Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Anschaffung eines Taschenrechners zu übernehmen,
der für seine Tochter F. beschafft werden sollte, die im Schuljahr 2005 / 2006 die 7. Klasse des Neuen Gymnasiums G. besuchte.
Mit Schreiben vom 29. August 2005 teilte das Neue Gymnasium Oldenburg den Eltern der Schülerinnen und Schüler der 7. Klassen
mit, dass entsprechend der Vorgabe der Rahmenrichtlinien Mathematik für das Gymnasium ein grafikfähiger Taschenrechner (TI
83 Plus von Texas Instruments) angeschafft werden müsse. Sofern der Taschenrechner in Form der Sammelbestellung mitbestellt
werde, betrage der Kaufpreis 85,90 EUR.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Taschenrechner.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 mit Hinweis darauf ab, dass der geltend gemachte Bedarf
durch die Regelleistung abgegolten sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
12. Dezember 2005 zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 16. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2006 abgewiesen. Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen des Urteils
im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gewährung eines Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht komme, weil der
Kläger dies nicht begehrt habe. Da der Kaufpreis des grafikfähigen Taschenrechners eher als geringfügig zu bezeichnen sei,
komme vorliegend im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null ein Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens
nicht in Betracht.
Der Kläger hat daraufhin am 6. März 2006 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar
2006, das ihm am 6. Februar 2006 zugestellt worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG Oldenburg vom 26. Januar 2006 ist
zulässig und begründet.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf den die Entscheidung beruhen kann.
Eine Zulassung der Berufung ist hier aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG) geboten. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anerkennung einer zusätzlichen
Leistung für die Beschaffung spezieller Schulmaterialien bei Kindern aus rechtlichen Gründen geboten ist.
Zwar kennt das SGB II im Gegensatz zum früher geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keine Anspruchsgrundlage für eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulmaterialien. Nach § 20 SGB II muss der Bedarf an Schulmaterialien daher grundsätzlich aus dem Regelsatz bestritten werden. Die Regelsätze nach §§
20, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II sind so gestaltet, dass sie generell den gesamten notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen
sollen. Eine Erhöhung der Regelsätze ist nach dem Konzept des SGB II (vgl. §§ 20, 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II) ausgeschlossen (BSG,
Urteil v. 7. November 2006, B 7 b AS 14/06 ER, FEVS 58, 289). Allerdings kommt eventuell eine zusätzliche Leistung nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
in Betracht. Ob und insbesondere aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage Schulmaterialien mit höherem Wert, wie hier bei
einem Taschenrechner zum Preis von 85,90 EUR zu übernehmen sind, bedarf daher grundsätzlicher Klärung.
Ggf. kommt hier auch eine Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers in Betracht.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der gesonderten Einlegung einer Berufung durch den Kläger
bedarf es nicht (§
145 Abs.
5 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten, weil die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens
der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).