Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach
§
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zu Leistungen nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezog vom Antragsgegner zusammen mit ihrer Tochter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin forderte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 15.11.2011
auf, verschiedene Unterlagen (aktuelle Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen der Tochter) bis 18.12.2011 einzureichen sowie
den Weiterbewilligungsantrag an markierten Stellen zu vervollständigen. Diese Angaben seien für den Leistungsbezug erforderlich.
Lägen die Unterlagen zum genannten Termin nicht vor, könnten Leistungen versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt würde
(§§
60,
66,
67 SGB I). Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.12.2011 Leistungen
ab 01.01.2012. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23.12.2011 Widerspruch eingelegt.
Am 02.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Detmold im Wege der einstweiligen Anordnung den Antrag gestellt, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 950,50 Euro für den Monat Januar 2012 zu gewähren. Es eile außerordentlich,
weil sie kein Geld für ihre Zahlungsverpflichtungen und noch weniger für Lebensmittel habe. Bei der Leistungseinstellung handele
es sich um eine reine Schikane des Sachbearbeiters. Diesem habe sie die Kontoauszüge bereits mit dem Fortzahlungsantrag und
erneut am 23.12.2011 vorgelegt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.01.2012 abgelehnt. Nach der im Eilverfahren geboten kursorischen Prüfung habe die
Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit
der Antragstellerin. Solange diese nicht ausreichend im Verwaltungsverfahren mitwirke, sei es nicht nur dem Antragsgegner
sondern auch dem Gericht nicht möglich festzustellen, inwieweit ein Leistungsanspruch der Antragstellerin bestehe. Erhebliche
Zweifel bestünden auch deshalb, weil die Antragstellerin wesentliche Sachinformationen, so z.B. den mutmaßlichen Auszug der
Tochter, nicht mitteile. Vorsorglich weise die Kammer darauf hin, dass auch ein vorläufiger Leistungsanspruch hinsichtlich
der Kosten der Unterkunft nicht bestehe, da der Vermieter der Antragstellerin auch bei Nachzahlung der Mietrückstände nicht
bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine Sicherung der zur Zeit bewohnten Wohnung könne daher auch durch die Bewilligung
von Leistungen nicht erreicht werden.
Gegen den ihr am 25.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.01.2012 Beschwerde eingelegt, in der Sache
an ihrem Begehren festgehalten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, dass
die Lohnabrechnungen der Tochter nichts mit der Fortzahlung der Leistungen an die Mutter zu tun haben sollten/dürften. Den
Auszug ihrer Tochter habe sie dem Antragsgegner 2010 mitgeteilt. Bereits 2008 habe im Übrigen ein Richter des Landessozialgerichts
dem Antragsgegner zur Kenntnis gegeben, dass sie, die Antragstellerin, hilfebedürftig sei. Das LSG solle nunmehr umgehend
die Kosten wenigstens für die kommenden 6 Monate festlegen. Sie sei krank und könne keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen,
da der Antragsgegner die AOK nicht zahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten
des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner zur Gewährung
vorläufiger Leistungen an die Antragstellerin zu verpflichten.
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. §
86b Abs.
2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihr begehrte
Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte
Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss
des erkennenden Senats vom 07.11.2011 - L 12 AS 1705/11 B ER; ebenso LSG NRW Beschluss vom 20.09.2011 - L 6 AS 1508/11 B ER; Beschluss vom 19.04.2011 - L 6 B 399/11 B ER; Beschluss vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN). Der Bewilligung der Leistungen steht lediglich die im eigenen Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegende
Tatsache entgegen, dass sie die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben nicht ausreichend getätigt hat. Da der Antragsgegner
den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin lediglich im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung vorläufig versagt hat, hätte
die Antragstellerin die erstrebten Leistungen (bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) allein durch Nachholung der notwendigen
Angaben gegenüber dem Antragsgegner erlangen können. Die vom Antragsgegner - rechtmäßig - erbetenen Kontoauszüge sind (bisher)
nicht zu den Akten gelangt. Soweit die Antragstellerin behauptet, diese bereits zweimalig eingereicht zu haben, geht dies
aus den Akten nicht hervor und begegnet im Hinblick darauf Bedenken, dass die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom
23.12.2011 geltend macht, dass es dem Antragsgegner an einer Ermächtigungsgrundlage fehle und er bei bloßer Vermutung der
Angaben des Antragstellers die Herausgabe der Kontoauszüge nicht verlangen könne. Ob die Tochter der Antragstellerin mit dieser
(weiterhin oder wieder) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist aufgrund divergierender Angaben der Antragstellerin in den
von ihr ausgefüllten Formularen und den vielfältig von ihr geführten Verfahren sowie sonstiger Umstände unklar. Dies gilt
gleichfalls für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (und ihrer Tochter), da aufgrund von Informationen durch
den Vermieter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - gemeinsam - eine andere als die bisherige Wohnung angemietet worden ist.
Es obliegt der Antragstellerin, beim Antragsgegner schlüssig und glaubhaft zu den für die Prüfung des Hilfebedarfs relevanten
Lebensumständen seit Januar 2012 vorzutragen. Soweit die Antragstellerin diesen Vortrag nachholt bzw. den bisherigen - teilweise
sehr zweifel - bzw. lückenhaften - Vortrag ausreichend präzisiert und belegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner
vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehende Leistungen unmittelbar gewährt. Eines gerichtlichen
Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den o.g. Gründen abzulehnen (§
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).