LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.05.2006 - 9 SB 45/03
Festsetzung des GdB im Schwerbehindertenrecht beim adrenogenitalen Syndrom mit Salzverlustsyndrom bei Kindern und Jugendlichen
Das adrenogenitale Syndrom erfordert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei männlichen Kindern und Jugendlichen in der
Regel die Feststellung eines GdB von 60, bei weiblichen Kindern und Jugendlichen eines solchen von 70 und bei Hinzutreten
von Fehlbildungen der äußeren weiblichen Genitalien von 80 sowie daneben einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 30 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Hannover 19.02.2003 S 30 SB 210/01