Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bei der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst
Tatbestand:
Die 1985 geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit der Teilnahme an einem Europäischen
Freiwilligendienst (EFD).
Der Vater der Klägerin verstarb 1992. Die Beklagte gewährte der Klägerin bis zum Abschluss der Schulausbildung eine Halbwaisenrente.
Nach dem Abitur nahm die Klägerin vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 an einem auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 (ABl. L 117 vom 18. Mai 2000) durchgeführten EFD in La Paz Centro
(Nicaragua) bei der dortigen Aufnahmeorganisation "H." teil. Sie erhielt in diesem Zeitraum von Seiten der Aufnahmeorganisation
freie Unterkunft und Verpflegung sowie aus Mitteln des EU-Programms ein monatliches Taschengeld in Höhe von 120 EUR. Von deutscher
Seite wurde darüber hinaus das Kindergeld weitergewährt. In Anschluss an dieses freiwillige Dienstjahr hat die Klägerin ein
Studium der Anthropologie und Vergleichenden Kulturwissenschaften aufgenommen.
Ihren Antrag, ihr auch für den Zeitraum des EFD die Halbwaisenrente weiterzugewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
8. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 mit der Begründung ab, dass die Ableistung eines
solchen Freiwilligendienstes nicht vom Tatbestand des §
48 SGB VI erfasst werde.
Zur Begründung ihrer am 22. November 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die in §
48 SGB VI enthaltene Aufzählung keinen abschließenden Charakter habe. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ein EFD nicht
mit den vom Tatbestand dieser Norm ausdrücklich erfassten freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahren gleichzustellen sei.
Bezeichnenderweise habe der Gesetzgeber für die Teilnehmer am EFD in §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2d EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009, der Klägerin zugestellt am 1. Juli 2009, hat das Sozialgericht Hildesheim die Klage
abgewiesen. Einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des §
48 Abs.
4 SGB VI auf die Ableistung eines EFD stehe bereits das Fehlen einer systemwidrigen Regelungslücke entgegen.
Mit der am 31. Juli 2009 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass sich eine "bewusste Wertungsentscheidung" des Gesetzgebers
gegen eine Einbeziehung des EFD in den Katalog des §
48 Abs.
4 SGB VI nicht feststellen lasse. Zumindest habe er entscheidungserhebliche Aspekte übersehen oder unzutreffend bewertet. Namentlich
habe der Gesetzgeber den mit der Einführung des EFD von Seiten der Europäischen Union verfolgten Zielen nur unzureichend Rechnung
getragen. Das EFD verfolge vergleichbare Ziele wie das freiwillige soziale bzw. ökologische Jahr. Es diene namentlich der
Förderung der Mobilität und der interkulturellen Kompetenzen. Zudem sei es unzulässig, Waisenrentenansprüche in der gesetzlichen
Rentenversicherung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als beamtenrechtliche Waisenversorgungsansprüche.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2006 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und
2. die Beklagte zur Gewährung einer Halbwaisenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2009
und Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2009) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat für den Zeitraum ihrer Teilnahme am EFD vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Halbwaisenrente. Da die Klägerin seinerzeit das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, konnte sie eine Weitergewährung
der Halbwaisenrente nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des §
48 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB VI beanspruchen. Nach dieser Vorschrift (in ihrer für die vorliegende Entscheidung weiterhin maßgeblichen Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom
21. Juli 2004, BGBl. I 1791) war eine (Halb-)Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu gewähren, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines
freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum keine der vorstehend wiedergegebenen Bedingungen des vom Gesetzgeber erkennbar
abschließend verstandenen Katalogs der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Halbwaisenrente erfüllt.
a) Die Klägerin befand sich seinerzeit namentlich weder in einer Schul- oder Berufsausbildung. Das Sozialgericht hat in seiner
angefochtenen Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass das EFD nicht die Aufgabe gehabt habe, erforderliche Kenntnisse für
ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr habe es insbesondere der allgemeinen Persönlichkeitsbildung, der Förderung
sozialer Kompetenzen und der Erbringung von Hilfeleistungen dienen sollen. Erst recht lässt sich in keiner Weise objektivieren,
dass mit einer solchen Ausbildung ein tatsächlicher zeitlicher Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden im Sinne des §
48 Abs.
4 Satz 2
SGB VI verbunden war.
