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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - 9 AS 662/20
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Leistungen nach dem SGB II für KdU in tatsächlicher Höhe
§ 67 Abs. 3 SGB II soll pandemiebedingte Nachteile verhindern und den status quo sichern. Die Vorschrift hat den Zweck, die erheblichen Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 auf Wirtschaft und Beschäftigung abzufedern und bisher bewohnten Wohnraum zu erhalten. Aus § 67 Abs. 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch auf unbegrenzte Kosten der Unterkunft für SGB II-Bezieher, die (pandemieunabhängig) eine neue Wohnung suchen bzw. beziehen. Neuanmietungen sind von der Vorschrift nicht erfasst. Insoweit bleibt es bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Stade 23.11.2020 S 32 AS 103/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 23. November 2020, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I., wird abgelehnt.

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