Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den "Änderungsbescheid" vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015,
welcher den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 betrifft.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Durch Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger pro Monat 0,55 € für den o.g. Zeitraum mehr als bislang.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 als unzulässig verwarf.
Der Beklagte führte aus, dass durch den Bescheid vom 17.06.2015 lediglich das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen
(LSG NRW) vom 25.11.2014 (L 2 AS 797/14) umgesetzt worden sei. Einen weitergehenden Regelungsgehalt, der gesondert anfechtbar wäre, sei nicht gegeben.
Der Kläger hat am 14.10.2015 Klage erhoben. Durch das Urteil des LSG L 2 AS 797/14 sei er widerrechtlich beschwert. Er heize seit 2005 (auch) mit einem Elektroradiator.
Der Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei
mangels eigenständigen Regelungsgehaltes des Änderungsbescheides vom 17.06.2015 unstatthaft. Bei diesem Bescheid handele es
sich um einen Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG NRW vom 25.11.2014 (L 2 AS 797/14). Mit diesem Urteil sei der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 weitere 0,55 € monatlich
als Kosten der Heizung zu gewähren. Der Änderungsbescheid setze dies um. Ein eigenständiger Regelungsgehalt, der gerichtlich
überprüfbar wäre, existiere nicht. Ausführungsbescheide würden grundsätzlich keine eigenständige Regelung treffen, soweit
die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspreche.
Gegen den ihm am 01.06.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.06.2016 Berufung eingelegt (Aktenzeichen L
12 AS 1330/16). Er trägt nichts Neues vor und verweist auf seine bisherigen Ausführungen und Anträge, insbesondere auf einen Schriftsatz
vom 29.06.2016. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.03.2017 hat die Berichterstatterin die Beteiligten dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung
nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf sie zu übertragen. Ein Übertragungsbeschluss ist in der Folge nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2017 stellt der Kläger in allen Parallelverfahren zahlreiche Anträge, die bereits aus anderen Verfahren
gerichtsbekannt sind. Auf die Einzelheiten wird verwiesen.
Am 19.07.2017 hat - ebenso wie in 11 weiteren Streitsachen des Klägers - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der
der Senat mit der Berichterstatterin als Vorsitzende sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt war. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.07.2017 beantragt. Der Senat hat durch Urteil die Berufung
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Mit Telefax vom 20.07.2017 hat der Kläger "sofortige Beschwerde" eingelegt und erklärt, er sehe sich beschwert. Ihm müsse
der Rechtsweg offenstehen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2017 ergänzte er seine Ausführungen und beantragte aufgrund des dokumentierten
widerrechtlichen Handels des Beklagten eine Erstattung seiner Rechtsmittelkosten und Kostenfestsetzung durch das Gericht.
Des Weiteren forderte der Kläger nochmals das Gericht auf, die streitgegenständlichen Bescheide und Gerichtsentscheidungen
aufzuheben, weil sie u. a. höherrangiges Recht verletzen würden. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Landessozialgerichts vom 19.07.2017 (L 12 AS 1330/16) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (B 14 AS 174/18 B). Es habe an einem Übertragungsbeschluss auf die Berichterstatterin gefehlt (vgl. §
153 Abs.
1 i.V.m. §
142 Abs.
1 und §
134 SGG). Hierdurch beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel i.S.d. §
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG und der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter sei verletzt (Art.
101 Abs.
1 S. 2
GG; vgl. auch die weiteren Beschlüsse des BSG vom 21.03.2019, B 14 AS 171/17 B bis B 14 AS 176/18 B, zu allen in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 in dieser Spruchkörperbesetzung entschiedenen Streitverfahren des
Klägers).
Nach Wiedereintragung beim Landessozialgericht (L 12 AS 637/19 ZVW) und Anhörung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 11.07.2019 auf die Berichterstatterin übertragen.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 hat der Kläger zahlreiche aus anderen Verfahren gerichtsbekannte Anträge gestellt. Auf die
Einzelheiten wird Bezug genommen.
