Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 zu übernehmenden Bedarfe für Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU).
Die Klägerin ist am 00.00.1967 geboren und (im streitigen Zeitraum) alleinstehend. Sie bezieht seit mehreren Jahren laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten.
Einkünfte waren im streitigen Zeitraum ebenso nicht vorhanden wie Vermögenswerte, die den Freibetrag nach § 12 SGB II übersteigen.
Die Klägerin lebte vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in einer Wohnung, die sie von ihrem Vater angemietet hatte und
für welche Mietkosten i.H.v. 400 € monatlich anfielen (259,50 € Grundmiete, 70 € Nebenkosten und 70,50 € Heizkosten). Der
Vater der Klägerin bestätigte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2015, dass die Wohnung mit Nachtspeicheröfen
im Wohnzimmer und einem weiteren Zimmer beheizt werde. Das Bad verfüge über eine Fußbodenheizung. Schlafzimmer, Küche und
Diele seien nicht separat beheizbar. Sofern die Klägerin weitere Heizkörper auf eigene Kosten anschaffen wolle, müsse sie
als Mieterin den hierzu anfallenden Strom selbst tragen. Die Klägerin trägt vor, das Verhältnis zu ihrem Vater sei zerrüttet.
Die Klägerin bewohnt seit dem 01.06.2016 eine 56 qm große Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Der Einzug erfolgte
ohne vorherige Zustimmung oder Kenntnis des Beklagten von dem beabsichtigten Umzug. Die Kosten belaufen sich gemäß Mietvertrag
vom 26.05.2016 auf 330 € Grundmiete sowie 120 € Nebenkostenvorauszahlung (20 € Warmwasser, 15 € Frischwasser, 85 € Nebenkostenvorauszahlung)
monatlich. Der Heizkostenabschlag betrug zunächst 40 € monatlich, ab dem 01.01.2017 35 € monatlich und ab dem 01.01.2018 34
€ monatlich.
In einer E-Mail vom 23.06.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten erstmals mit, dass sie ab dem 25.06.2016 nur noch unter der
neuen Adresse zu erreichen sei. Im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom 26.06.2016 überreichte die Klägerin die Mietbescheinigung
vom 27.05.2016 sowie den Mietvertrag vom 26.05.2016.
Mit Bescheid vom 25.08.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2017. Hierbei erkannte er die KdU i.H.v. 319 € Grundmiete und Nebenkosten zzgl.
20 € Warmwasser und 40 € Heizkosten monatlich auf Grundlage der Richtlinien des Beklagten an. Die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten
entsprach hierbei den im Bewilligungszeitraum geltenden Richtlinien des Kreises Düren. Den Richtlinien des Beklagten lag ein
Gutachten der InWIS Forschung und Beratung GmbH (im Folgenden InWIS) zur Erstellung eines "schlüssigen Konzepts" zur Bestimmung
der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft unter Zugrundelegung der durch das Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Anforderungen zugrunde. InWIS steht für "Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung".
Das Institut beschäftigt sich u.a. mit Markt- und Standortanalysen im Bereich der Wohnungswirtschaft. Im Januar 2013 legte
die InWIS erstmals ihr "Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (schlüssiges Konzept)" vor. In diesem Gutachten werden die angemessenen Kosten der Unterkunft im Kreis Düren - getrennt nach
Nettokaltmiete und Betriebskosten - ausgewiesen. Dieses Konzept war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW). Der 7. Senat hat mit Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, das Konzept für schlüssig gehalten und die Berufung der damaligen Kläger zurückgewiesen. Das BSG hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B).
Die InWIS hat das Konzept im Dezember 2014 für das Jahr 2015 fortgeschrieben (Indexfortschreibung anhand der Lebenshaltungskosten;
Stand Dezember 2014) und auf Basis der Fortschreibung für Wohnungen zwischen 30 m² und 55 m² eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete
von 319 € monatlich ermittelt. Im Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat die InWIS das Konzept durch Erhebung neuer
Daten unter Anwendung derselben Grundsätze wie im Jahr 2013 neu erstellt und eine angemessene Bruttokaltmiete für die vorgenannten
Wohnungen in Höhe von 325,50 € monatlich ermittelt.
Die Erstellung des Gutachtens basiert auf einem Datenerhebungskonzept aus drei Bausteinen. Der Rücklauf für das Kreisgebiet
Düren betrug 2016 insgesamt 7596 Wohnungen. 4321 dieser Wohnungen entfielen auf die Stadt Düren selbst. 5053 der Wohnungen
entfielen auf Bestandsmieten (davon 3058 auf die Stadt Düren) und 2543 Wohnungen auf Angebotsmieten, davon 1263 auf die Stadt
Düren). Der Rücklauf konzentrierte sich, wie bereits im Jahr 2013, auf die beiden größten kreisangehörigen Städte Düren und
Jülich. Aus den kleinen Kommunen konnte zum Teil nur ein sehr geringer Rücklauf generiert werden, was nach den Ausführungen
im Gutachten in einem direkten Zusammenhang mit der üblicherweise in ländlichen Strukturen zu beobachtenden sehr hohen Eigentumsquote
steht. Nach Auswertung und Prüfung der konkreten Verfügbarkeit ermittelte InWIS eine Preisobergrenze in Höhe von 4,81 €/m²
Nettokaltmiete für Wohnungen mit einer Größe zwischen 30 m² bis 55 m² (2013 4,60 €/m²; 2015: 4,70 €/m²). Die Befragten wurden
auch um aktuelle Angaben zu den Betriebskosten ihrer Wohnung gebeten. Aus der Erhebung wurden die durchschnittlichen Betriebskostensätze
ermittelt, die addiert einen Betrag i.H.v. 1,70 €/m² (2013: 1,65 €/m²; 2015: 1,68 €/m²) ergeben. Die Kostenart "Aufzug" wurde
dabei außer Acht gelassen, weil lediglich 27 der Befragten hierzu Angaben machten und das Ausstattungsmerkmal "Aufzug" vergleichsweise
selten festgestellt wurde. Die Ergebnisse des Gutachtens legte der Beklagte seinen "Richtlinien zu den Bedarfen für Unterkunft
und Heizung - § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - (Stand 01.01.2017)" zu Grunde, die Festlegungen sowohl zur angemessenen Nettokaltmiete als auch zu den angemessenen Betriebskosten
enthalten.
Den gegen den Bewilligungsbescheid u.a. mit der sinngemäßen Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, die nach den Richtlinien
des Kreises als angemessen geltenden Unterkunftskosten würden den Wohnungsmarkt in Düren nicht realitätsnah abbilden, wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Umzug der Klägerin
sei ohne seine Zusicherung erfolgt; die Kosten der alten Wohnung seien angemessen gewesen und von ihm in voller Höhe übernommen
worden. Ein Umzugswunsch der Klägerin sei nicht bekannt gewesen. Die Notwendigkeit eines Umzugs, insbesondere in eine Wohnung
mit unangemessen hohen Kosten könne nicht erkannt werden. Die neue Wohnung sei mit 56 m² unangemessen groß für einen Ein-Personen-Haushalt
und mit 430 € monatlich entsprechend den Richtwerten des Kreises Düren zu teuer. Auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
sei keine andere Einschätzung möglich. Heizkosten könnten nach den Richtlinien bis maximal 67 € monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt
anerkannt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 29.12.2016 passte der Beklagte den Regelbedarf der Klägerin ab dem 01.01.2017 an. Nach Vorlage der
Heizkostenabrechnung vom 12.01.2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017
ab (Bescheid vom 17.02.2017) und berücksichtigte hierbei den geänderten Heizkostenabschlag von 35 € monatlich statt bisher
40 € monatlich.