Der Annahme des Fehlens einer Schul- oder Berufsausbildung tritt die Berufung auch gar nicht entgegen. Die Klägerin selbst
hat vielmehr erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der EFD auch einen Beitrag zu der (der Berufsausbildung vorgelagerten)
beruflichen Orientierung leisten und den (nachfolgenden) Übergang in das Erwerbsleben erleichtern könne.
b) Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum weder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002, BGBl. I 2596) noch ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Juli 2002, BGBl. I 2600) abgeleistet. Eine rechtliche Qualifizierung des EFD als freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr
scheitert bereits daran, das der Träger nicht die nach diesen gesetzlichen Vorgaben erforderliche bundesdeutsche Zulassung
aufgewiesen hat. Bezeichnenderweise hat die Klägerin selbst eine Bescheinigung der Deutschen Agentur für das EU-Austauschprogramm
Jugend vom 16. Mai 2006 vorgelegt, wonach der von der Klägerin abgeleistete EFD nicht den Bestimmungen der Gesetze zur Förderung
eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres unterfalle.
c) Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c auf
einen EFD bereits am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BSG, U.v. 20. Juni 2002 - B
13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 7) scheitert. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass neben einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen
Jahr nach bundesdeutschem Recht in ihrer Zielsetzung durchaus vergleichbare Programme auf europäischer Ebene in Form des EFD
angeboten werden. Er hat insbesondere in der parallel gelagerten Vorschrift des §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2d EStG ausdrücklich neben dem freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr auch eine ganze Reihe weiterer ähnlich strukturierter
Dienste aufgeführt, und zwar Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) (bzw. nach der bis
Ende 2006 maßgeblichen Gesetzesfassung: Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" [ABl. EG Nr. L 117 S. 1]),
andere Dienste im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes, entwicklungspolitische Freiwilligendienste "weltwärts"
im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz.
2008 S. 1297) und Freiwilligendienste aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. In
Anwendung dieser für das Einkommensteuer- und das Kindergeldrecht maßgeblichen Regelung ist auch für die Klägerin im streitigen
Zeitraum Kindergeld gewährt worden.
Wenn aber der Gesetzgeber in §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2d EStG ausdrücklich den Katalog der zu berücksichtigenden Freiwilligendienste im Sinne einer Einbeziehung insbesondere auch des
EFD erweitert, gleichwohl aber von einer entsprechenden Erweiterung des Tatbestandes des §
48 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2c SGB VI abgesehen hat, dann ist dies im Sinne einer bewussten Entscheidung gegen eine entsprechende Erweiterung der tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen Waisenanspruch zu werten. Der Gesetzgeber lässt sich im Ergebnis von der Einschätzung leiten, dass
nur bei einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr eine Doppelförderung durch die Berücksichtigung sowohl im Kindergeldrecht
als auch bei der (Halb-)Waisenrentenberechtigung geboten ist, wohingegen er bezogen auf die weiteren im Katalog des §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2d EStG aufgeführten Freiwilligendienste eine Förderung lediglich in Form einer kindergeldrechtlichen (und sonstigen einkommensteuerrechtlichen)
Berücksichtigung für angemessen und ausreichend angesehen hat.
Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb des weiten gesetzgeberischen Ermessens; sie verstößt weder gegen verfassungsrechtliche
noch gegen europarechtliche Vorgaben.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine europarechtlich gebotene Förderung der Freizügigkeit und Mobilität innerhalb
der Europäischen Union verweist, ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen, dass sie den EFD außerhalb der Union
in I. abgeleistet hat. Darüber hinaus ist die Teilnahme an diesem Dienst von deutscher Seite in keiner Weise erschwert, sondern
vielmehr durch die Weitergewährung des Kindergeldes gefördert worden. Auch das während des Dienstes gezahlte Taschengeld ist
aus EU-Mitteln bestritten worden, die ihrerseits zu erheblichen Anteilen aus deutschen Beiträgen bestritten werden. Die Klägerin
beanstandet lediglich, dass eine noch darüber hinausgehende Förderung in Form der Weitergewährung der Halbwaisenrente unterblieben
ist; diesbezüglich fehlt es aber an europarechtlichen Vorgaben.