Die Ladung zum Verhandlungstermin ist mit Postzustellungsurkunde vom 06.02.2020 dem Kläger zugegangen. Zur mündlichen Verhandlung
ist der Kläger nicht erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen,
obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß
geladen und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 S. 2
SGG darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Der Senat hat in seiner Entscheidung den Antrag des Klägers zugrunde gelegt, welchen der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vom 19.07.2017 gestellt hat: Er stelle die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.07.2017.
Die Berufung des Klägers ist vor diesem Hintergrund offensichtlich unbegründet.
Das jetzige Berufungsbegehren des Klägers "seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.07.2017" ist bereits ohne jeglichen konkreten
Bezug zum hiesigen Streitgegenstand (Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015). Der
Kläger beantragt zu Beginn, dass er das Handeln des Beklagten und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen
und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen müsse.
Auf diesem Niveau setzen sich die Anträge des Klägers in einem fort. Vor diesem Hintergrund kann der Senat diese Anträge bei
seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Der Senat hält es bereits für äußerst fraglich, ob in dem Schriftsatz vom 18.07.2017
überhaupt ein konkreter Sachvortrag enthalten ist, jedenfalls betrifft dieser nicht das hiesige Verfahren. Gleiches gilt auch
für den Schriftsatz vom 29.06.2016. Die Schriftsätze wiederholen lediglich die aus den vielen anderen Verfahren des Klägers
bereits bekannten stereotypen und unsubstantiierten Anträge bzw. Vorträge, für die der Senat keinen Anlass für eine weitere
Auseinandersetzung sieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als sich das LSG NRW bereits in mehreren Entscheidungen
(vgl. beispielhaft Urteil vom 25.11.2014, L 2 AS 564/14; Urteil vom 19.02.2020, L 12 AS 635/19 ZVW; Urteil vom 29.01.2020, L 12 AS 1752/18) hiermit auseinandergesetzt hat.
Der Senat lässt dahinstehen, ob insoweit nicht auch bereits eine entgegenstehende Rechtskraft mit der Folge von unzulässigen
Klage- bzw. Berufungsbegehren besteht. Denn jedenfalls vermag der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sich stetig wiederholende
Auseinandersetzung zu erkennen.
In den Schriftsätzen des Klägers vom 10.09.2017 und vom 08.10.2019, welche nach der Verhandlung vom 19.07.2017 eingegangen
sind, setzt der Kläger sich in keiner Weise mit dem Inhalt des Gerichtsbescheides auseinander. Die Schriftsätze enthalten
keine Argumentation, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte. Es wird auf die Hinweise in den Urteilen des
Senats vom 19.02.2020 in den Parallelverfahren L 12 AS 635/19 ZVW, L 12 AS 636/19 ZVW und vom 29.01.2020 in den Parallelverfahren L 12 AS 1690/18, L 12 AS 1752/18 und L 12 AS 1752/18 Bezug genommen. Für eine weitergehende Auseinandersetzung besteht aus den dort genannten Gründen keine Veranlassung.
Im Übrigen stützt der Senat sich nach eigener Prüfung im Ergebnis auf die der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts
(vgl. §
153 Abs.
2 SGG). Der Kläger hat zum eigentlichen Streitgegenstand im Berufungsverfahren nichts vorgebracht. Die Klage ist unbegründet, da
der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015
zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Der angefochtene Bescheid erging ausschließlich und inhaltlich in Ausführung des Urteils des LSG NRW vom 25.11.2014 (L 2 AS 797/14). Das rechtskräftige Urteil entfaltet Bindungswirkung nach §
141 SGG. Mit Änderungsbescheid vom 17.06.2015 war dieses Urteil vom Beklagten umzusetzen und die Leistungen entsprechend rechnerisch
festzusetzen. Ein weiterer Regelungsgehalt, welcher isoliert anfechtbar wäre, ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.