zum
1. Februar eines jeden Jahres 30,00 EURO. Anknüpfend an die Vorläuferregelung des § 24a SGB II a.F. verfolgt das Schülerstarterpaket das Ziel, die Durchlässigkeit des Bildungssystems zu erhöhen und Leistungsberechtigte
bei der Erlangung einer höheren Qualifikation zu unterstützen, damit Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Materialien
ermöglicht wird, die für den Schulbesuch benötigt werden (Bundestagdrucksache 16/13429 S. 49). Zwar sollen Schulbedarfspauschalen
nach der Gesetzesbegründung neben dem Schulranzen in erster Linie die jährlich benötigten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien
abdecken (Bundestagsdrucksache 16/10809 S. 16). Die Erhöhung der Schülerpauschale um 30,00 EURO ab dem 1. August 2019 hat
der Gesetzgeber aber damit begründet, dass insbesondere der zunehmenden Digitalisierung in der Schule Rechnung getragen werde
und ein damit einhergehender erhöhter Bedarf erfasst werden müsse. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber schon nach alter
Rechtslage, wenn auch in geringerer Höhe, die anfallenden Kosten eines digitalen Einsatzes in der Schule mit der Schülerpauschale
erfassen wollte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe des Regelsatzes in § 20 Abs. 1 SGB II und der Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II grundsätzlich nicht als in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesehen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Juli
2014 - 1 BvL 10/12 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, Rdn. 122ff.). Es kann schon deshalb offen bleiben, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil
- wie später zu zeigen sein wird (Ziffer 6) - der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen Versorgung von Schülern mit Tablets
anlässlich eines digitalen Unterrichts nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten, vorgezogen
hat.
5.
Ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor.
a)
Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten
der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Härteklausel
ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - (SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) zurückzuführen, wonach ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen
Umfanges in der EVS nicht aussagekräftig ausgewiesen wird und deshalb durch eine besondere Regelung aufgefangen werden muss.
Er entsteht aber erst, wenn der Bedarf so erheblich und untypisch ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten
Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin
nicht erfüllt.
b)
Als erste Anspruchsvoraussetzung nach § 21 Abs. 6 SGB II ist eine laufende und nicht nur einmalige Bedarfslage erforderlich.
aa) - Das ist der Fall, wenn der Bedarf regelmäßig wiederkehrt, dauerhaft oder längerfristig besteht; für die Beurteilung
der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungsabschnitt abzustellen (Bundestagsdrucksache 17/1465 S. 9). Die Neuanschaffung muss
deshalb innerhalb eines Jahres nicht nur einmal getätigt worden sein. Um dem systematischen Zusammenhang im Leistungsregime
des SGB II Rechnung zu tragen, wonach regelmäßig laufende Bedarfe, die nicht vom Regelsatz ausreichend erfasst sind, zusätzlich über
die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken sind, während einmalige Bedarfsspitzen für Kosten, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, nur darlehensweise
gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt
(BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 38).
bb) - Unzutreffend ist die Auffassung einer anderen Kammer des Sozialgerichts Hannover in einem Parallelrechtstreit (Berufungsverfahren
L 7 AS 505/19), dass iPad und Schulsoftware als Einheit und somit beide als laufender Bedarf anzusehen seien. Das Tablet ist als Hardware
von der Unterrichtssoftware, die zusätzlich in jedem Schuljahr erworben werden muss und insoweit mit den Schulbüchern vergleichbar
ist, strikt zu unterscheiden. Eine Trennung ist unproblematisch möglich. Die Waschmaschine als klassischer, einmaliger Bedarf
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/1465 S. 8) wird auch nicht zum laufenden Bedarf, weil in der Folgezeit Strom, Wasser und Spülmittel
benötigt werden bzw. Wartung und Reparaturen anfallen.
cc) - Für die Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II genügt jedoch, wenn der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (ausführlich:
Köhler in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2020, § 21 Rdn. 74). Das trifft z. B. auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur
einmalig oder auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des mehrjährigen
Schulbesuches (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, Rdn. 29). Erforderlich ist weiterhin, dass der Zeitpunkt der Neuanschaffung im Voraus genau
feststeht und dass diese Ausgabe mehrmals anfallen wird. Anders als Schulbücher wird das hier streitige iPad jedoch nur einmal
erworben und nicht in jedem Schuljahr laufend von neuem. Das hat der Zeuge J. bestätigt. Die Schule geht davon aus, dass die
Lebensdauer der Geräte sechs Jahre beträgt. Die Eltern sind von der Schule darüber informiert worden, dass sie für die folgenden
Schuljahre kein weiteres Gerät anschaffen müssen.
