LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.09.2006 - 8 AS 315/06
Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II
In den Fällen des § 31 SGB II kann die Rechtsfolgenbelehrung nicht durch eine nachträgliche Erläuterung der Gründe für eine
Absenkung ersetzt oder geheilt werden. Sie muss der Pflichtverletzung und der Absenkung zeitnah vorangehen. Für jedes einzelne
Arbeitsplatzangebot hat eine gesonderte, wirksame Belehrung vor der Kontaktaufnahme des Hilfebedürftigen mit dem Arbeitgeber
mit der Gelegenheit, das Beschäftigungsangebot abzulehnen, zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 35
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 31 Abs. 5 S. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 03.05.2006 S 21 AS 582/06 ER