Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Eintritt der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung
Keine Verwertung eines Gefälligkeitsattestes
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger war nach Abschluss der Schule der Kläger zunächst fünf Jahre lang als Imam tätig, dann absolvierte
er eine Umschulung zum Steuerfachangestellten und arbeitete anschließend, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, in
diesem Beruf. Von Oktober 2008 bis Ende des Jahres 2009 war er selbständig und erhielt einen monatlichen Gründungszuschuss
von der Bundesagentur für Arbeit. Sein auf Vormerkung dieser Zeit als Anrechnungszeit gerichtetes Begehren blieb auch im gerichtlichen
Verfahren erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17.01.2018, S 17 R 471/17). Vom 02.01.2010 bis zum 28.02.2011 ging der Kläger einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nach,
vom 01.03.2011 bis zum 11.04.2013 war er in einem Steuerberatungsbüro in C als angestellter Büroleiter tätig, zuletzt in einem
Umfang von 24 Wochenstunden. Vom 16.04.2013 bis zum 12.05.2013 sowie vom 22.05.2013 bis zum 31.12.2013 weist sein Versicherungsverlauf
eine Entgeltersatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit mit Beitragsanteil des Versicherten aus, am 21.05.2013 Arbeitsunfähigkeit
ohne Leistungsbezug. Der Kläger bezog - mit kurzen Unterbrechungen - vom 22.05.2013 bis zum 12.09.2014 Krankengeld. Seit August
2014 ist er mehrfach zunächst kurzfristig, seit dem 01.10.2018 fast durchgehend (nur im Juli 2019 nicht) geringfügig beschäftigt
gewesen, seit September 2016 allerdings nicht mehr versicherungspflichtig.
Der Kläger leidet seit Beginn des Jahres 2013 unter einer paranoiden Schizophrenie; er ist deshalb seit dem 22.01.2013 in
Behandlung und seit dem 21.05.2013 arbeitsunfähig.
Bei dem Kläger ist seit dem 12.12.2013 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
Am 17.02.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, seit zwei
Jahren aufgrund einer seelischen Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten folgende Unterlagen vor:
- Eine Epikrise des Krankenhauses C, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in C1, vom 17.01.2014, in der es heißt, der
Kläger habe sich nach freiwilliger notfallmäßiger Aufnahme vom 17.12.2013 bis zum 16.01.2014 wegen einer seit Januar 2013
bestehenden, ambulant nicht ausreichend behandelten paranoiden Schizophrenie in stationärer Behandlung befunden. Er habe die
Behandlung am 16.01.2014 gegen ärztlichen Rat abgebrochen, weil er Besuch von seinem Onkel aus der Türkei bekommen habe.
- Ein Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. N vom 27.01.2014. Darin heißt es, der Kläger sei bei ihm seit
dem 22.01.2013 in nervenärztlicher Therapie. Er sei aufgrund der paranoiden Schizophrenie nicht mehr in der Lage, irgendeine
Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verrichten. Bei der Erkrankung sei es zu oft auftretenden aggressiven Schüben gekommen;
der Kläger ziehe sich aus dem alltäglichen Leben zurück. Die Hirnleistung des Patienten sei reduziert. Eine Besserung des
Krankheitsbildes sei auch deshalb nicht zu erwarten, weil es auch nach dem Krankenhausaufenthalt nicht zu einer Besserung
gekommen sei. Es handele sich um einen dauerhaften Zustand.
- Fünf Kurzgutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See zur Frage
des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit, datierend vom 04.06.2013, 09.07.2013, 06.08.2013, 14.10.2013 und 10.02.2014. Das Vorliegen
von Arbeitsunfähigkeit wird durchgehend und über den 10.02.2014 hinaus noch "längerfristig" bestätigt. An begründenden Diagnosen
ist dort zunächst eine wahnhafte Störung mit Verfolgungswahn und akustischen Halluzinationen genannt, im Februar 2014 dann
eine paranoide Schizophrenie.
- Befundberichte des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. N1 vom 17.10.2013 und des Internisten Dr. I vom 01.12.2013.