Einen "Minderungsbescheid" für die Unterkunftskosten für März 2017 i.H.v. 28,04 €, mit dem die obige Heizkostenabrechnung
umgesetzt werden sollte, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Aachen (SG) am 25.04.2018 aufgehoben.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 und erkannte hierin KdU in Höhe von 319 € Bruttokaltmiete zzgl. 20 € Warmwasser
und 35 € Heizkosten monatlich an. Dem gegen die Höhe der bewilligten Unterkunftskosten eingelegten Widerspruch der Klägerin
half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 teilweise ab und erkannte KdU gemäß den neuen Richtlinien des Beklagten
i.H.v. 325,50 € monatlich zzgl. 20 € Kosten für Warmwasser und 35 € Heizkosten an. Mangels Angemessenheit könnten darüber
hinausgehende Unterkunftskosten nicht übernommen werden. Mit Änderungsbescheid vom 09.06.2017 setzte der Beklagte die die
vorgenannte Teilabhilfe um.
Auf die von der Klägerin eingereichte Heizkostenabrechnung vom 11.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017,
aus der sich für den Zeitraum ab Januar 2018 ein neuer Heizkostenabschlag i.H.v. 34 € monatlich ergab, änderte der Beklagte
mit Bescheid vom 25.01.2018 die Heizkostenvorauszahlung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 entsprechend ab. Ferner
erließ der Beklagte hinsichtlich eines darin ausgewiesenen Guthabens unter demselben Datum einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid,
den er später jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG wieder aufgehoben hat. Die zunächst nicht berücksichtigten Kosten für Warmwasser i.H.v. 20 € monatlich erkannte der Beklagte
mit Änderungsbescheid vom 20.04.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 an.
Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.05.2017
ohne die Anrechnung eines zuvor als einmalige Einnahme auf den Zeitraum von sechs Monaten verteilten Einkommens, bei der es
sich entgegen der vorherigen Annahme des Beklagten nur um eine darlehensweise Zahlung an die Klägerin gehandelt hatte. Des
Weiteren passte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2017 an die Richtlinien des Kreises Düren
an und berücksichtigte die Bruttokaltmiete mit 325,50 € monatlich zzgl. Kosten für Warmwasser und Heizung in bisheriger Höhe.
Die Klägerin hat bereits am 11.10.2016 Klage bei dem SG erhoben, mit dem sie ihr Ziel auf Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe weiter verfolgte. Die Klage, mit der sich die Klägerin
zunächst nur gegen den Bescheid vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 betreffend den Zeitraum
vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 gewendet hat, hat die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten auf den Bescheid vom 12.05.2017
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 - Leistungszeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2018 - erweitert (Schriftsatz
vom 03.07.2017, eingegangen am 06.07.2017). Zur Begründung der Klage trug die Klägerin vor, sie habe in ihrer alten Wohnung
aufgrund der schwer gestörten familiären Beziehung zu ihrem Vater nicht länger wohnen bleiben können. Dies habe sie gegenüber
dem Beklagten bereits bei der erstmaligen Bewilligung mit Bescheid vom 20.01.2016 angegeben. Die von dem Beklagten als angemessen
erachteten Unterkunftskosten würden den Wohnungsmarkt in Düren nicht ansatzweise realitätsgetreu abbilden. Wohnungen zu dem
als angemessen erachteten Preis seien nicht verfügbar. Das Konzept entspreche nicht den Vorgaben des BSG an ein schlüssiges Konzept. Außerdem könne nicht der gesamte Kreis Düren als ein Vergleichsraum betrachtet werden. Die Anmietung
von Wohnungen unter 50 m² sei nicht zumutbar. Die Einbeziehung von Wohnungen einer Größenordnung von unter 30 m² verzerre
das Bild von ausreichend verfügbarem Wohnraum. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei erkennbar, dass im Zeitraum
von Oktober 2016 bis Juni 2017 28,76 % der Wohnungen über 20-29 m², 15,07 % der Wohnungen über 30-34 m², 21,92 % der Wohnungen
über 35-39 m² und 34,25 % der Wohnungen über 40 m² verfügbar gewesen seien. Dies erachte sie als nicht ausreichend, da fast
30 % des verfügbaren Wohnraums gerade mal eine Fläche von 20-29 m² umfasst hätten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 24.04.2018 für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2017 (zu verurteilen), höhere Kosten der
Unterkunft zu gewähren
und
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.06.2017 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 20.04.2018 zu verurteilen, höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum von Juni 2017
bis Mai 2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen
Bescheiden. Er vertrat die Auffassung, das von dem Kreis Düren erstellte Konzept sowie dessen Fortschreibung entsprächen den
Vorgaben des BSG und seien nicht zu beanstanden. Entsprechende Wohnungen seien am Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl verfügbar. Die Klägerin
habe die bestehende Notwendigkeit für einen Umzug in eine oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegende Wohnung nicht nachgewiesen.
Selbst wenn die Beheizung der alten Wohnung unzureichend gewesen sei, sei dies kein Umzugsgrund, sondern zunächst mit dem
Vermieter zu klären gewesen.
Das SG hat am 22.11.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und zur weiteren Aufklärung des Sach- und Streitverhältnisses ergänzende
Unterlagen des Beklagten angefordert. Zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen legte der Beklagte insbesondere mit Schreiben
vom 04.05.2017 und 25.07.2017 Nachweise zu den vorhandenen Wohnungen im Rahmen der Angemessenheitsgrenze vor. Des Weiteren
legte er ein Schreiben der Firma InWIS vom 27.04.2016 vor, in dem diese insbesondere zu den Grundsätzen der Vergleichsraumbildung,
der Repräsentativität der Daten, der Ermittlung der konkreten Verfügbarkeit sowie der Ermittlung der kalten Betriebskosten
Stellung nimmt sowie eine Stellungnahme der InWIS vom 04.11.2015, in welchem sich das Institut mit der Einbeziehung von Wohnungen
unter 30 m² auseinander setzt und hierzu insbesondere ausführt, dass diese Wohnungen zugunsten der Betroffenen den Quadratmeterpreis
für kleinere Wohnungen anheben, da Wohnungen unter 30 m² im Verhältnis zu größeren Wohnungen regelmäßig einen höheren Quadratmeterpreis
haben. Außerdem ergäbe sich eine Verzerrung des Quadratmeterpreises bereits deshalb nicht, weil insgesamt nur weniger als
zehn Wohnungen (Konzept aus dem Jahr 2013) mit einer Wohnfläche von weniger als 30 m² in die Betrachtung eingeflossen seien.
