Absenkung des Arbeitslosengeld II bei Pflichtverletzung durch den Hilfebedürftigen, Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung des Antragstellers für die Zeit von
Oktober bis Dezember 2006 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden.
Der 1975 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II). Am 9. Juni 2006 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor. Dabei wurde ihm eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung
(deren Text nicht aktenkundig ist und der von der später als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung abweicht)
vorgelegt. Der Antragsteller unterschrieb die Vereinbarung nicht, sondern wollte dies zuvor mit seinem Bevollmächtigten besprechen.
Er erhielt die Eingliederungsvereinbarung mit der Aufforderung, sie bis Ende der nachfolgenden Woche wieder einzureichen,
sonst würde die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen und Sanktionen folgen. Am 16. Juni 2006 wandte der
Bevollmächtigte sich schriftlich an die Antragsgegnerin und wies die Eingliederungsvereinbarung zurück. Ein persönlicher Ansprechpartner
sei nicht genannt, die Eingliederungsvereinbarung sei in Nummer 1 zu unbestimmt, weil nicht klar sei, welcher konkrete Bereich
der zeit- und ortsnahe Bereich sei, den der Antragsteller nur nach Absprache und Zustimmung des Ansprechpartners verlassen
dürfe. Es sei auch rechtswidrig zu verlangen, an jedem Werktag in der Wohnung erreichbar zu sein. Am 22. Juni 2006 bat er
um Übermittlung einer ordnungsgemäßen Eingliederungsvereinbarung. Am 4. Juli 2006 sandte die Antragsgegnerin die "erforderliche"
Eingliederungsvereinbarung dem Antragsteller mit der Aufforderung zu, diese bis zum 18. Juli 2006 zu unterschreiben, sonst
würde die Vereinbarung als Verwaltungsakt erlassen. Darüber hinaus drohte sie in diesem Schreiben Sanktionen wegen der Weigerung
der Unterschrift an. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers die Eingliederungsvereinbarung
zurück, er zweifelte die Richtigkeit der Passage der Ortsanwesenheit an und bemängelte das Fehlen der Benennung eines persönlichen
Ansprechpartners. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu ihrer Absicht an, das Arbeitslosengeld
II (Alg II) wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben abzusenken. Er habe sich am 12. Juli 2006
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Der Antragsteller erhielt
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. August 2006. Dem Anhörungsschreiben war der Gesetzestext von § 31 Abs 1 Nr 1a SGB
II beigefügt. Ob der Antragsteller darüber hinaus eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat, ist nicht dokumentiert. Am 17.
August 2006 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin
eingeräumt, dass der Text dieser Eingliederungsvereinbarung gegenüber der dem Antragsteller ursprünglich angebotenen in einigen
Punkten abweicht, und zwar aufgrund der Einwände des Antragstellers. So ist in dem Bescheid vom 17. August 2006 (Eingliederungsvereinbarung)
ein persönlicher Ansprechpartner namentlich genannt. Mit Bescheid vom 22. August 2006 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung
der Regelleistung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 um monatlich 30 % an. Die Ansenkung
begründete sie damit, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Gegen den Sanktionsbescheid legte
der Antragsteller am 31. August 2006 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 11. September
2006 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 22. September 2006 abgelehnt. Es hat das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs ausgelegt und den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung als rechtmäßig
erachtet. Im Übrigen hätte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar
sei. Eine Eilbedürftigkeit werde nicht begründet, eine besondere Notlage noch nicht einmal behauptet, obwohl der Antragsteller
bereits seit Juni 2006 gekürzte Leistungen erhalte. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht von existenzieller
Bedeutung. Eine einstweilige Anordnung diene nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere
Entscheidung zu erlangen, sie sei nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren Beseitigung eines spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gegen den am 27.
September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß den §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Braunschweig vom 22. September 2006 ist begründet. In
diesem Beschluss hat das SG zu Unrecht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Beschluss war daher aufzuheben und dem auslegungsbedürftigen
Antrag stattzugeben.
Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §
86b Abs
1 Nr
2 SGG auszulegen. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2006
hat gemäß § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 22. August 2006 (Sanktionsbescheid) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des SG rechtswidrig sein dürfte. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gemäß §
86b Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG vor. Entgegen der Auffassung des SG kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller glaubhaft machen konnte, dass das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar
sei und ob eine besondere Notlage vorliege. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob ohne gerichtliche Regelung schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre. Denn diese Erwägungen gelten für die einstweilige Anordnung nach §
86b Abs
2 SGG. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist in aller Regel bereits dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid
als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist hier der Fall.
Der Absenkungsbescheid vom 22. August 2006 ist unter mehreren Aspekten rechtswidrig. Zunächst setzt eine Absenkung nach §
31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II (Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung) eine ordnungsgemäße Belehrung über
die Rechtsfolgen voraus. Es mangelt im vorliegenden Fall bereits an einer derartigen Rechtsfolgenbelehrung. In der Verwaltungsakte
der Antragsgegnerin ist hierzu nichts dokumentiert. Insbesondere vermag der mit der Anhörung übersandte Gesetzestext des §
31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II die Rechtsfolgenbelehrung nicht zu ersetzen. In dem vorhandenen Schriftverkehr wird stets nur
unbestimmt eine Sanktion für den Fall der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, angedroht. Die Rechtsfolgenbelehrung
als Voraussetzung der Absenkung hat Warn- und Erziehungsfunktion. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften
Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Dem Hilfebedürftigen muss konkret, eindeutig, verständlich,
verbindlich und rechtlich zutreffend vor Augen geführt werden, und zwar "vorher", also vor der Pflichtverletzung, welche Folgen
ihm im Falle der Pflichtverletzung drohen (Beschluss des Senates vom 27. Oktober 2005 - L 8 B 140/05 AS ; und vom 1. September 2006 - L 8 AS 315/06 ER ; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II-LPK - SGB II, § 31 Rdnr 61,). Nicht hinreichend sind auch in der Vergangenheit
erteilte Belehrungen (Berlit, aaO, Rdnr 63).
