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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2014 - 8 AY 57/14 B ER
Anspruch auf Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit der konkret individuellen Bedarfsdeckung
1. Bei den Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist ein entsprechender (pauschaler) Mehrbedarf nicht vorgesehen, vielmehr ist der konkrete, ggf. durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu deckende Bedarf maßgeblich. Dies entspricht der im Leistungsrecht nach dem AsylbLG verankerten konkret-individuellen Bedarfsdeckung durch Sachleistungen, die abweichend vom allgemeinen Grundsicherungsrecht nach dem SGB II und dem SGB XII gerade im Bereich der sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ganz unterschiedliche Hilfen ermöglicht.
2. Das Leistungserbringungsrecht nach dem AsylbLG, nach dem ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht durch eine pauschale Leistung gedeckt wird, verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.
3. In der Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret-individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Was die Bemessung des existentiellen Bedarfs betrifft, spielen andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1GG keine Rolle.
Normenkette:
AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 21 Abs. 3
,
SGB XII § 30 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB XII § 30 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Bremen 22.05.2014 S 33 AY 56/14 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: