LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.08.2007 - 8 B 139/07
Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, Terminvorgaben des LSG an das SG
Unabhängig davon, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, überschreitet das LSG als Beschwerdegericht seine Kompetenzen, wenn
es dem SG aufgibt, ein Verfahren mit besonderem Vorrang zu bearbeiten und Termin zur mündlichen Verhandlung bis zu einem vom LSG bestimmten
Termin anzuberaumen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
MRK Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 43 AS 80/05