Weiterhin ist in dem Absenkungsbescheid vom 22. August 2006 die Vorschrift des § 31 Abs 6 Satz 1 SGB II nicht beachtet. Danach
tritt die Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung
feststellt, folgt. Dies wäre im vorliegenden Fall der 1. September 2006, nicht erst der 1. Oktober 2006. Der Hinweis der Antragsgegnerin
auf Probleme der Datenverarbeitung ist nicht geeignet, eine Abweichung vom Gesetzestext zu rechtfertigen. Die Absenkung erfasste
daher den Zeitraum von September bis November 2006. Der im Bescheid vom 22. August 2006 bestimmte Zeitraum Oktober bis Dezember
2006 ist mithin rechtswidrig.
Die Sanktionsentscheidung im Bescheid vom 22. August 2006 verstößt weiterhin gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund rechtswidrig und wird im Hauptsacheverfahren aufzuheben
sein. Die Sanktion knüpft an § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II an (Weigerung des Hilfebedürftigen eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen). Bei der Auferlegung der Sanktionen ist nicht bedacht, dass die fragliche Eingliederungsvereinbarung gemäß
§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt festgelegt wurde - den Bescheid vom 17. August 2006. Damit ist die Eingliederungsvereinbarung
den Wünschen der Antragsgegnerin gemäß zustande gekommen. Es gibt daher keinen triftigen rechtlichen Grund mehr, den Antragsteller
mit der Sanktion des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II zu überziehen.
Die Sanktionierung des Nichtabschlusses einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung greift in die Vertragsabschlussfreiheit
des Hilfebedürftigen ein (vgl Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung SGB XII/SGB II, 3. Auflage 2005, §
31 SGB II Rdnr 4; Berlit, Das neue Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, Seite 11, 15). Damit ist der Schutzbereich des Art
2 Abs
1 Grundgesetz (
GG) berührt, wodurch auch Vertragsfreiheit garantiert wird. Durch die Sanktionsregelung in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II wird hoheitlich in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff muss sich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit messen lassen. Diese Prüfung führt bei der vorliegenden Fallgestaltung zur Unverhältnismäßigkeit des in
der gesetzlichen Regelung enthaltenen Eingriffs, welchen die Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt - den Sanktionsbescheid
vom 22. August 2006 - umgesetzt hat.
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch
wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck
des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt
werden dürfen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl BVerfGE 77, Seite 308, 334, 104, Seite 337,
347 ff; Sommermann in von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum
GG, 5. Auflage 2005, Art
20 Rdnr 308f; Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum
GG, 9. Auflage 2007, Art
20 Rdnr 80 - jeweils mwN). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die
staatliche Maßnahme messen lassen muss, und zwar der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme (vgl Sommermann, aaO, Rdnrn 312ff; Jarass, aaO,
Rdnrn 83ff). Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten
und des Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger
eine möglichst sinnvolle und passgenaue Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne
weiteres vereinbar, so dass ein legitimer Zweck zu bejahen ist. Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit festgestellt
werden, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist.
Denn mit Hilfe dieser Regelung kann der gewünschte Erfolg gefördert werden. Im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss
einer Eingliederungsvereinbarung werden zahlreiche Hilfebedürftige in versuchter Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger
dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung
der Arbeitslosigkeit näher gekommen werden kann.
Die Verhängung einer Sanktion bei Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB
II verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Danach darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige
Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel
erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Der Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung scheiterte hier, weil der Antragsteller - gleich aus welchen Gründen - mit verschiedenen Regelungen
der ihm angebotenen Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden war. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin die von
ihr gewünschte Eingliederungsvereinbarung nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen, also durch Vertrag, sondern durch
Verwaltungsakt umgesetzt. Sie hat damit das Ziel erreicht, welches zunächst durch Vertragsschluss nicht gelang. Warum bei
einer derartigen Fallgestaltung noch eine Sanktion verhängt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies liefe allein darauf
hinaus, den Hilfebedürftigen für sein Verhalten zu bestrafen und zu disziplinieren. Dafür gibt es keine ausreichenden Gründe.
Denn der Sozialleistungsträger hat sein Ziel - Inkraftsetzen einer Eingliederungsvereinbarung - durch ein anderes Mittel als
Vertragsschluss erreicht, nämlich durch Inkraftsetzen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Weiterhin ist nicht
ersichtlich, dass eine vertraglich zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung dem Sozialleistungsträger andere und bessere
Möglichkeiten böte, die mit der Eingliederungsvereinbarung verbundenen Ziele zu verwirklichen. Denn die durch Verwaltungsakt
zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung wirkt ebenso wie die durch Vertragsschluss zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung.
Die in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung
mithin dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt
umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung
durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB II nicht getroffen werden.
Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mithin ist der Bescheid vom 22. August 2006 rechtswidrig. Die darin enthaltene dreimonatige Sanktion - Kürzung um 30 % der
Regelleistung - durfte nicht ausgesprochen werden. Vielmehr hat der Antragsteller Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Regelleistung.
Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Da der Antragsteller obsiegt, erstattet die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits.
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.