Darüber hinaus erfolge die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 und 30 m² auch bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels.
Im Übrigen seien diese Wohnungen dem üblichen Marktgeschehen zuzuordnen. Das SG hat darüber hinaus eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Düren angefordert, der mit
Schreiben vom 02.06.2017 mitgeteilt hat, dass zum Stichtag 31.05.2017 4 Wohnungen in Internetportalen mit einer mittleren
Größe von 38 m² und aus der Zeitung "Super Sonntag" vom 23.04.2017 7 Wohnungen mit einer durchschnittlichen Größe von 50 m²
erfasst worden seien, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprochen hätten. Es sei festzustellen, dass die die
geforderten Kriterien erfüllenden Wohnungen zumindest im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 gleichmäßig über
die Erfassungsjahre hinweg angeboten worden seien. Im Jahr 2017 seien stichprobenartig insgesamt 96 Mietwohnungsangebote erfasst
worden, wovon 23, also 24 %, den geforderten Kriterien genügt hätten. Im Zeitraum 2015 bis 2016 seien insgesamt 1140 Wohnungsangebote
erfasst worden, wovon 200, also 17,5 % den geforderten Kriterien genügt hätten. Anzeichen dafür, dass sich die Angebots- und
Nachfragesituation in dem relativ kurzen Zeitraum ab dem 01.01.2017 gegenüber den Vorjahren geändert habe, lägen nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 hat das SG die Klägerin zu dem Umfang ihrer Wohnungssuche befragt. Die Klägerin hat erläutert, dass sie Wohnungen zunächst in Jülich
gesucht habe. Dort habe sie jedoch keine passende Wohnung finden können. Daher habe sie die Wohnung in Düren angemietet. Entscheidend
für die Anmietung sei die gute strukturelle Anbindung der Wohnung gewesen.
Mit Urteil vom 25.04.2018, der Klägerin zugestellt am 30.05.2018, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hinsichtlich der Wohnraumgrößen sei in Nordrhein-Westfalen für eine Person eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Für die
Ermittlung der maßgeblichen Referenzmiete müsse der Grundsicherungsträger eine Datengrundlage wählen, die auf einem schlüssigen
Konzept beruhe, welches eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes
wiederzugeben. Die Zuständigkeit für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts entsprechend dieser Vorgaben liege bei dem
Träger der Grundsicherungsleistungen. In Umsetzung dieser Zuständigkeit habe der Beklagte die Firma InWIS Forschung und Beratung
GmbH mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt. Die Richtlinien des Beklagten würden den vom BSG entwickelten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügen. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass
die Firma InWIS das gesamte Gebiet des Kreises Düren als Vergleichsraum zugrunde gelegt habe. Bei der Bestimmung des Vergleichsraumes
gehe es um die Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher
seien ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume der Wohnbebauung, die
aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen
insgesamt betrachtet homogen Lebens- und Wohnbereich bilden würden. Zweifel daran, dass der Kreis Düren in seiner Gesamtheit
einen homogenen Vergleichsraum in diesem Sinne bilde, habe die Kammer nicht. Ebenso halte es die Kammer sowohl für sinnvoll
als auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG für geboten, den gesamten Kreis Düren als Vergleichsraum zugrunde zu legen, um das Risiko einer Ghettoisierung im Zuständigkeitsbereich
des Beklagten zu minimieren. Dem Gutachten der Firma InWIS sei überdies zu entnehmen, auf welche Art und Weise die Datenerhebung
erfolgt sei. Dort werde dargelegt, dass das Datenerhebungskonzept auf drei Bausteinen basiere. Zum einen seien 1500 Vermieter
von Wohnraum innerhalb des Kreisgebietes, die mittels Experteninterviews und Internetrecherchen als solche identifiziert und
um ihre Mitwirkung gebeten werden konnten, schriftlich befragt worden. Darüber hinaus sei eine schriftliche Befragung von
5000 potenziellen Mietern innerhalb des Kreises Düren, die mittels gemieteter Adressbestände als solche identifiziert und
angeschrieben werden konnten, erfolgt. Schließlich habe als Drittes eine stichprobenbasierte Erhebung weiterer Großvermieter
innerhalb des Kreises Düren stattgefunden, die als solche mittels Recherche innerhalb des Kreises Düren identifiziert werden
konnten. An der Validität der Datenerhebung habe die Kammer ebenso wenig Zweifel wie an der Repräsentativität des Umfangs
der erhobenen Daten. Hinsichtlich des Rücklaufes werde in dem Gutachten der Firma InWIS ausgeführt, dass insgesamt 3830 Wohnungen
innerhalb des Kreises Düren für Angaben herangezogen werden konnten. Dabei habe sich der Rücklauf auf die beiden größten kreisangehörigen
Städte Düren und Jülich konzentriert, wohingegen aus den kleineren Kommunen zum Teil nur sehr geringe Rückläufe generiert
werden konnten. Hierbei habe das Gutachten jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der geringe Rücklauf in direktem Zusammenhang
mit der üblicherweise in ländlichen Strukturen zu beobachtenden sehr hohen Wohneigentumsquote stehen dürfte. Ein teils geringer
Rücklauf aus bestimmten Gebieten stehe der Repräsentativität der gewonnenen Daten damit nicht entgegen. Durch den erzielten
Rücklauf würden auch die unterschiedlichen Wohnungstypen in ausreichendem Umfang abgebildet. Der Rücklauf enthalte differenzierte
Daten zur verschiedenen Baualters- und Wohnflächenklassen. Die Auswertung der Daten sei darüber hinaus unter Einhaltung anerkannter
mathematisch statistischer Grundsätze erfolgt. Nach Auffassung des SG bilden die auf dem Gutachten der Firma InWIS basierenden Richtlinien des Beklagten damit sowohl im Hinblick auf die Nettokaltmiete
als auch bezüglich der Betriebskosten ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Zum
01.01.2015 habe der Beklagte sein schlüssiges Konzept auf der Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des BSG fortgeschrieben. Dieses Vorgehen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Dezember 2016 habe die Firma InWIS erneut ein Gutachten
erstellt, welches Basis für die entsprechend aktualisierten Richtlinien des Kreises Düren sei. Für dieses neue Gutachten würden
die obigen Ausführungen entsprechend gelten. Die Kammer habe schließlich keinen Zweifel daran, dass zu dem sich so ergebenden
Preis von 319 € ab dem 01.01.2016 und von 325,50 € ab dem 01.01.2017 zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten auch ausreichend
Wohnraum verfügbar gewesen sei. Auch aus einer von dem Gericht eingeholten Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
der Stadt Düren habe sich die entsprechende Verfügbarkeit von Wohnraum zu den Werten des schlüssigen Konzeptes ergeben. Die
Klägerin habe ihre Behauptung, ihre eigenen Recherchen hätten die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum offengelegt, nicht hinreichend
untermauern können. So behaupte sie, sie hätte über Jahre in Jülich keine Wohnung zu den Werten des Konzeptes des Beklagten
finden können. Gemäß der Aufstellung des Beklagten sei aber tatsächlich entsprechender Wohnraum verfügbar gewesen. Soweit
die Klägerin im Übrigen Wohnungen aus der Wohnungssuche ausschließe, welche nicht ihren Anforderungen oder Ansprüchen genügen,
ändere dies nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 25.06.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen
aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig, denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
in Jülich und Düren seien Wohnungen für einen Ein-Personen-Haushalt nahezu nicht existent. Soweit der Beklagte eine Spannbreite
von 20-55 m² bei den Wohnungsgrößen ausweise, sei dies nicht zulässig. Die Annahme der Zulässigkeit einer Wohnfläche von unter
50 m² entbehre jeglicher Grundlage. Durch die Einbeziehung kleinerer Wohnungen würde der dem Betroffenen eingeräumte Ermessensspielraum,
sich zwischen einer kleineren aber luxuriösen Wohnung oder einer größeren Wohnung mit einfacher Ausstattung entscheiden zu
können, untergraben, denn die kleineren Wohnungen seien bei der Preisbildung bereits berücksichtigt worden. Die Definition
des Kreises Düren als einheitlichem Vergleichsraum entbehre jeglicher Grundlage. Bereits die verkehrstechnische Anbindung
im gesamten Vergleichsraum sei nicht gewährleistet. Eine Erreichbarkeit aller Orte des Vergleichsraumes sei innerhalb einer
Stunde nicht gewährleistet. Es sei offensichtlich, dass zu dem von dem Beklagten ermittelten Wert nicht genug Wohnraum von
50 m², und nur auf solchen könne die Klägerin zulässigerweise verwiesen werden, verfügbar sei. Aus den Wohnungsanzeigen lasse
sich entnehmen, dass ein Großteil der Wohnungen kleiner als 50 m² sei.
