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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.02.2015 - 11 AL 35/14
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Bestimmung der Rahmengebühr Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz
1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die die Sperrzeit hinsichtlich des verbleibenden Arbeitslosengeldanspruchs sowie der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen, einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Widersprüche gegen diese Bescheide betreffen einen einzigen konkreten Lebenssachverhalt und stellen damit auch gebührenrechtlich eine (einzige) Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG dar.
2. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einer anderen, nicht im Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung stehenden Begründung bestätigt werden kann.
1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die den Sperrzeitbescheid hinsichtlich des verbleibenden Alg-Anspruchs und der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen eine rechtliche Einheit und damit einen einheitlichen Streitgegenstand.
2. Bei diesem einheitlichen Streitgegenstand handelt es sich auch um einen - einzigen - konkreten Lebenssachverhalt, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft, d.h. um eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs 1 RVG.
Normenkette:
RVG § 15 Abs. 1
,
RVG § 3
,
SGB X § 63 Abs. 1
, , ,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Hannover 14.01.2014 S 9 AL 131/11
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Januar 2014 (S 9 AL 131/11) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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