Die Beklagte beauftragte sodann den Neurologen und Psychiater Dr. L mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte aufgrund
der Untersuchung am 18.03.2014 fest, die Erkrankung des Klägers sei schwergradig, die Prognose sei schlecht. Das Leistungsvermögen
sei als aufgehoben anzusehen. Diese Einschätzung gelte seit dem 01.02.2014 bis voraussichtlich zum 31.01.2016. In der folgenden
sozialmedizinischen Stellungnahme korrigierte die beratende Abteilungsärztin der Beklagten den Zeitpunkt, ab welchem die Einschätzung
des Leistungsvermögens Geltung beanspruchen könne, auf den 22.01.2013, den Beginn der psychiatrischen Behandlung wegen der
paranoiden Schizophrenie.
Mit Bescheid vom 08.05.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die Ermittlungen
im Verwaltungsverfahren hätten ergeben, dass er seit dem 22.01.2013 befristet voll erwerbsgemindert sei. Eine entsprechende
Rente könne er jedoch nicht erhalten, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Sein Versicherungskonto
weise innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht die erforderlichen 36 Monate an Pflichtbeiträgen
auf, sondern nur 32 Monate. Die Zeit vom 02.01.2010 bis zum 28.02.2011 habe insoweit nicht berücksichtigt werden können, weil
in dieser keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden seien.
Gegen den Bescheid legte der nun anwaltlich vertretene Kläger am 21.05.2014 Widerspruch ein und machte geltend, er sei frühestens
seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
zu sein. Seinem Schreiben fügte er ein Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. N vom 16.07.2014 bei. Darin
heißt es: "Hiermit wird nervenärztlicherseits bestätigt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit
des Patienten für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt erst Ende des Jahres 2013 vorlagen. Diese endgültigen Feststellungen
wurden dann auch durch den Krankenhausaufenthalt vom 17.12.2013 bis zum 16.01.2014 bestätigt. Der Zustand seiner vollen Erwerbsminderung
trat Ende November 2013 ein und hat sich praktisch seit Beginn 2013 kontinuierlich verschlimmert mit der Folge letztendlich
einer Einweisung ins Krankenhaus."
Mit Bescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Begründend führte sie nun aus, die medizinischen
Ermittlungen hätten ergeben, dass er seit dem 21.05.2013 befristet voll erwerbsgemindert sei; auch zu diesem Zeitpunkt seien
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass eine Rente nicht gewährt werden könne.
Daraufhin hat der Kläger am 05.04.2015 Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Das
Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt: Bericht des Wirbelsäulenzentrums C
vom 11.05.2015 (Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts, Lumboischialgien und Kribbelparästhesien), Bericht des Neurologen und Psychiaters
Dr. N vom 11.05.2015 (chronische paranoid-halluzinatorische Psychose mit aggressiven Entgleisungen, Arbeitsunfähigkeit seit
22.01.2013, aufgehobenes Leistungsvermögen, Besserung unwahrscheinlich), Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. X vom
20.05.2015, Behandlungen am 01.02.2011, 30.09.2013, 24.10.2013 und 22.11.2013 (primär reaktive Depression, im Verlauf paranoid
halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, mindestens seit dem 30.09.2013 wegen psychotischer Störung aller
relevanten Bereiche der Persönlichkeit keine Arbeitsfähigkeit und keine vollschichtige Leistungsfähigkeit).
