LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006 - 8 SO 69/06 ER
Vorläufige Zahlungseinstellung beim Anspruch auf Sozialhilfe, Anordnung der sofortigen Vollziehung im sozialgerichtlichen
Verfahren
1. Im Rechtsgebiet des SGB XII ist eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht möglich.
2. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG erfordert, muss über jenes hinausgehen, welches den Verwaltungsakt an sich rechtfertigt. Die Anordnung hat nur Wirkung für
die Zukunft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 48
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Stade 26.06.2006 S 19 SO 69/06 ER