Ebenso wenig begründet Verfassungsrecht einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Halbwaisenrente. Gerade der bei
Ausformung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente belässt die Verfassung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum,
zumal Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (vgl. BSG, U.v. 20.
Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - aaO., die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG B.v. 12.12.2002
- 1 BvR 1864/02). Zur Erweiterung der sozialen Kompetenz, zur Verbreiterung der Lebenserfahrung, zum Erwerb von Sprachkenntnissen und etwa
zur Festigung einer anstehenden Berufswahlentscheidung kommt für junge Menschen während einer Unterbrechung der Schul- bzw.
Berufsausbildung im eigentlichen Sinne eine Vielzahl von typischerweise sinnvollen Maßnahmen in Betracht: Neben einem freiwilligen
sozialen bzw. ökologischen Jahr, einem EFD oder einem anderen vergleichbaren Freiwilligendienst sind insbesondere auch längerfristige
Sprachkurse, unentgeltliche Praktika, Auslandsaufenthalte als sog. Au-Pair-Kräfte o.ä., ggfs. auch Bildungsreisen im weiteren
Sinne in Betracht zu ziehen. Hiervon ausgehend hätte der Gesetzgeber eine Fülle weiterer Maßnahmen in den Katalog des §
48 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB VI aufnehmen können.
Er hat sich aber in diesem Zusammenhang bewusst für eine Beschränkung auf das freiwillige soziale und ökologische Jahr entschlossen.
Für diese Begrenzung streiten sachliche Gründe in dem Sinne, dass die für diese Maßnahmen erforderliche Zulassung des Trägers
und die von diesem zu erbringenden Leistungen für den Unterhalt der Teilnehmer einschließlich ihrer Absicherung in der Kranken-
und Rentenversicherung (Letzteres allerdings nur in begrenztem Rahmen, vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, §
1 SGB VI Rn. 9, und Fichte in Hauck/Noftz, Rn. 70) eine in der Praxis der Massenverwaltung problemlos zu überprüfende Erwartung der
Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung begründen.
Rechtspolitisch lässt sich darüber streiten, ob und ggfs. in welchen Punkten eine Erweiterung (eventuell allerdings auch eine
Einschränkung) des Tatbestandes des §
48 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2c SGB VI geboten sein könnte. Dies macht nicht zuletzt das Berufungsvorbringen der Klägerin deutlich. Dieses bringt schwerpunktmäßig
Argumente für eine Erweiterung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor, die zwar rechtspolitisch von Interesse sein
können, für die auf der Basis des geltenden Rechts zu erlassende Entscheidung des Senates jedoch keine Relevanz gewinnen können.
Dem Senat ist es insbesondere von Verfassungs wegen verwehrt, seine eigene rechtspolitische Wertung an die Stelle der gesetzgeberischen
Entscheidung zu setzen.
Soweit die Klägerin auf abweichende Regelungen bei der Versorgung von Waisen eines Beamten in §
61 Abs.
2 BeamtVG hinweist, hilft dies ihrem Begehren nicht weiter. Die Beamten(hinterbliebenen)versorgung folgt eigenständigen Regelungen.
Art.
33 Abs.
5 GG sichert dem Beamten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen
Unterhalt. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung
in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich
auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner
Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das ist die Voraussetzung
dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit
zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom
Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, weil
er nicht gezwungen ist, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere
nach seinem Tode, sicherstellen zu müssen (BVerfG, B.v. 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - E 70, 69 mwN). Schon dieser eigenständige rechtliche Ausgangspunkt macht deutlich, dass dem Gesetzgeber in Detailpunkten
abweichende Regelungen bei der Versorgung der Waisen eines Beamten von Verfassungs wegen jedenfalls nicht verwehrt sein können.
Eine mitunter erhöhte Fürsorge für die Waisen eines Beamten korrespondiert mit der Treuepflicht des Beamten, die in der allgemeinen
Sozialversicherung keine Parallele hat (vgl. BSG, U.v. 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - aaO., die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG B.v. 12.12.2002
- 1 BvR 1864/02).
Ergänzend verweist der Senat auf das dieselbe Rechtsfrage betreffende ausführlich begründete Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 (L 12 RA 123/04 - Breithaupt 2007, 574) und auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.