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Neurologe und Psychiater Dr. E den Kläger am 29.09.2015 in der häuslichen Umgebung
untersucht und unter dem 15.10.2015 ein Sachverständigengutachten erstattet. Darin heißt es, der Kläger sei bewusstseinsklar
und allseits voll orientiert gewesen. Es sei der Eindruck entstanden, dass ihm die Untersuchungssituation sehr lästig gewesen
sei. Er habe sich aber, als er registriert habe, dass sich sein Gegenüber nicht abwimmeln und wegschicken lasse, zunehmend
darauf eingelassen, wobei er darauf geachtet habe, nicht zu viel von sich preiszugeben. Hinweise für ein wahnhaftes oder halluzinatorisches
Erleben hätten sich zu keinem Zeitpunkt der Exploration ergeben. Auch habe der Kläger zu dem früheren psychotischen Erleben
eindeutig eine kritische Distanz hergestellt. Er wirke durchaus motiviert, die Medikamente weiter zu nehmen, wobei er auch
großen Wert darauf lege, in der Behandlungssituation Herr des Verfahrens zu bleiben. Schwingungsfähigkeit und Antrieb seien
eingeschränkt. Es bestehe eine Residualsymptomatik mit Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit, Antriebsminderung und
vermehrtem Rückzugsverhalten bei Zustand nach paranoid-halluzinatorischer Episode, vermutlich im Rahmen einer schizophrenen
Erkrankung. Es sei eine Stabilisierung eingetreten, der Kläger sei eindeutig frei von psychotischen Phänomenen, er höre keine
Stimmen mehr und könne sich von den paranoiden Wahrnehmungen distanzieren. Aufgrund des seelischen Störungsbilds sei der Kläger
in seiner Ausdauer, seiner Belastbarkeit, seiner Umstellungsfähigkeit und seiner Kontakt- und Beziehungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Er vermöge arbeitsmäßige Beziehungen nicht aufrechtzuerhalten, er sei in seinem Antrieb und seinem Schwung
so weit gemindert, dass er den Sinn und den Zweck der verrichteten Tätigkeit zwischenzeitlich aus dem Blick verliere, die
Arbeitsprozesse einstelle, sich anderen Dingen zuwende, sich zurückziehe, Anweisungen nur unzureichend befolge. Vor diesem
Hintergrund sei sein Leistungsvermögen aktuell massiv eingeschränkt, vor allem auch im quantitativen Umfang. Es sei auf weniger
als drei Stunden am Tag reduziert. Die neben dem seelischen Störungsbild vorhandenen sonstigen körperlichen Erkrankungen,
eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein Verdacht auf ein SAS, verschärften die Situation nicht weiter. Die festgestellte
Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit dem 01.02.2014. Berücksichtige man die Erkrankungszeiten zuvor,
so sei nach der ersten Dekompensation mit einer überwiegend depressiven Symptomatik im Januar 2013 eine erneute Stabilisierung
und auch erneute Arbeitsfähigkeit aufgetreten. Es bestehe zwar seit dem 21.05.2013 durchgängige Arbeitsunfähigkeit, der Kläger
habe sich aber unter der Behandlung mit Quetiapin deutlich stabilisiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter
den bestehenden Belastungen, hier vor allem der Geburt seines Sohnes, und unregelmäßiger Medikamenteneinnahme erneut dekompensiert
habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht absehbar gewesen, dass es sich um einen chronischen, erheblich beeinträchtigenden
weiteren Verlauf handeln werde. Erst nachdem die durchgeführte stationäre Behandlung ohne durchgreifenden Erfolg geblieben
sei und auch in der Folgezeit keine weitere Entwicklung stattgefunden habe, sei eine ausreichende Prognosebeurteilung möglich
gewesen und es sei hier sicher gerechtfertigt, ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also dem 17.02.2014, eine Aufhebung
des Leistungsvermögens anzunehmen. Was die prognostischen Aussichten angehe, so seien diese sicher nicht günstig. Es bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untersuchte in seiner Symptomatik verbleiben werde. Die Integration in eine Werkstatt
für seelisch erkrankte Menschen sei anzustreben. Es sei durchaus möglich, dass darüber der Gesamtzustand des Klägers weiter
deutlich verbessert werden könne.
Die Beklagte hat gegen das Gutachten eingewandt, die Ausführungen bezüglich des Eintritts einer rentenrelevanten Leistungsminderung
seien nicht nachvollziehbar. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate hinaus, die nicht zur Wiedererlangung
der Arbeitsfähigkeit führe, sei durchaus rentenrelevant. Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob es zwischenzeitlich zu einer
Stabilisierung oder Verschlechterung komme, sofern die Arbeitsunfähigkeit - wie vorliegend - weiterhin bestehen bleibe. Sicherlich
liege zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig ein Behandlungsfall vor. Dieser gehe jedoch bei Ausbleiben des Wiedererreichens
der Arbeitsfähigkeit in einen Rentenanspruch über. Insofern könne den Ausführungen des Sachverständigen lediglich hinsichtlich
der Prognose gefolgt werden.
