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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.11.2009 - 4 KR 358/07
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der Ausübung des Kassenwahlrechtes handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die eine bestimmte Form im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es ist ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach dem SGB II unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welcher Krankenkasse er angehören will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Hannover 13.11.2007 S 44 KR 47/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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