Anspruch auf Sozialhilfe; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Sozialhilfekosten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 27. September 2000
für die Hilfebedürftige D. (im Folgenden: Hilfebedürftige) und ihre vier Kinder aufgewendet hat. Streitig ist dabei insbesondere,
ob das Kindergeld bei der Hilfebedürftigen oder den Kindern als Einkommen hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Hilfebedürftige lebte bis September 1998 mit ihrem Ehemann und den vier Kindern in Berlin; die Familienmitglieder bezogen
dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ausweislich einer Bescheinigung des für den Beklagten handelnden Bezirksamts Wedding erhielt die Hilfebedürftige laufende
Leistungen bis zum 30. September 2009. Bereits im August 1998 hatte sie sich beim Sozialamt in Braunschweig gemeldet und angegeben,
sie wolle sich von ihrem Mann trennen und in Braunschweig eine eigene Wohnung anmieten; ein Sozialhilfeantrag wurde ihr ausgehändigt.
Am 21. September 1998 hielt sich die Hilfebedürftige noch in Berlin auf (an diesem Tag hatte sie einen Termin beim Bezirksamt
Wedding), am 27. September 1998 zog sie mit ihren Kindern nach Braunschweig um und hielt sich dort vorübergehend bei einer
Freundin auf. Vermutlich am 7. Oktober 1998 bezog sie mit den Kindern eine eigene Wohnung (Aushändigung der Schlüssel am 6.
Oktober 1998; Einzugsdatum laut Anmeldung bei der Meldebehörde 5. Oktober 1998; Beginn des Mietvertrages laut Mietvertrag
am 1. November 1998, die Wohnung konnte danach wegen Renovierungsarbeiten bereits vorher mietfrei genutzt werden).
Ab dem 1. Oktober 1998 erhielt die Hilfebedürftige von der Klägerin laufende Leistungen nach dem BSHG in unterschiedlicher Höhe bis über den Monat September 2000 hinaus. Ihre Kinder erhielten nur teilweise laufende Leistungen,
weil bei ihnen das Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) als Einkommen berücksichtigt wurden; im Oktober 1998 erhielten sie (laufende und einmalige) Leistungen in Höhe von insgesamt
1.000,55 DM gleich 511,57 EUR, in den Monaten November und Dezember 1998 keine Leistungen. Die Aufwendungen für die Hilfebedürftige
beliefen sich für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 auf 8.984,62 DM und vom 1. Oktober 1999 bis zum
27. September 2000 auf 6.923,03 DM, zusammen auf 15.907,65 DM gleich 8.133,45 EUR. Bei den Leistungen berücksichtigte die
Klägerin an Kosten der Unterkunft nur die nach ihrem Mietspiegel für fünf Personen angemessenen Kosten von 793,25 DM (anstelle
892,77 DM) ab dem Monat November 1998.
Mit Schreiben vom 9. November 1998 bat die Klägerin das Bezirksamt um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht, eine Reaktion
erfolgte vorerst auch nach diversen Erinnerungen nicht. Erst mit Schreiben vom 26. November 2001 erkannte das nunmehr wohl
für den Beklagten handelnde Bezirksamt die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach an. Nachdem die Klägerin am 8. Juni 2005
(den Akten der Beteiligten ist allenfalls rudimentär zu entnehmen, dass bei beiden der Vorgang zwischenzeitlich verlegt war)
eine Einzelaufstellung über die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen übersandt hatte, reagierte der Beklagte vorerst auch auf
Erinnerungen nicht. Am 31. Oktober 2005 wurde die Klägerin um erneute Übersendung der anspruchsbegründenden Unterlagen gebeten
und gleichzeitig auf die Einrede der Verjährung bis zum 26. November 2006 verzichtet. Nachdem auch nach der Übersendung der
erbetenen Unterlagen wiederum keine Reaktion des Beklagten erfolgte, erhob die Klägerin am 10. März 2006 Klage beim Sozialgericht
(SG) Braunschweig.