c)
§ 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II verlangt ferner, dass der Bedarf in einer atypischen Lebenslage entstanden ist. Die Atypik kann sich sowohl daraus ergeben,
dass der Bedarf bereits seiner Art nach nicht bei der Ermittlung des Regelbedarfes berücksichtigt wurde, als auch daraus,
dass er an sich zwar vom Regelbedarf erfasst ist, aber aufgrund besonderer Lebensumstände seiner Höhe nach in atypischem Umfang
anfällt (Bundestagsdrucksache 17/1465 S. 8). Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II hat aber nicht die Funktion, unzureichende Regelleistungen aufzustocken, auch wenn dies aus sozialpolitischer Sicht sinnvoll
wäre.
aa) - Eine derartige Atypik ist hier nicht feststellbar. Der digitale Schulbedarf eines Kindes ist, wie ausgeführt, dem Grunde
nach im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II und in den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II aF erfasst, deren Höhe nicht evident unzureichend ist. Zwar hat das BSG eine Atypik und einen strukturell unzutreffend erfassten Bedarf für Schüler angenommen, die - wie in Niedersachsen - Schulbücher
mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 31). Diese Entscheidung mag auf die Software und auf die Lizenz für die verwendeten Apps im Digitalunterricht
übertragbar sein - was hier offenbleiben kann -, nicht aber auf das Tablet selbst. Denn die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht,
die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern
nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rdn. 27). Folglich muss ein Tablet in einer iPad-Klasse wie bei der sonstigen Logistik,
z.B. einer Tafel oder einem Overheadprojektor, von der Schule selbst gestellt werden. Die Anschaffung der Hardware für den
digitalen Schulunterricht durch die Eltern betrifft Länder mit Lernmittelfreiheit und ohne eine solche gleichermaßen. Entscheidet
sich eine niedersächsische Schule zur Einrichtung von iPad-Klassen, muss sie nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums
vom 01.01.2013 den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen und Schülern anbieten, Lernmittel gegen ein
Entgelt auszuleihen, wobei Empfänger von Leistungen nach dem SGB II von der Zahlung des Entgelts freizustellen sind.
bb) - Die Atypik kann darüber hinaus nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Bedarf eines Schülers in einer iPad-Klasse
erheblich von dem typischen Bedarf eines sonstigen Schülers abweicht und in überdurchschnittlicher Höhe anfällt. Das BSG hat nämlich bei einem grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten einmaligen Bedarf Unterdeckungen in erheblicher Höhe, nämlich
von 217,00 EURO (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rdn. 35 f.) und sogar von 600,00 bis 750,00 EURO (BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8, vgl. dazu den vollständigen Tatbestand in LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -), als unproblematisch angesehen. Zwar geht es bei der Anschaffung von Tablets,
insbesondere bei den hochpreisigen Geräten der Firma Apple, wie vorliegend die Schule dies vorschreibt, um beachtliche Beträge,
deren Finanzierung zusätzlich zu den laufenden Lebenshaltungskosten nicht nur in Haushalten von Empfängern von Grundsicherungsleistungen
erhebliche Anstrengungen erfordert. Eine atypische Lebenssituation istaber insbesondere nicht im Vergleich zu den Beziehern
von Kinderzuschlag oder den Familien darstellbar, die trotz Erwerbstätigkeit der Eltern nur geringfügig die Schwelle zur Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB II überschreiten. Zudem ist oben bereits hervorgehoben worden, dass im Regelbedarf für Kinder bis zu 14 Jahren jährlich ca.