Die Klägerin, welche die mündliche Verhandlung des Senats vor Stellung eines Antrages verlassen und sich mit einer Entscheidung
des Senats in ihrer Abwesenheit einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.04.2018 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.08.2016
in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide
vom 29.12.2016, 17.02.2017 und 24.04.2018 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 08.06.2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.06.2017, 25.01.2018 und 20.04.2018 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum
vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, die er weiterhin für zutreffend hält. Die Bildung
des Vergleichsraumes für den gesamten Kreis Düren sei nicht zu beanstanden und entspreche den Grundsätzen des BSG im Urteil vom 19.10.2020, B 14 AS 2/10 R. Die dort genannten Kriterien würden auf den Kreis Düren zutreffen. Eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen o. ä. läge
nicht vor. Der von der Klägerin gemachte Einwand der Einbeziehung von Wohnungen ab 20 m² sei vom LSG NRW in der Entscheidung
vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, berücksichtigt worden. Auf die hierzu seitens des Beklagten eingereichte Stellungnahme werde verwiesen. Die Einbeziehung
kleineren Wohnraums erhöhe regelmäßig die Angemessenheitsgrenze, da kleinere Wohnungen meist teurer im Quadratmeterpreis anzusetzen
seien als größere Wohnungen. Die InWIS habe in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ergänzend darauf hingewiesen, dass kleinere
Wohnungen auch bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln berücksichtigt würden.
Der Senat hat am 04.05.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Protokoll
des Erörterungstermins Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.05.2022 nach Aufforderung durch den Senat eine weitere Aufstellung mit Wohnungsangeboten
eingereicht und mit Schreiben vom 05.07.2022 eine Stellungnahme der InWIS vom selben Tag vorgelegt, in der diese darlegt,
inwieweit Wohnungen mit 20 m² den örtlichen Wohnungsmarkt abbilden und eine Einbeziehung dieser Wohnungen gerechtfertigt ist,
sowie wie viele Wohnungen zwischen 20 m² und 45 m² in die Berechnung eingeflossen sind und wie hoch der sich aus den Daten
ergebende Mietwert pro Quadratmeter für Wohnungen mit 20 bzw. 30 m² im Vergleich zu dem Mietwert bei 50 m² ist. Hiernach machen
die Wohnungen bis 40 m² keinen wesentlichen Marktanteil aus, weisen allerdings einen höheren Quadratmeterpreis im Vergleich
zu größeren Wohnungen aus. So betrugen die durchschnittlichen Nettokaltmieten - Stand: Erhebung Januar 2020 - bei Wohnungen
von 21 bis unter 23 m² 8,31 €/m² und 9 verfügbaren Wohnungen, bei Wohnungen einer Größe von 29 bis unter 31 m² 6,98€/m² und
16 verfügbaren Wohnungen und bei Wohnungen einer Größe von 50 bis unter 51 m² 6,14 €/m² und 78 verfügbaren Wohnungen. Daten
zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum konnten nicht mehr ermittelt werden, wobei eine Änderung der Wohnungsstruktur
nicht eingetreten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakte des
Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Konzepte der Firma
InWIS zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes Stand Januar 2013, der Fortschreibung von Dezember 2014 und der Neuerstellung
Stand Dezember 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Diese ist in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung
auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden (§§
110 Abs.
1 S. 2, 126
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Darüber hinaus hat die zunächst in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin ausdrücklich erklärt, der Senat
könne in ihrer Abwesenheit entscheiden.
A. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 25.08.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.09.2016 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.12.2016, 17.02.2017 und 24.04.2018 für den Zeitraum von
01.06.2016 bis 31.05.2017 sowie der Bescheid vom 12.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 sowie in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.06.2017, 25.01.2018 und 20.04.2018 für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018.
Die Änderungsbescheide sind gemäß §§
86,
96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden. Die Klageerweiterung auf den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018
ist entsprechend den Ausführungen des SG in dem Urteil vom 25.04.2018 gemäß §
99 SGG nach Zustimmung durch den Beklagten zulässig. Der Senat ist im Übrigen an diese Entscheidung gebunden (BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 14, juris).
Ziel der Klage ist die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, d.h.
- im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 i.H.v. 490 € monatlich (450 € zzgl. 40 € Heizkosten) statt gewährter 379 € monatlich
(319 € zzgl. 40 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten),
- im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 i.H.v. 485 € monatlich (450 € zzgl. 35 € Heizkosten) statt 380,50 € (325,50 €
zzgl. 35 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten) und
- im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 i.H.v. 484 € monatlich (450 € zzgl. 34 € Heizkosten) statt 379,50 € monatlich
(325,50 € zzgl. 34 € Heizkosten und 20 € Warmwasserkosten).
