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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - 12 AS 558/14
Streit über die Kostenübernahme für eine Schülermonatsfahrkarte als Leistung für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II (hier bei einem Fußweg von 3 km) Bestimmung des Begriffs "angewiesen" sein auf die Schülerbeförderung Rückgriff auf die Vorschriften der SchfkVO NRW Entfernung des Schulwegs als Entscheidungskriterium
1. Der in § 28 Abs. 4 SGB II enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff "angewiesen sein" ist im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen zu interpretieren. Die landesrechtlichen Regelungen schaffen hier durch Festlegung der Länge des Schulwegs sachgerechte und einheitliche Lösungen.
2. Bei einem drei Kilometer langen Fußweg zur Schule ist ein Schüler grds. nicht auf eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel "angewiesen". Es ist ihm in diesem Falle zumutbar, den Weg zu Fuß zurückzulegen. Den vom betroffenen Schüler angesprochenen Aspekt, er werde ausgegrenzt, da alle seine Mitschüler mit dem Bus fahren würden, hält der Senat für nicht durchgreifend, abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieses Vortrags nicht überprüfbar sei. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Schülermonatsfahrkarte als Leistung für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II.
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 4
,
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) i.d.F. v. 22.04.2012 § 5
,
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) i.d.F. v. 22.04.2012 § 6
Vorinstanzen: SG Dortmund 04.02.2014 S 37 AS 3082/13 WA
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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