100,00 EURO im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Schulunterrichts enthalten sind. Hinzu kommt die Schülerpauschale
gemäß § 28 Abs. 3 SGB II a.F. in Höhe von 100,00 EURO im Jahr. Da zur Deckung der Digitalisierungsbedarfe also zusätzlich zu der Ansparrate des Regelsatzes
jährlich die genannten Leistungen zufließen, das iPad aber nur einmalig als Bedarf anfällt, ist nur sicher zu stellen, dass
die einmalige Anschaffung im Bedarfsfalle durch Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II zwischenfinanziert wird. Dadurch wird auch SGB II - Leistungsempfängern ermöglicht, an einer iPad - Klasse teilzunehmen und eine Stigmatisierung dieses Personenkreises ist
deshalb nicht zu befürchten.
cc) - Eine Atypik kann ferner nicht durch die nachträglichen Erfahrungen des online-Schulbetriebs im Frühjahr anlässlich der
COVID 19 - Pandemie begründet werden. Trotz Befreiung von der Präsenzpflicht verfügten die Schüler in dieser Zeit bereits
über Schulbücher, Arbeitshefte, Atlanten usw., mit denen sie weiterhin zu Hause arbeiten konnten. Ein Tablet war während dieser
Phase nicht erforderlich, auch nicht, um eventuelle online-Schulangebote in Anspruch zu nehmen. Die Schüler haben lediglich
eine Möglichkeit benötigt, um mit den Lehrern zu kommunizieren und sich auf die Schulplattform einwählen zu können, damit
sie über Hausaufgaben und Ähnliches informiert werden. Hierfür wurden allenfalls ein PC und möglicherweise ein Drucker benötigt,
die, falls im elterlichen Haushalt nicht vorhanden, gebraucht beide unter 100 EURO (www.gebrauchtcomputer24.de) - also in
Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf - erworben werden konnten. Anders als bei einer iPad-Klasse wurde während
des pandemiebedingten online-Schulbetriebs von keinem Schüler verlangt, dass er zusätzlich zu den reinen Anschaffungskosten
auch interne Aufwendungen der Schule für die weitere Logistik und Betreuung - vgl. unten zu d) cc) - übernehmen muss, was
die erhebliche Differenz zwischen dem Handelspreis eines Tablets und dem an den Dienstleister der Schule abzuführenden Betrag
erklärt. Ein Vergleich mit der besonderen Situation während der COVID 19 - Pandemie ist deshalb nicht schlüssig.
d)
Schließlich ist ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II nicht feststellbar.
aa) - Grundsätzlich ist bei Anwendung des Statistikmodells für die Ermittlung des Regelbedarfes davon auszugehen, dass der
Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestaltet, insbesondere durch den Ausgleich zwischen
verschiedenen Bedarfspositionen und durch das Zurückgreifen auf das Ansparpotential, dass er mit dem Pauschalbetrag auskommt.
Ein statistisch nicht erfasster laufender Bedarf ist jedoch über die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II aufzufangen, soweit dieser unabweisbar ist. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Regelsatz-Entscheidung davon aus,
dass ein solch unabweisbarer Bedarf "im Angesicht seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen
entstehen wird" (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdn. 208). Der Kauf eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse stellt keinen unabweisbaren
Bedarf dar, um im Einzelfall das menschenwürdige, soziokulturelle Existenzminimum eines Schülers zu sichern.
bb) - Es steht außer Streit, dass ein notwendiger Schulbedarf, also Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten, der
zwingend anlässlich der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen entsteht, unabweisbar und grundsätzlich über SGB II-Leistungen zu liquidieren ist. Ob ein Schulbedarf notwendig ist, muss allerdings nach objektiven Kriterien bestimmt werden
und darf nicht durch die einzelnen Schulen normativ und grundsicherungsrechtlich verbindlich vorgegeben werden. Beim unabweisbaren
Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II muss nämlich hinsichtlich des Standards auf die herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse
abgestellt werden (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R -, SozR 4-4200 § 23 Nr. 5; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 Rdn. 29). Nach diesen Maßstäben stellt die Anschaffung eines Tablets, solange nicht alle Schüler,
insbesondere die aus einkommensschwachen Familien knapp oberhalb des SGB II-Bezuges oder auch Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a
Bundeskindergeldgesetz, von der Schulverwaltung mit einem iPad versorgt werden, einen Luxus dar und keinen im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II notwendigen Schulbedarf. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Herausforderung des digitalen Wandels auch eine spezifische
digitale Bildung erfordert. Denn der Umgang und das Lernen mit digitalen Medien vermitteln Schlüsselkompetenzen für eine digital
geprägte Welt und bereiten auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vor. Das bedeutet aber, dass
Bildungsgerechtigkeit die digitale Teilhabe aller Schüler einkommensschwacher Familien voraussetzt und nicht nur der SGB II -Leistungsbezieher. Das gilt umso mehr, als die Schulen sich für hochpreisige Geräte einer einzelnen Firma entschieden haben
und der dafür aufzuwendende Betrag je nach Schule für das im Wesentlichen gleiche Gerät (32 GB) erheblich voneinander abweicht
(Berufungssache L 7 AS 219/19: 575 EURO, L 7 AS 543/19: 510 EURO, L 7 AS 505/19: 380 EURO, L 7 AS 199/19: 330 EURO, bei der BBS Rinteln: 289 EURO). Die Bundesregierung hat übrigens bei der Berechnung des 5,5 Milliarden umfassenden
Digitalschule-Pakets von Bund und Ländern im August 2020 einem Betrag von 150 EURO pro Endgerät zugrunde gelegt (www.bundesregierung.de/bregde/service/publikationen/digitalpaketschuledassmarteklassenzimmer).
