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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - 8 SO 76/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG
Einem Erstattungspflichtigen ist es im Streit um die Erstattung von Sozialhilfekosten nach den auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich zur Abwehr des Erstattungsanspruchs auf die unrichtige Anwendung des Kindergeldes zu berufen, wenn bei richtiger Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
BGB § 291
,
BSHG § 107 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 107 Abs. 2 S. 1
,
BSHG § 107 Abs. 2 S. 2
,
BSHG § 111 Abs. 1
,
BSHG § 111 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig 22.02.2007 S 20 SO 53/06
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2007 aufgehoben, soweit danach Zinsen zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.645,03 EUR festgesetzt.

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