Nunmehr äußerte sich der Beklagte erstmals zu der Erstattungsforderung. Seines Erachtens hätte das Kindergeld unter Beachtung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Dezember 2003 5 C 25/02 bei der Hilfebedürftigen und nicht bei den Kindern als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Danach hätte die Hilfebedürftige
einen Monat nach dem Umzug keiner Hilfe bedurft, sodass eine Kostenerstattung gemäß § 107 Abs 1 BSHG nicht in Betracht komme. Für die Kinder hätte sich zwar im Oktober 1998 ein grundsätzlich erstattungsfähiger Anspruch von
511,57 EUR ergeben, dieser läge jedoch unter der Bagatellgrenze des § 111 Abs 2 Satz 1 BSHG. Bei der fehlenden Anspruchsberechtigung der Kinder für die Monate November und Dezember 1998 verbleibe es ungeachtet der
falschen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen, weil eine erst im Erstattungsverfahren geänderte Einkommenszurechnung nicht
nachträglich aufgewendete Kosten zur Entstehung bringen könnten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
Dezember 2003 sei auf noch nicht abgeschlossene Erstattungsfälle wie hier anzuwenden.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie habe bei der Leistungsbewilligung in den Jahren 1998 bis 2000 hinsichtlich der
Anrechnung des Kindergeldes eine von damals mehreren diskutierten Anwendungsformen praktiziert, indem sie das Kindergeld anteilmäßig
bei den Kindern berücksichtigt habe. Eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung könne auf abgeschlossene Vorgänge nicht
angewendet werden. Anrechnung bzw Abrechnung sei bereits erfolgt, eine Umstellung gar nicht mehr möglich gewesen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat das SG den Beklagten verurteilt, die der Klägerin entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8.645,03 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher
Höhe zu erstatten. Es handele sich um einen bereits abgeschlossenen Erstattungsfall, für den die frühere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Anrechnung von Kindergeld auf die Hilfe für die Kinder maßgebend sei.
Gegen das ihm am 5. März 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. März 2007 Berufung eingelegt und sein bisheriges
Vorbringen vertieft. Der Erstattungsfall sei nicht abgeschlossen, sodass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
Dezember 2003 eine zulässige unechte Rückwirkung beizumessen sei. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist ergänzend darauf hin, dass bei einer Anrechnung des Kindergeldes bei der Mutter insgesamt höhere Leistungen hätten
erbracht werden müssen und sich der Erstattungsanspruch dann auf 9.901,19 EUR belaufen hätte.
Außer den Gerichtsakten lag ein Band Verwaltungsakten des Beklagten sowie drei Bände Leistungsakten der Klägerin vor. Sie
waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 SGG) ist zulässig. Insbesondere ist der Berufungsbeschwerdewert des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung von mehr als 5.000,00 EUR bei einem Erstattungsstreit zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts überschritten, da der Beklagte sich gegen die einen Erstattungsbetrag in Höhe von 8.645,03
EUR zusprechende Entscheidung des SG wendet.
Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte die von der Klägerin für die Hilfebedürftige und ihre Kinder vom 1. Oktober 1998
bis 27. September 2000 erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten hat.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise mit einer echten Leistungsklage im Sinne von §
54 Abs
5 SGG. Die Beteiligten stehen sich hier im Gleichordnungsverhältnis gegenüber, in welchem die begehrte Leistung nicht einseitig
durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann.
Maßgebende Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 107 BSHG. Diese bis zum 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts
auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom
7. September 2007 L 8 SO 4/07 NZB). Nach § 107 Abs 1 Satz 1 BSHG ist nach einem Umzug der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Hilfebedarf besteht. Die Verpflichtung entfällt nach
Abs 2 Satz 1 der Vorschrift, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war; sie endet
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (§ 107 Abs 2 Satz 2 BSHG). Ausgehend von dem Umzug am 27. September 1998 und dem Beginn der Hilfegewährung durch die Klägerin ergibt sich damit ein
Erstattungszeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 27. September 2000.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung liegen vor und sind von dem Beklagten auch mit Schreiben vom
26. November 2001 anerkannt worden. Die Hilfebedürftige und ihre Kinder hatten unmittelbar vor ihrem Umzug nach Braunschweig
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und dort auch Leistungen bezogen. Da die Kinder in den
Monaten November und Dezember keine Leistungen von der Klägerin erhalten haben, kommt insoweit im Hinblick auf § 107 Abs 2 Satz 2 BSHG ein Anspruch nur für Oktober 1998 in Betracht; dies hat die Klägerin bei dem geltend gemachten Anspruch auch berücksichtigt
und nur die für Oktober 1998 bewilligten Leistungen von 511,57 EUR erstattet verlangt. Hierbei handelt es sich um den jeweiligen
Regelsatz zuzüglich einmaliger Leistungen, als Einkommen wurden jeweils ein Viertel des Gesamtkindergeldes von 1.090,00 DM
sowie die Leistungen nach dem UVG berücksichtigt. Die Berechnung ergibt sich nachvollziehbar aus den dem Beklagten u. a. am 8. Juni 2005 von der Klägerin übersandten
Einzelaufstellungen, in denen auch die Gründe für die einmaligen Beihilfen detailliert aufgelistet sind. Der geltend gemachte
Erstattungsanspruch für die vier Kinder in Höhe von 511,57 EUR besteht zu Recht.
Auch der Erstattungsanspruch für die Hilfebedürftige ist von der Klägerin zutreffend errechnet worden. Die Hilfebedürftige
hat durchgehend vom 1. Oktober 1998 bis zum 27. September 2000 (dem Ablauf des 2-Jahreszeitraumes des § 107 Abs 2 Satz 2 BSHG) Leistungen von der Klägerin erhalten. Die erbrachten Aufwendungen sind nachvollziehbar für jeden Monat gesondert den Einzelaufstellungen
zu entnehmen. Neben dem Regelsatz abzüglich Warmwasseranteil, dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung von 40 v. H. des Regelsatzes
und den Mietaufwendungen ab November 1998 (anteilig nach den nach dem Mietspiegel der Klägerin für fünf Personen angemessenen
Kosten von 793,25 DM) sind die für die Hilfebedürftige erbrachten einmaligen Leistungen (ebenfalls in den Einzelaufstellungen
detailliert aufgelistet) zutreffend berücksichtigt worden. Ob als Einkommen bei der Hilfebedürftigen ein Einkommensüberhang
der Kinder hätte berücksichtigt werden dürfen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Wäre dies nicht zulässig gewesen (wofür
in Ansehung von § 11 Abs 1 Satz 2 2. Halbs BSHG einiges spricht, wonach nur das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles bei einem Kind zu berücksichtigen
ist, nicht jedoch umgekehrt), wäre der Anspruch der Hilfebedürftigen noch höher gewesen. Jedenfalls in Höhe des geltend gemachten
Erstattungsanspruchs von 8.133,45 EUR hatte ein Hilfeanspruch der Hilfebedürftigen bestanden.
Dabei wirkt es sich nicht aus, dass die Klägerin das gesamte Kindergeld als Einkommen der Kinder der Hilfebedürftigen berücksichtigt
hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zurechnung des Kindergeldes bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen
Bedürftigkeit (wie seit dem 1. Januar 2005 in § 82 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII)) existierte
bis 2004 nicht. Die Verwaltungspraxis war unterschiedlich, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Zwar wurde wohl
überwiegend bereits vor der Entscheidung des BVerwG vom 17. Dezember 2003 (aaO.) die Auffassung vertreten, dass Kindergeld
sozialhilferechtlich Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird. Andererseits ist aber selbst das BVerwG in einem Urteil
vom 26. November 1998 (5 C 37/97, BVerwGE 108, 36 = NJW 1999, 1881) ersichtlich davon ausgegangen, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist ("Zwischen den Beteiligten
ist unstreitig, dass der durch Kindergeld und Steuervorteil nicht abgedeckte Bedarf der im streitgegenständlichen Bedarfszeitraum
minderjährigen Kläger monatlich 794,81 DM betrug"; RdNr 9 des juris-Abdrucks). Selbst wenn mit dem Beklagten die Auffassung
vertreten würde, das Kindergeld hätte bei der hilfebedürftigen Mutter als Einkommen berücksichtigt werden müssen, hätten die
Hilfebedürftige und ihre vier Kinder zusammen einen (zudem, wie die Klägerin zutreffend errechnet hat, mit insgesamt 9.901,19
EUR höheren) von dem Beklagten zu erstattenden Hilfeanspruch gehabt.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beklagten, die Berechnung des Hilfebedarfs bei der hilfebedürftigen Mutter müsse
unter Beachtung des BVerwG-Urteils vom 17. Dezember 2003 erfolgen, bei den Kindern müsse es aber bei der falschen Zuordnung
des Kindergeldes bleiben. Einem Erstattungspflichtigen ist es nach den auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern
geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich zur Abwehr des Erstattungsanspruchs auf die unrichtige Anwendung
des Kindergeldes zu berufen, wenn bei richtiger Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Mit anderen Worten:
Der Beklagte kann sich nicht die Rosinen aus der Entscheidung des BVerwG picken. Die aufgewendeten Kosten sind jedenfalls
in der Höhe erstattungsfähig, wie sie bei korrekter Berechnung entstanden wären (so beispielsweise auch OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 29. Mai 2001, 16 A 455/01, FEVS 2002, 273; VG Braunschweig, Urteil vom 3. April 2004, 3 A 262/02, juris, in einem auch den Beklagten dieses Verfahrens betreffenden Fall), hier also in voller Höhe.
Auch im Übrigen steht der Interessenwahrungsgrundsatz im Sinne des § 111 Abs 1 BSHG einer Kostenerstattung des Beklagten an die Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Beklagten
dargelegt, dass die Klägerin ihre Pflicht nicht erfüllt haben könnte, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen
Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten.
Insbesondere sind die Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe übernommen worden.
Die Bagatellgrenze des § 111 Abs 2 BSHG von 2.560,00 EUR (hier für alle Haushaltsmitglieder, vgl. § 111 Abs 2 Satz 2 BSHG) ist erreicht. Vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 betrugen die Kosten nach der Verfahrensweise der Klägerin 8.984,62
DM für die Hilfebedürftige sowie 1.000,55 DM für ihre Kinder, bei Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Hilfebedürftigen
nur für deren Kinder 10.369,19 DM. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 27. September 2000 beliefen sich die Kosten auf 6.923,03 DM
für die Hilfebedürftige (nach der Verfahrensweise der Klägerin) bzw. 8.996,06 DM für die Kinder (bei Berücksichtigung des
Kindergeldes bei der Hilfebedürftigen).
Auf die Einrede der gemäß § 113 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vier Jahre nach Kenntnis der Klägerin von der Entscheidung des Beklagten über dessen grundsätzliche Leistungspflicht eingetretenen
Verjährung (hier ausgehend von dem Kostenanerkenntnis vom 26. November 2001 Ende 2005) hat der Beklagte mit Schreiben vom
31. Oktober 2005 bis zum 26. November 2006 verzichtet. Durch die Klageerhebung am 19. März 2006 wurde die Verjährung gehemmt
(§
204 Abs
1 Nr
1 BGB).
Hinsichtlich der Nebenforderung (Zinsen) ist die Berufung begründet, das Urteil des SG insoweit aufzuheben. Der Senat folgt dem BSG (Urteil vom 28. Oktober 2008 B 8 SO 23/07 R RdNr 16, Juris), nach dem auch im
Bereich der Sozialhilfe wie im Bereich der Sozialversicherung bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander
keine Prozesszinsen zu entrichten sind. Seine frühere Rechtsprechung zu diesem Thema (zuletzt Urteil vom 23. April 2009 L
8 SO 84/06) hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juni 2009 L 8 SO 56/07 aufgegeben.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 63 Abs 1 Satz 1, 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Die Revision bedarf der Zulassung (§
160 SGG). Ein Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich; grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache bereits deshalb nicht zu, weil
es sich bei § 107 BSHG um außer Kraft getretenes Recht handelt.