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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 - 7 SF 2/09
Rechtsweg zum sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeit über die Festsetzung des Landeszuschusses zu den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen für Unterkunft und Heizung
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dazu zählt auch eine im Streit stehende Festsetzung des Landeszuschusses an den Kosten für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2010, 520
Normenkette:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a
Vorinstanzen: SG Hannover 04.09.2009 S 56 AS 1358/08
Auf die Beschwerde des beklagten Landes wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 04.02.2009 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Beschwerdeverfahren zu tragen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gegen diesen Beschluss wird die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: