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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.10.2020 - 8 AY 21/17
Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins in einem Asylverfahren Rechtsmissbräuchliches Verhalten Verlängerung der Aufenthaltsdauer
Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann in objektiver Hinsicht ausgegangen werden bei unredlichem, von der Rechtsordnung missbilligtem Verhalten, das subjektiv vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung geprägt ist, und dies liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 73
Vorinstanzen: SG Hildesheim 13.07.2017 S 42 AY 2/17
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Juli 2017 und der Bescheid der Stadt Hildesheim vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern 191,25 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Verfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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