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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2021 - 3 KA 89/17
Nachvergütung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen der Ambulanz einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie Änderung der Bewertung von antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen Begriff der dynamischen Verweisung
1. Die rückwirkende Erhöhung der Honorare für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen (einschließlich der Einführung von Strukturzuschlägen nach den Gebührenordnungspositionen 35251 und 35252) mWv 2012 gilt auch für die ermächtigten Ambulanzen staatlich anerkannter Ausbildungsstätten für Psychotherapie (vgl BSG SozR 4-2500 § 117 Nr 7).
2. Nachzahlungsansprüche der Träger dieser Ausbildungsstätten können mangels rechtzeitiger Vorbehalte einer Nachforderung aber verwirkt sein.
Normenkette:
SGB V §§ 118 ff.
Vorinstanzen: SG Hannover 15.11.2017 S 61 KA 382/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. November 2017 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.929,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 189.685 Euro festgesetzt.

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