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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2010 - 10 VG 25/09
Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Beweismaßstab: Nachweis bzw. Glaubhaftmachung für den vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff als Tatbestandsmerkmal § 238 StGB erst ab Inkrafttreten der Norm Ende März 2007 als Straftat heran zu ziehen
1. Voraussetzung der Gewaltopferentschädigung ist nach § 1OEG i.V.m. dem BVG, dass die verletzte Person Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden ist.
2. Bei fehlenden Beweismitteln kommt ausnahmsweise eine Glaubhaftmachung unter den Voraussetzungen des insoweit fortgeltenden § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVerfG) in Betracht.
3. Da "Stalking"erst ab 31.03.2007 als Straftatbestand i.S.v. § 238 StGB gilt, ist wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots ein rechtswidriger, d. h. ein gegen die Rechtsordnung verstoßender, tätlicher Angriff gem. § 238 StGB erst ab Inkrafttreten dieser Norm möglich.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
,
BVG § 30
,
KOVVerfG § 15
Vorinstanzen: SG Braunschweig 30.09.2009 S 42 VG 9/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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