Streitgegenstand ist daher nur die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum. Hierbei
handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 8, juris, vom 12.12.2017 B 4 AS 33/16 R, Rn. 12, juris, vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 16, juris, und vom 13.04.2011 B 14 AS 106/10 R, Rn. 11, juris). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, §§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1) Die Berufung ist gemäß §
144 SGG zulässig, weil der Streitwert von 750 € mit in der Summe begehrten 2553,50 € (Differenz zwischen tatsächlichen KdU und von
dem Beklagten übernommenen Kosten von 111 € monatlich im Jahr 2016 (7 x 111 € = 777 €) und 104,50 € monatlich ab Januar 2017
(17 x 104,50 € = 1776,50 €) überschritten wird. Auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §
151 SGG.
2) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten rechtmäßig
und die Klägerin wird durch diese nicht in ihren Rechten gemäß §
54 Abs.
2 S. 1
SGG verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.
a) Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Klägerin erfüllt die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, denn sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
b) Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen zur Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss
nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich
wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kann die Klägerin jedoch nur dann beanspruchen, wenn diese Kosten angemessen
im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen (BSG Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 15, juris, und vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 16, juris). Zunächst ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese
angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu
§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001. Des Weiteren ist der Vergleichsraum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist
zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner
räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen
ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessenen Mietobergrenzen
nicht überschreitet (BSG Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Zu ermitteln ist somit zunächst die abstrakte Angemessenheit der Wohnkosten bestehend aus
Wohnungsgröße, Grundmiete und kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten), sodann ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der konkreten
Angemessenheit zu prüfen, ob es dem Betroffenen aufgrund seiner individuellen Verhältnisse möglich und zumutbar war, die Wohnung
zu wechseln, und sodann ist in einem dritten Schritt zu ermitteln, ob die als abstrakt angemessenen Wohnungen am Wohnungsmarkt
auch konkret verfügbar waren.
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die
neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Hat
der Grundsicherungsberechtigte vor seinem Umzug in die neue Wohnung die nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II erforderliche Zusicherung des Leistungsträgers nicht eingeholt, so kann er die unangemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft
und Heizung nicht beanspruchen (LSG NRW Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 72 ff., juris). Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 13.05.2011). Eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten kommt somit nur dann
in Betracht, wenn der Umzug zum einen erforderlich oder aus sonstigen Gründen notwendig gewesen ist und zum anderen die Kosten
der angemieteten Wohnung angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Beklagte die Kosten von Beginn an zu Recht nicht in tatsächlicher, sondern nur
in der nach den geltenden Richtlinien jeweils als angemessen erachteten Höhe übernommen.
aa) Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin die Erforderlichkeit eines Umzuges nachgewiesen hat. Ein Umzug ist erforderlich,
wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten
lassen würde (BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 17, juris; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 216; vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen auch Senatsurteil vom 19.01.2022, L 12 AS 213/20, Rn. 36 ff. m.w.N., juris).
Die von der Klägerin zuvor bewohnte Wohnung war in den maßgeblichen Wohnräumen beheizt. Sofern die Klägerin die Beheizung
als unzureichend empfunden hat, wäre dies zunächst mit dem Vermieter zu klären gewesen. Ggf. hätte sie eigene Heizkörper anschaffen
und die Stromkosten bei dem Beklagten geltend machen können. Die schwierige Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater als zutreffend
unterstellt, wäre es ihr jedenfalls möglich oder zumutbar gewesen, sich nach einer den Richtlinien des Beklagten entsprechenden
Wohnung umzusehen und nicht ohne vorherige Information des Beklagten den Umzug durchzuführen. Jedenfalls wäre es der Klägerin
möglich gewesen, verschiedene Wohnungsangebote einzuholen und dem Beklagten vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über die
Umzugsabsichten zu informieren und eine Zusicherung des Beklagten zu den übernahmefähigen Kosten einzuholen.
Die Klägerin trägt insoweit allein vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, aufgrund der zerrütteten Familiensituation
weiter in der von ihrem Vater angemieteten Wohnung zu leben. Weiter substantiiert hat sie den Vortrag nicht. Die Anmietung
der Wohnung in Düren erfolgte - so die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem SG -, nachdem sie in Jülich keine ihren Vorstellungen entsprechende Wohnung finden konnte. Kriterium für die Anmietung der Wohnung
sei die verkehrstechnische Anbindung und Lage der Wohnung gewesen und offenbar nicht die Notwendigkeit eines schnellen Umzuges.
Dies hat die Klägerin auf Nachfrage des Senates in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 bestätigt und ausgeführt, sie
habe seit dem Jahr 2010 eine passende Wohnung gesucht und eigentlich den Kreis Düren verlassen wollen. Da der Beklagte jedoch
die Kosten für die Beauftragung eines Maklers abgelehnt habe, sei ein solcher Umzug nicht möglich gewesen. Ihre jetzige Wohnung
habe sie durch Zufall im Internet entdeckt. Die Wohnung habe ihr gefallen und sie habe keine Rücksicht auf die Richtlinien
des Beklagten nehmen können. Zwischen ihrer Meldung auf das Inserat und der Schlüsselübergabe habe nicht ganz ein Monat gelegen,
so dass auch keine Zeit gewesen sei, den Beklagten vorab zu informieren.
Die Erforderlichkeit des Umzuges kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn auch wenn der Umzug deshalb als erforderlich
anzusehen wäre, als es der Klägerin aufgrund ihrer subjektiven Wahrnehmung nicht auf unabsehbare Zeit zumutbar war, in der
alten Mietwohnung zu verbleiben, und so zumindest nachvollziehbare Gründe für den Umzug benannt werden, fehlt es jedenfalls
an der Erforderlichkeit des Umzuges gerade in die von der Klägerin angemietete Wohnung.
bb) Besteht für einen Umzug ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund, ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade
der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs als angemessen darstellen
(BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor
dem SG und dem erkennenden Senat ausgeführt, dass sie die Wohnung in Düren wegen der guten Verkehrsanbindung gewählt hat und weil
ihr die Wohnung passend und die Gelegenheit günstig schien. Im Vordergrund der Anmietung stand nicht die zwingende Notwendigkeit,
genau diese Wohnung etwa aufgrund des drohenden Verlustes der alten Wohnung oder aus gesundheitlichen Gründen anzumieten.
Der Umzug der Klägerin gerade in die von ihr angemietete Wohnung war nicht erforderlich.
cc) Die von der Klägerin angemietete Wohnung ist auch nicht angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 festgelegt haben. Maßgeblich in Nordrhein-Westfalen sind die mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen
und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen. Für die Bewilligung von geförderten Wohnraum sind ab dem
01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, Rn. 17 ff., juris). Für einen Ein-Personen-Haushalt ist demnach eine Wohnfläche von bis zu 50 m² als angemessen anzusehen.
Diesen Wert hat auch die Firma InWIS in der Fortschreibung 2015 des Gutachtens aus dem Jahr 2013 sowie in der Neuerstellung
des Gutachtens aus dem Jahr 2016, gültig ab Januar 2017, zutreffend zu Grunde gelegt.
Die von der Klägerin bewohnte Wohnung überschreitet mit 56 m² die maßgebliche maximale Wohnflächengrenze von 50 m² und ist
somit hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht angemessenen Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist jedoch grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wäre (BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 17, juris). Die Wohnung muss hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Zu ermitteln ist die zu übernehmende Miete im räumlichen Vergleichsraum
begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze (BSG a.a.O., Rn. 20 ff., juris.). Des Weiteren ist sodann die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln,
das heißt die Referenzmiete in dem angegebenen Vergleichsraum. Der Begriff der Angemessenheit stellt hierbei einen unbestimmten
Rechtsbegriff dar, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Der angemessene Mietpreis soll dabei die Gegebenheiten auf
dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes abbilden und gewährleisten, dass der Hilfebedürftige durch die Grundsicherungsleistungen
das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen befriedigen kann (BSG Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 21, juris, und vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 25, juris). Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet nach ständiger Rechtsprechung des BSG das so genannte schlüssige Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner
prozessualen Mitwirkungspflichten dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat. Kommt der Grundsicherungsträger
dieser Verpflichtung nicht nach, ist es zunächst im Sinne einer nachvollziehenden Kontrolle Aufgabe der Gerichte dem Grundsicherungsträger
die Möglichkeit zu geben, durch eine Nachbesserung des Konzepts die Schlüssigkeit des Konzepts herzustellen. Erst im Falle
eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 WoGG (unter Einschluss eines Zuschlages von 10 %) zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, Rn. 29, juris).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Konzept des Beklagten für den hier streitigen Zeitraum schlüssig.
Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller,
wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht
nur punktuell im Einzelfall (vgl. BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 27, juris). Dies ist der Fall, wenn (1) die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten
Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung), (2) eine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (zum Beispiel
welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung
nach Wohnungsgrößen) vorliegt, (3) die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel) festgelegt
sind, (4) die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gewährleistet ist, (5) die Validität der Datenerhebung
gewährleistet ist, (6) anerkannte mathematische statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind und Angaben
über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sind (grundlegend BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris; BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 32, juris, und vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 28, juris).
Das Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2013 erfüllt diese Voraussetzungen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen
des LSG NRW in dem Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, und nachfolgend BSG Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B, an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§
153 Abs.
2 SGG).
Auch die hier maßgebliche Fortschreibung des InWIS-Konzeptes anhand der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aus dem Jahr
2015, gültig ab dem 01.01.2016, entspricht den Anforderungen des BSG an die Fortschreibung eines Konzepts (BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/17 R, Rn. 18, juris). Die Neuerstellung des Konzeptes auf Grundlage einer neuen Datenerhebung im Jahr 2016 folgt den Grundsätzen
der Konzepterstellung des Jahres 2013 und ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
Im Einzelnen:
(1) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und
innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht
erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22, juris). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach
der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner
räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt
verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 22, juris). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger
Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen können
Gründe darstellen, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver
Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen
Kosten ist aber nicht vorzunehmen (BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 20, juris). Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt
werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen,
wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche
Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG a.a.O., Rn. 29, juris). Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis
ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und z.B. jede einzelne Kommune im Landkreis als
eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG a.a.O., Rn. 31, juris). Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet, ist dies auf Städte
in Flächenlandkreisen nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BSG vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 17, juris). Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten
in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung
verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris). Insbesondere in Flächenlandkreisen - wie hier dem Kreis Düren - kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht entscheidend darauf an, ob das gesamte Kreisgebiet mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb einer Fahrzeit
von einer Stunde erschlossen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob, worauf auch die Firma InWIS zutreffend abstellt, innerhalb
der zumutbaren Grenzen des Pendelbereichs die Kernstädte des Kreises (hier Jülich und Düren) erreicht werden können (vgl.
BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 27, juris).
Nach dieser Maßgabe sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die (substantiiert) gegen die Annahme der Firma InWIS sprechen, dass
es sich bei dem Kreis Düren insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. In dem Gutachten aus 2013 sowie in der ergänzenden
Stellungnahme vom 27.04.2016 hat die Firma InWIS dargestellt, dass die Vergleichsraumbildung nach objektiven Gesichtspunkten
erfolgt ist und die Demografie, die Sozialstruktur, die Siedlungsstruktur, die Verkehrsanbindung und die Infrastruktur berücksichtigt
worden sind. Hierbei wurden insbesondere die beiden großen Städte Jülich und Düren als Knotenpunkte identifiziert, die von
allen Punkten des Vergleichsraumes aus verkehrstechnisch angebunden sind und in angemessener Zeit von ca. einer Stunde mit
dem ÖPNV erreichbar sind. Auch der Ausbau des Straßennetzes, der insbesondere in ländlichen Regionen für die Verkehrsanbindung
relevant ist, ist gegeben. Bedenken gegen diesen angenommenen Vergleichsraum bestehen nicht. Die angewendeten objektiven Maßstäbe
entsprechen der Rechtsprechung des BSG und bilden eine Einteilung nach einem zusammenhängenden Raum der Wohnbebauung im Kreis Düren, der eine Ghettoisierung vermeidet
und gleichzeitig eine ausreichend große Datengrundlage zur Ermittlung der angemessenen Werte schafft (LSG NRW Urteil vom 24.11.2016,
L 7 AS 723/16, nachgehend BSG Beschluss vom 03.08.2017, B 14 AS 58/17 B). Der Beklagte hat mit der ergänzenden Stellungnahme von InWIS nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht erforderlich ist,
die großen Städte Jülich und Düren aufgrund der Preisstruktur gesondert zu betrachten. Da die Rückläufer der Befragung in
überproportional großem Umfang aus diesen Städten stammen, sind die dortigen Mietpreise ausreichend abgebildet und weichen
bei der Einzelbetrachtung nur im Centbereich von den Mieten der ländlichen Regionen ab.
(2) Der Gegenstand der Beobachtung ist in dem Gutachten der Firma InWIS klar definiert. Dem Gutachten lässt sich entnehmen,
dass und in welchem jeweiligen Umfang sich die Daten aus Bestandsmieten der Vermieter- und Mieterbefragung und den Angebotsmieten
zusammensetzen. Auch die Verteilung der SGB II und SGB XII relevanten Haushalte wird berücksichtigt und in die Betrachtung einbezogen. Das Verhältnis, in dem die jeweiligen Daten erhoben
worden sind, sowie eine Unterteilung nach Netto- und Bruttomiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten) werden ausgewiesen.
Die in Betracht gezogenen Wohnungsgrößen sind definiert (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen-Haushalt 50 m²). Der
zu berücksichtigende untere Wohnungsstandard wird in dem Gutachten durch gut nachvollziehbare Merkmale (Clusteranalyse/Spannwerte)
definiert und dargestellt. Der Ausschluss der Wohnungen des "untersten Standards" ist nach den Angaben der Gutachten durch
die Aussonderung der erhobenen Daten gewährleistet worden.
(3) Angaben über den Beobachtungszeitraum werden gemacht und in dem Gutachten wiedergegeben.
(4) Da die Frage nach der Repräsentativität/Validität der Daten bzw. nach der "sachgemäßen" Auswertung derselben grundsätzlich
nur mit Sachverständigenwissen beantwortet werden kann, sollte Zurückhaltung bei der Prüfung durch die Gerichte geboten sein.
Einwände der Kläger hinsichtlich des Prüfgegenstandes sind daher genauestens dahingehend zu prüfen, ob sie tatsächlich geeignet
sind, den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens insoweit zu erschüttern, dass und ggf. in welcher "Tiefe" Beweis zu erheben
ist. Erst wenn das Argument mit nachvollziehbaren Zahlen untermauert wird, sollte dies Anlass zu weiterer Ermittlung sein
(vgl. BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 30, juris). Da die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf einem Verwaltungsgutachten und nicht auf
einem Parteigutachten (Privatgutachten) basiert, gibt es ohne konkrete Hinweise keinen Anlass zu glauben, dass eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland den Ersteller zur Übervorteilung der Leistungsempfänger gedrängt hat.
Ausgangspunkt der Beweiswürdigung sollte vielmehr sein, dass eine deutsche Behörde regelmäßig versucht, die ihr übertragenen
Aufgaben getreu den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das zu überprüfende "schlüssige Konzept" erhebt keinen Anspruch auf
allumfassende und andere Möglichkeiten der Ermittlung ausschließende Richtigkeit. Das führt aber nicht zwangsläufig dazu,
dass das Konzept unbrauchbar also "nicht schlüssig" ist. Denn jedes Konzept ermittelt nur einen Näherungswert, der tatsächliche
Preis für die teuerste angemessene Wohnung kann auch durch das beste Konzept nicht ermittelt werden, bzw. eine "Punktlandung"
ist auch bei einem solchen allenfalls zufällig. Das bringt das Prinzip der statistischen Auswertung von Grunddaten mit sich.
Anhaltspunkte, die zwingend gegen eine Repräsentativität der Daten sprechen, bestehen im vorliegenden Fall nicht und werden
von der Klägerin, die das Konzept im Wesentlichen wegen der tatsächlichen Verfügbarkeit der Wohnungen zu dem genannten Preis
in Frage stellt, auch nicht dargelegt.
Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat zu keinen weiteren Ermittlungen gedrägt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die
Gerichte bei der Überprüfung schlüssiger Konzepte nur eine nachvollziehende Kontrolle ausüben und die Auswahl der Methode
selbst den Grundsicherungsträgern überlassen bleibt (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, Rn. 25, juris). Das Konzept der InWIS sowie die Fortschreibung folgen den von dem BSG aufgestellten Richtlinien. Dass auch eine andere Methode oder die Wahl eines anderen Vergleichsraums möglich gewesen wäre,
führt nicht zur Unschlüssigkeit der von dem Beklagten gewählten Methode, die keinen Anspruch auf alleinige Richtigkeit erhebt.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Rückläufer der Datenerhebung im Wesentlichen aus den Stadtgebieten Düren und
Jülich stammten, und damit gerade das Gebiet erfassen, in dem die Wohnung der Klägerin liegt.
(5) Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Einbeziehung von Wohnungen ab 20 m² in den für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen
Mietwert. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Einbeziehung von Wohnungen mit einer Größe von 20 m² in die Ermittlung der angemessenen Werte nicht zu beanstanden,
wenn Wohnungen dieser Größe den Wohnungsmarkt (mit)abbilden und dem Standard entsprechen (BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 25 f., juris).
Der Beklagte hat in der Stellungnahme vom 04.11.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung von Wohnungen zwischen
20 m² und 30 m² auch bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln vorgesehen ist und auch diese Wohnungen am Marktgeschehen
teilnehmen, so dass der Ausschluss dieser Wohnungen von der Betrachtung, wenn - wie im Falle des Konzeptes der InWIS - der
Standard durch den Ausschluss von Substandardwohnungen sichergestellt ist, nicht gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Einbeziehung
von Wohnungen zwischen 20 und 30 m² bei der Erstellung eines Konzeptes nicht "zwingend", aber im Sinne der Methodenfreiheit
und Wahlfreiheit des Grundsicherungsträgers auch nicht per se unzulässig. Zu berücksichtigen ist, dass der Wohnungsmarkt in
Jülich aufgrund der Fachhochschule vor Ort studentisch geprägt ist, so dass regelmäßig kleiner Wohnraum marktrelevant ist
und auch den Wohnungsmarkt zumindest in den größten kreisangehörigen Städten Jülich und Düren - letztere ist durch die ÖPNV
gut erreichbar an Jülich angebunden - (mit)abbildet. Gerade wenn - wovon auch die Klägerin ausgeht - Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte
bis 50 m² nur eingeschränkt verfügbar sind, muss der Kreis der in die Betrachtung für Ein-Personen-Haushalte einzubeziehenden
Wohnungen erweitert werden. Dies wird in dem Konzept der InWIS berücksichtigt und Wohnungen zwischen 20 m² und 55 m ² in die
Betrachtung einbezogen. Offenbar sind Wohnungen mit einer Größe ab 20 m² bis unter 30 m² im Kreis Düren nicht in nennenswerter
Zahl relevant, da diese Wohnungen, wie der Beklagte ausführt, mit nur unter 10 Wohnungen im Jahr 2013 bzw. nach der Erhebung
im Jahr 2020 mit nur 9 Wohnungen in die Betrachtung eingeflossen sind. Eine "Verfälschung" des Mietpreises ist daher - worauf
die InWIS hinweist - nicht zu erwarten. Der Senat folgt den Ausführungen des Beklagten, dass zum einen auch Wohnungen unter
50 m² grundsätzlich zumutbar angemietet werden können, sofern der Standard des unteren Marktsegmentes sichergestellt ist.
Zum anderen ist auch kein Grund erkennbar, den (zulässigen) Gegenstand der Betrachtung bei der Erstellung eines qualifizierten
Mietspiegels von demjenigen der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes abweichend zu bewerten. Der Beklagte hat nachvollziehbar
dargestellt, dass bei der Einbeziehung der "kleinen Wohnungen" sowohl die Einhaltung des Standards sichergestellt und darüber
hinaus der Quadratmeterpreis für einen Ein-Personen-Haushalt aufgrund der nur geringen Zahl der eingeflossenen Wohnungen unter
30 m² nicht nennenswert beeinflusst worden ist. Die Daten in der ergänzenden Stellungnahme der Firma InWIS vom 05.07.2022
untermauert die Tatsache, dass kleinere Wohnungen auch im Kreis Düren einen höheren Mietwert/m² haben, sodass die Einbeziehung
von kleineren Wohnungen gegebenenfalls zugunsten der Leistungsbezieher in der statistischen Auswertung einen höheren Quadratmeterpreis
ergeben kann. Denn für die Frage der Angemessenheit einer Wohnung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ist im Ergebnis auf den als angemessen ermittelten abstrakten Quadratmeterpreis bezogen auf 50 m² abzustellen.
Entgegen der Annahme der Klägerin schränkt die Bandbreite der angenommenen Wohnungen von 20-55 m² auch nicht das Wahlrecht
des Betroffenen ein, sich zwischen einer kleinen und ggf. besser ausgestatteten Wohnung oder einer großen und eventuell mit
niedrigerem Standard versehenen Wohnung zu entscheiden. Diese Auffassung der Klägerin verwischt die Ermittlung des abstrakt
angemessenen Mietwertes einerseits mit der von dem Ermessen des Betroffenen getragenen Wahl der konkreten Wohnung innerhalb
dieses Mietrichtwertes andererseits.
(6) Die Einhaltung mathematisch statistischer Grundsätze der Datenerhebung ist gewährleistet. Die aus der Datenerhebung gezogenen
Schlüsse sind dem Gutachten zu entnehmen. In dem Gutachten der Firma InWIS wird klargestellt, dass die Auswertung des Datenmaterials
nach objektiven statistischen Grundsätzen vorgenommen worden ist. Einen vergleichbaren Hinweis hat das BSG in der Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 28, juris (zu den KdU in Essen) als ausreichend erachtet, um von einer den statistischen Grundsätzen entsprechenden
Datenauswertung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Datenauswertung nicht nach statistischen Grundsätzen erfolgt ist
oder das Gutachten sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Substantiierte Ausführungen dazu
hat die Klägerin auch nicht gemacht. Ihre Kritik trifft vielmehr die Verfügbarkeit von Wohnungen zu dem ermittelten Mietwert,
die Bildung des Vergleichsraums und die Einbeziehung von Wohnungen zwischen 20 und 30 m².
Es ergibt sich so eine angemessene abstrakte Grundmiete von 4,70 €/m² für das Jahr 2016 und in Höhe von 4,81 €/m² ab dem Jahr
2017.
dd) Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Entscheidend ist
vielmehr das Produkt aus Grundmiete und kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 28, juris). Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der (lokal) angemessenen Betriebskosten die Bildung eines Mittelwertes
aus den erhobenen Daten möglich. Sofern bei der Ermittlung der Betriebskosten jedoch nicht alle erhobenen Daten einbezogen,
sondern SGB II Datensätze oder nur Wohnungen einfachen Standards herangezogen werden, ist die Bildung eines Mittelwertes unzulässig. Vielmehr
muss in diesem Fall auf den oberen Wert abgestellt werden (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 41, juris).
Im vorliegenden Fall sind in die Ermittlung der Betriebskosten alle gesondert für Betriebskosten erhobenen Daten und nicht
nur die eines "unteren Standards" eingeflossen sowie mit einem Durchschnittswert berücksichtigt worden.
Es ergeben sich so Betriebskosten i.H.v. 1,68 €/m² für 2016 und i.H.v 1,70 €/m² ab 2017.
ee) Die Verfügbarkeit von Wohnungen zu dem als angemessen ermittelten Wert ist Teil der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit
der ermittelten Werte auf dem Wohnungsmarkt (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 37, juris). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Anmietung einer Wohnung zum festgelegten
Angemessenheitswert möglich ist. Dies ist eine Frage der konkreten Angemessenheit.
Im Rahmen der Überprüfung der abstrakten Angemessenheitshöhe ist jedoch der Frage der ausreichenden Verfügbarkeit des Wohnraums
nachzugehen. Dies setzt § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II um, wonach (bereits) die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Auswirkungen auf den örtlichen
Wohnungsmarkt hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards berücksichtigen soll, und es entspricht
dem Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit, weil bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem wissenschaftlich
gesicherten Verfahren im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden kann, dass es in einem ausreichenden Maße
Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, was nicht gerechtfertigt ist, wenn sich unabhängig
vom konkreten Einzelfall aufdrängt, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum nicht ausreicht, den Bedarf zu decken (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R , Rn. 37, juris). In dem Konzept der Firma InWIS aus dem Jahr 2013 wird ebenso wie bei der Fortschreibung 2015 und der
Neuerhebung der Daten im Jahr 2016 herausgearbeitet, dass mit einer Anpassung des Quadratmeterpreises auf 4,80 € letztlich
eine Verfügbarkeit von 42,6% der angebotenen Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte erreicht wird. Das spricht dafür, dass ein
ausreichendes Angebot vorhanden ist. Der Beklagte hat zudem durch die vielfältigen Vorlagen von Wohnungsangeboten im Vergleichsraum
Kreis Düren zu dem als angemessen angesetzten Wert im streitigen Zeitraum vom 2016 bis 2018 dokumentiert, dass ausreichend
Wohnraum zu den ermittelten Werten grundsätzlich zur Verfügung stand. Dass hierbei auch Wohnungen einfließen, die eine Größe
von unter 50 m² hatten, ist, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Die Anmietung einer Wohnung von unter 50 m² ist
für einen Ein-Personen-Haushalt bei Einhaltung der gebotenen Standards grundsätzlich zumutbar. Die Klägerin selbst hat anhand
der von dem Beklagten ermittelten Daten festgestellt, dass im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 nur 28,76 % der verfügbaren
Wohnungen eine Größe von 20-29 m² hatten, wohingegen insgesamt 71,87 % der verfügbaren Wohnungen über 30 m² groß waren, darunter
34,25 % und damit der prozentual größte Anteil 40 m² und größer.
Die Klägerin ihrerseits hat eine ausreichende Wohnungssuche nicht dokumentiert, sondern erklärt, die Wohnung in Düren maßgeblich
aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der günstigen Gelegenheit zur kurzfristigen Anmietung der ihr passend erscheinenden
Wohnung ausgesucht zu haben und nicht in nennenswertem Umfang in Düren nach einer Wohnung - entsprechend der Angemessenheitskriterien
- gesucht zu haben. Die von ihr vorgelegten Zeitungsausschnitte belegen ebenfalls keine Wohnungssuche, sondern dokumentieren
nur den Versuch der Klägerin nachzuweisen, dass entgegen der von dem Beklagten dargestellten Statistiken Wohnungen nicht zur
Verfügung gestanden haben. Subjektive, in der Person der Klägerin liegende Gründe, die es ihr unmöglich machen würden, eine
kostengünstigere Wohnung anzumieten, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Die von dem Beklagten in dem Konzept der Firma InWIS aus dem Jahr 2013, der Fortschreibung für das Jahr 2015 bzw. der Neuerstellung
des Konzepts im Jahr 2016 für die Zeit ab 2017 dargestellten Werte für Ein-Personen-Haushalte im Kreis Düren von monatlich
319 € zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 60 € sowie ab dem 01.01.2017 bis 31.12.2017 von monatlich
325,50 € zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 55 € sowie im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018
von 325,50 € monatlich zuzüglich der (tatsächlichen) Heizkosten von im vorliegenden Fall 54 € sind schlüssig, und daher als
angemessene Bedarfe der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zu Grunde zu legen.
ff) Auch eine Übernahme der Kosten der Unterkunft in der bisherigen Höhe von 329,50 € monatlich (zzgl. Heizkosten) nach §
22 Abs. 1 S. 2 SSGB II kommt nicht in Betracht. Voraussetzung der "Deckelung" der Unterkunftskosten auf die bisherige Höhe
ist neben dem Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit, dass die vorher angefallenen Kosten
der Unterkunft ebenfalls angemessen gewesen sind. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II schafft eine individuelle Angemessenheitsgrenze für die Fälle, in denen der Hilfebedürftige aus als nicht erforderlich anerkannten
Gründen von einer zuvor angemessenen in eine grundsätzlich immer noch angemessene, aber teurere Unterkunft umzieht. Hierdurch
soll der Ausschöpfung der durch den jeweiligen kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenze entgegengewirkt werden
(Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 198 m.w.N.).
Die von der Klägerin zuvor bewohnte Wohnung war mit einer Bruttokaltmiete von 329,50 € monatlich bereits nicht angemessen
nach den Richtlinien des Beklagten, die - wie dargelegt - auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II liegen nicht vor. Die Bedarfe für die Unterkunft sind daher "nur" in Höhe der angemessenen Kosten zu übernehmen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs.
1 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.