Zu unterschiedlich ist auch die Handhabung durch die jeweilige Schule, die nicht immer - wie vorliegend - ihre Verantwortung
auf die Eltern bzw. auf das Jobcenter abwälzt. So hat z.B. die Integrierte Gesamtschule M. (Berufungsverfahren L 7 AS 219/19) neben der Option eines Sofortkaufes bzw. Ratenkaufes über die Gesellschaft für digitale Bildung vorbildlich die Möglichkeit
eines privatrechtlichen Leihvertrages mit der Schule selbst zur Verfügung gestellt. Dabei bleibt das Leihgerät Eigentum der
Schule und muss lediglich auf Aufforderung der Schulleitung während der Ferien in der Schule verbleiben. Von den Schülern
zu entrichten ist dafür eine einmalige Leihgebühr von 50 EURO, die bei endgültiger Rückgabe des Gerätes erstattet wird. cc)
Zweifel an der Unabweisbarkeit des Bedarfs bestehen auch deshalb, weil infolge der Abwicklung durch einen externen Dienstleister
die Klägerin nicht nur die Kosten für die Anschaffung eines Tablets zu zahlen hat, sondern auch für interne Kosten der Schule
aufkommen müsste, die eindeutig nicht dem Leistungskatalog des SGB II zuzuordnen sind. Mit dem im Vergleich zum üblichen Handelspreis überhöhten Betrag zahlt der Schüler nicht nur den Wert des
Tablets, sondern auch Leistungen, die die Fa. Apple bzw. die Gesellschaft für digitale Bildung GmbH an die Schule erbringt,
z.B. die Steuerung über einen Zentralrechner, Administration, Konfiguration, Verwaltung von Apps und iClouds, Betreuung und
Schulung des Lehrkörpers. Allein deswegen ist die sonst naheliegende Schlussfolgerung, der unabweisbare Bedarf ergebe sich
zwingend daraus, dass die Schule die Verwendung eines iPads vorschreibe, nicht überzeugend. Der wesentliche Unterschied zu
der Definitionsmacht der Schule anlässlich Schulausflügen und Klassenfahrten in § 28 Abs. 2 SGB II besteht nämlich darin, dass es dort um die Vermittlung von Lerninhalten durch bestimmte Schulaktivitäten geht, während bei
den iPad - Klassen die technische Ausstattung der Schule und die Bereitstellung eines neuen Lernhilfsmittels im Vordergrund
stehen. dd) - Die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs scheitert vorliegend auch daran, dass die Teilnahme der Klägerin an
einer iPad-Klasse weder von der Schule vorgeschrieben noch zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich war. Der Begriff
der Unabweisbarkeit des Bedarfes beinhaltet nach Rechtsprechung des BSG aber, dass der Bedarf auch nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R -). Nach Aussage des Zeugen J., Koordinator für Tablet-Klassen an der Oberschule H., steht aber fest, dass die iPad-Klassen
ausschließlich mit Zustimmung der Eltern eingeführt wurden. Hätten die Eltern der Klägerin der Einführung von schülereigenen
iPads nicht zugestimmt, hätte die Klägerin auch kein iPad anschaffen müssen. Die Schule hätte dann eine ganz normale Schulklasse
eingerichtet, in die die Klägerin gekommen wäre. Auch unter diesen Umständen hätte die Klägerin den Schulabschluss erreichen
können. Die Teilnahme an einer iPad-Klasse war damit weder schulrechtlich erforderlich noch ist sie grundsicherungsrechtlich
in der Weise geschützt, dass alle SGB II - Leistungsempfänger vom Jobcenter ein Tablet erhalten müssen. Es darf nicht übersehen werden, dass der SGB II - Gesetzgeber nicht jede Kostenübernahme anlässlich der Entscheidung der Eltern, welche Schule mit welchem Schwerpunkt ihre
