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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 KA 98/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der sofortigen Vollziehung in Verfahren der Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V; Klagebefugnis niedergelassener Vertragsärzte bei fehlender Bewerbung
In den Fällen einer Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V ist die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug nicht summarisch, sondern abschließend zu prüfen, da eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vorliegen kann. Dabei sind niedergelassene Vertragsärzte aus dem Planungsbereich auch dann klagebefugt, wenn sie sich nicht auf die Ausschreibung der Belagarztstelle beworben haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 39 Abs. 5
,
BMV-Ä § 39 Abs. 6
,
EKV-Ä § 31 Abs. 5
,
EKV-Ä § 31 Abs. 6
,
SGB V § 103 Abs. 7
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 12.08.2008 S 16 KA 282/08 ER
Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. August 2008 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Beigeladene zu 2. tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 3. bis 10., die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 87.973,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: