LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 SO 27/05 ER
Passivlegitimation des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Heranziehung einer Gemeinde
zur Aufgabenerfüllung
Der örtliche Träger der Sozialhilfe bleibt auch bei der Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung der dem
örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben weiter örtlich und sachlich zuständig und ist demgemäss im Prozess passiv
legitimiert. Die herangezogene Gemeinde hat keine Befugnis zur Prozessführung für den örtlichen Träger der Sozialhilfe. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NVwZ-RR 2006, 706
Normenkette: SGB XII § 3 Abs. 2 § 99 Abs. 1
,
SGB12AG ND § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Lüneburg 07.03.2005 S 23 SO 38/05 ER