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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2018 - 7 SF 1/18
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses über den Rechtsweg im Sinne von § 17a GVG
Eine äußerst unsorgfältige richterliche Arbeit (hier: Verweisung einer finanzgerichtlichen Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht an das Sozialgericht) ist für sich allein nicht geeignet, die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG auszuhebeln. Erforderlich ist vielmehr eine willkürliche Vorgehensweise, die den Verweisungsbeschluss als offensichtlich unhaltbar und abwegig erscheinen lassen und unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist.
1. Eine äußerst unsorgfältige richterliche Arbeit allein kann nicht die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses durchbrechen.
2. Eine Weiterverweisung ist ausgeschlossen, wenn die offenbare Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses auf einem Subsumtionsirrtum des verweisenden Gerichts oder einer fehlerhaften Auslegung der maßgeblichen Rechtswegnormen beruht.
3. Für eine Aufhebung ist vielmehr erforderlich, dass sich das Verweisungsgericht durch willkürliche und unsachliche Erwägungen hat leiten lassen.
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3
,
FGO § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stade 24.05.2018 S 26 BK 5/18
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben.

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