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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2017 - 14 R 1067/16
Neufestsetzung einer großen Witwenrente unter Anrechnung des Familienzuschlags der Stufe 2 als Erwerbseinkommen Einkommensbestandteil der Beamtenalimentierung Verfassungskonformität
1. Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist Einkommen i.S.d. §§ 14, 15, 18a bis 18e SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft darauf anzurechnen.
2. Der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 43 Abs. 2 LBesG NRW stellt solches anzurechnenden Einkommen i.S.d. §§ 14, 15, 18a SGB VI dar. Für den Familienzuschlag der Stufe 2 als Einkommensbestandteil der Beamtenalimentierung greift auch nicht die allein für Erwerbsersatzeinkommen gültige Ausnahmevorschrift des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV. Die Ausnahmevorschrift des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV ist auch nicht analog auf den Familienzuschlag der Stufe 2 anzuwenden; letztlich verstößt diese Sichtweise auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Normenkette:
SGB IV § 18a Abs. 2 S. 3
,
SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV §§ 14 f.
,
SGB IV §§ 18a ff.
,
LBesG NRW § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 14.10.2016 S 37 R 1787/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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