Kinder besuchen sollen, in Aussicht stellt, wie die differenzierte Regelung für die Schülerbeförderungskosten in § 28 Abs. 4 SGB II zeigt. Der Klägerin wäre deshalb auch zuzumuten, in eine Klasse ohne iPad-Nutzung zu wechseln, zudem der Senat vor diesem
Hintergrund sogar einen Schulwechsel nicht von vornherein als unzumutbar ansieht (Urteil vom gleichen Tage in der Berufungssache:
L 7 AS 505/19 und L 7 AS 543/19). ee) - Ein unabweisbarer Bedarf ist schließlich auch deshalb zu verneinen, weil für die mittellose Familie der Klägerin
selbst bei deren Teilnahme an dem schulischen Angebot einer iPad-Klasse kein Sofortkauf eines Tablets angezeigt war. Unerheblich
ist es, dass die Eltern der Klägerin der Teilnahme an einer iPad-Klasse zugestimmt haben, weil sie davon ausgegangen sind,
dass das Jobcenter das Geld für einen Sofortkauf zur Verfügung stellen würde. Als zumutbare Alternative zum Sofortkauf kam
der Mietkauf eines iPads in Betracht. Die auf 36 Monate anfallenden Raten von 10,90 EURO monatlich hätte die Klägerin ohne
Probleme aufbringen können, wie nicht zuletzt die Tilgung des gewährten Darlehens mit höheren monatlichen Aufrechnungsbeträgen
(30,20 EURO) beweist.
6. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II ist ausgeschlossen, weil digitaler Schulbedarf - wie ausgeführt - dem Grunde nach vom Regelsatz oder von den ergänzenden
Bedarfen für den Schulbesuch in § 28 SGB II erfasst wird und deshalb eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen ist (Wietfeld, NZS 2019, 801, 807; Schwabe in Gagel, SGB II/SBG III, Stand: März 2020, § 28 SGB II Rdn. 20; Knickrehm in Festschrift Kothe, S. 733). Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke würde dem Zweck dieser Vorschrift,
Bedarfsspitzen für einmalige Anschaffungen, die dem Grunde nach durch die Regelleistung erfasst werden, durch einen Zuschuss
aufzufangen, und dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 24 Abs. 1 SGB II zuwiderlaufen, wonach laufende Bedarfe, die eigentlich durch die Regelleistung erfasst sein müssten, durch Darlehen gedeckt
werden. Eine analoge Anwendung würde ferner dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die Ausgaben für
Datenverarbeitungsgeräte in der Regelleistung und den zusätzlichen digitalen Schulbedarf in der Schulbedarfspauschale in §
28 Abs. 3 SGB II erfasst hat. Zudem spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke die vom Gesetzgeber während der COVID 19 - Pandemie bestätigte
Zuordnung der hier streitigen Bedarfe an ein Leistungssystem außerhalb des SGB II. Die Parlamentsmehrheit hat die von vielen Stellen geforderte (vgl. z.B. Bundestagsdrucksache 19/18945) einmalige Erhöhung
der Schülerbedarfspauschale für Kinder und Jugendliche einkommensarmer Haushalte zum Kauf eines schulgebundenen mobilen Endgeräts,
um nach den Schulschließungen den online-Austausch mit den Lehrern zu ermöglichen, mit der Begründung abgelehnt, dies sei
Aufgabe der Schulverwaltungen, und stattdessen den Ländern 5,5 Milliarden EURO als Bedarfspaket "Digitales Klassenzimmer"
zur Verfügung gestellt hat (vgl. https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/47-millioneneurofurdigitaleendgerate-188407.html).
Hält ein Gericht diese Gesamtregelungen im Hinblick auf das durch das SGB II zu sichernde soziokulturelle Existenzminimum für nicht auskömmlich, muss es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Das Gericht darf aber nicht im Wege einer analogen Anwendung seine eigene Meinung an die Stelle der vom Gesetzgeber getroffenen
Regelung setzen.
