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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017 - 8 SO 262/17 B ER
Vorinstanzen: SG Bremen 09.08.2017 S 33 SO 198/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 9. August 2017 aufgehoben, soweit mit diesem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 18. Juli 2017 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des Beigeladenen vom 31. August 2017, längstens bis zum 28. Februar 2018, zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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