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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.04.2006 - 4 KR 57/02
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, Anwendbarkeit der Vorschrift ab 1.1.2001, Verletzung des Rechts auf Anhörung
1. Der Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X steht nicht entgegen, dass die Vorschrift erst mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten ist. Sie ist nach ihrer Zielsetzung jedenfalls auch auf Bescheide anwendbar, die zwar bis zum 1.1.2001 ergangen, aber noch nicht bestandskräftig gewesen sind.
2. Wenn das Gericht eine fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin ausdrücklich auf die Verletzung ihres Anhörungsrechts hingewiesen hat und sie sich trotz dieses ausdrücklichen Hinweises weder schriftlich noch mündlich weder im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter noch in der einige Wochen später stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Verletzung ihres Anhörungsrechtes berufen hat, so kann daraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sie von einer nachgeholten Anhörung keinen Gebrauch machen will. Ein Fehlen der Anhörung ist damit geheilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HGB § 84 Abs. 1
,
SGB X § 24 Abs. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 § 42
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 05.02.2002 S 6 KR 163/00