7. Soweit Entscheidungen vereinzelt einen Anspruch auf bestimmte, nach dem Leistungsregime des SGB II nicht als Zuschuss vorgesehene Schulbedarfe mit Hinweis auf die Stellung des Jobcenters als "Ausfallbürgen" begründen, liegt
diesem Ansatz ein Missverständnis höchstrichterlicher Rechtsprechung zugrunde, die folglich nicht auf iPad-Klassen übertragbar
ist. Der 14. Senat des BSG hat in seiner Schulbuch-Entscheidung (Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 6/18 R -, Rdn. 31) die Figur des Jobcenters als "Ausfallbürgen" nur für die Sondersituation des vom Regelbedarf nicht erfassten
und atypischen Bedarfes für Schulbücher bemüht, wenn in einem Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht. Ein iPad wird aber
als Datenverarbeitungsgerät vom Regelbedarf erfasst und tangiert die Frage der fehlenden Lernmittelfreiheit in Niedersachsen
nicht. Nichts Anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des 8. Senates des BSG zum Eingliederungshilferecht. Danach hat der Sozialhilfeträger bei einem wesentlich behinderten Kind eine nachrangige Leistungspflicht
für die Kosten eines Schulbegleiters (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, Rdn 30) bzw. für die Schülerbeförderung (BSG, Urteil vom 21. August 2017 - B 8 SO 24/15 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, Rdn. 18), selbst wenn der Schulträger (möglicherweise
rechtswidrig) diese Leistungen nicht erbringt, aber nur dann, wenn eine Hilfe außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit
im Streit steht. Selbst wenn vorliegend die Umstellung auf den digitalen Schulunterricht den Kernbereich pädagogischer Arbeit
nicht berühren sollte, unterscheiden sich die vom BSG entschiedenen Fälle zu der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass ohne Schulassistenz bzw. ohne Beförderung zur Schule
mit einem Spezialfahrzeug das behinderte Kind überhaupt nicht an irgend einem Schulbetrieb hätte teilnehmen können. Bei dem
hier streitigen Verbraucherverhalten sind aber auch ohne Teilnahme an einer iPad-Klasse der Schulbesuch sowie das Erreichen
des Schulabschlusses möglich. Eine über die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinausgehende Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers als "Ausfallbürgen" besteht für den Kauf eines iPad nach geltendem
Recht nicht. 8. Als Anspruchsgrundlage scheidet § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus, obwohl diese Regelung gemäß § 5 Abs. 2 SGB II auch bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II grundsätzlich Anwendung findet. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz
öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Diese Voraussetzungen
sind aber nicht erfüllt. Zwar erfasst § 73 SGB XII anders als § 21 Abs. 6 SGB II auch einmalige Bedarfe. Der Einsatz öffentlicher Mittel nach dieser Vorschrift ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die
Bedarfssituation einer "sonstigen Lebenslage" vorliegt, die thematisch den Bedarfslagen des SGB II nicht zuzuordnen sind (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Februar 2020, § 73 Rdn. 4; BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 8/17 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 8 Rdn.15). Der Bedarf für den Schulunterricht ist - wie
ausgeführt - von Leistungen des SGB II erfasst. Schon daher rechtfertigt die Anschaffung von hochpreisigem Schulmaterial zwecks Teilnahme an einem Schulangebot
wie bei einer iPad-Klasse keinen Einsatz von Sozialhilfeleistungen nach § 73 SGB XII. Es kommt hinzu, dass die Oberschule H. durch die Vorgabe, nur Geräte eines bestimmten Herstellers zu dulden, gegen ihre
Neutralitätspflicht verstoßen hat. Anders als bei den Schulbüchern, die jedes Schuljahr gewechselt und somit jederzeit bei
einem anderen Verlag bestellt werden können, ist diese Option bei einem iPad und den damit durch Lizenz verbundenen Anwendungen
eines bestimmten Herstellers für die Folgejahre nicht gegeben. Des Weiteren wird dieser Hersteller durch die Schule nicht
nur mit einer exklusiven, ohne jegliche Ausschreibung veranlassten Schulausstattung begünstigt; vielmehr verschafft ihm die
Schule durch die Produktplatzierung seines Einstiegsgeräts am Markt zu Lasten der Mitbewerber einen zusätzlichen Kundenstamm,
damit die Schüler später weitere, teure; aber mit dem iPad vernünftigerweise zu verbindende Produkte der Fa. Apple (z.B. iPhone,
Apple-Watch) erwerben können. Dieser Rechtsbruch darf nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel nach § 73 SGB XII unterstützt werden.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des §
193 Abs.
1 und 4
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Über die Kostenregelung des Sozialgerichts hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision
wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.