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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - 8 SO 344/16 B ER
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Materielle Aufenthaltsberechtigung
1. Dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 21 Satz 1 SGB XII ist nicht, wer dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) unterfällt.
2. Hierzu gehören u.a. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F.); diese Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus entsprechend (erst recht) anwendbar, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht.
3. Bei Unionsbürgern ist insoweit nicht auf die bei ihnen bestehende Freizügigkeitsvermutung, sondern auf deren materielle Aufenthaltsberechtigung abzustellen.
4. Bei der Prüfung, ob das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. grundsätzlich eröffnete Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Null reduziert ist, folgt der Senat zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Rechtsprechung des BSG zur Leistungsgewährung für Unionsbürger.
5. Demnach tritt bei einem tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU) im Regelfall eine Aufenthaltsverfestigung ein, die eine Ermessensreduzierung zur Folge hat.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII a.F. § 23 Abs. 1 S. 3
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)
Vorinstanzen: SG Bremen 18.10.2016 S 15 SO 281/16 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 18. Oktober 2016 - soweit hiermit der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt worden ist - aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 13. bis zum 30. September 2016 in Höhe von 246,00 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 410,00 EUR monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Leistungen direkt an den Vermieter der Antragsteller auszuzahlen. Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 in Höhe von 410,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Beigeladene ist befugt, die Leistungen direkt an den Vermieter der Antragsteller auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: