LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.04.2007 - 4 KR 373/04
Beitragspflicht einer kapitalisierten Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Beim Bezug von Versorgungsbezügen durch ein Mitglied der Krankenversicherung der Rentner aus einer Lebensversicherung die
kapitalisiert werden, hängt die Beitragspflicht dieser kapitalisierten Lebensversicherung von einer von vornherein vor Eintritt
des Versicherungsfalles vereinbarten Kapitalzahlung ab.
2. Die Umwandlung der Altersrente für Schwerbehinderte in eine Regelaltersrente hat nicht den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls
zur Folge. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Lüneburg 09.11.2004 S 16 KR 121/04