Der Sachverständige hat mit Datum vom 21.12.2015 zu den Einwänden der Beklagten Stellung genommen und ausgeführt, es komme
maßgeblich darauf an, warum die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt worden sei. Hier sei auf die hochgradig suboptimale Behandlungssituation
hinzuweisen, die ausschließlich aus psychiatrischen Terminen zumeist in mehrwöchigem Abstand bestanden habe. Sämtliche anderen
Maßnahmen der Aktivierung, der Tagesstrukturierung und sozialpsychiatrisch orientierte Ansätze seien unterblieben. Der Kläger
habe sich in ein ausgeprägtes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten begeben und wiederholt die Medikamente aufgrund von Nebenwirkungen
und auch aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht nicht eingenommen. Anderenfalls wäre in der damaligen Zeit eine Stabilisierung
mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichbar gewesen. Damals hätte vernünftigerweise auch kein Gutachter eine abschließende prognostische
Beurteilung getroffen. Im Rahmen einer Begutachtung im Laufe des Jahres 2013 hätte man darauf hingewiesen, dass hier zunächst
die ambulanten und stationären Maßnahmen voll auszuschöpfen seien, bevor eine Berentung eingeleitet werde. Er bleibe dabei,
dass eine realistische Prognosebeurteilung hier erst Anfang des Jahres 2014 angemessen habe erfolgen können. Dabei sei zunächst
auf den Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. L, also den 18.03.2014, hinzuweisen, wie auch auf den Aufenthalt im Krankenhaus C
in der Zeit vom 17.12.2013 bis zum 16.01.2014. Auch die vielen Briefe, die der Kläger in dieser Zeit an die Beklagte geschrieben
habe, zeigten, dass er durchaus einen angemessenen Realitätssinn gehabt habe und frei von psychotischen Symptomen gewesen
sei. Dies sei auch zum Untersuchungszeitpunkt der Fall. Von ausschlaggebender Bedeutung seien hier mehr Veränderungen im Bereich
der Persönlichkeit mit Antriebsschwäche, ausgeprägtem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie Einschränkungen der affektiven
Schwingungsfähigkeit. Nach alledem könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits
vor dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also dem 17.02.2014, vorgelegen habe, insbesondere könne nicht der Rückschluss
gezogen werden, dass diese bereits am 21.05.2013 absehbar gewesen sei.
Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts einer Minderung der Erwerbsfähigkeit erneut kontrovers
diskutiert hatten, hat Dr. E auf Veranlassung des Sozialgerichts unter dem 17.02.2016 erneut ergänzend Stellung genommen und
mitgeteilt, er könne rückblickend sagen, dass die beschriebenen Leistungseinschränkungen sicher ab dem 01.02.2014 vorgelegen
hätten, sicherlich nicht schon Monate zuvor, wie dies seitens der Beklagten angenommen worden sei.
Das Sozialgericht Detmold hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2016 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt,
die Kammer gehe von einem Eintritt der unstreitig gegebenen Erwerbsminderung spätestens am 01.02.2014 aus. Eine ausreichende
Prognose der Erwerbsminderung sei erst nach der vom 17.12.2013 bis zum 16.01.2014 durchgeführten stationären Behandlung in
einer psychiatrischen Klinik möglich gewesen. Es sei daher gerechtfertigt, ab diesem Zeitpunkt eine Aufhebung des Leistungsvermögens
anzunehmen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den Äußerungen der behandelnden Neurologen und Psychiater, nämlich zum
einen Dr. N, der unter dem 16.07.2014 mitgeteilt habe, volle Erwerbsminderung sei im November 2013 eingetreten, zum anderen
Dr. X, der unter dem 20.05.2015 mitgeteilt hatte, die Leistungsminderung bestehe mindestens seit dem 30.09.2013. Da die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung nicht vorgelegen hätten, habe
der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente, so dass die Beklagte seinen Antrag zu Recht abgelehnt habe.
Gegen das ihm am 06.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.07.2016 Berufung eingelegt. Er meint, die erstinstanzliche
Entscheidung sei aufgrund mehrerer Rechtsmängel aufzuheben. Zum einen sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
In der Nacht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe er im Krankenhaus behandelt werden und sich am Morgen beim Hausarzt
vorstellen müssen. Sein Bevollmächtigter habe dies per Telefax um 9:13 Uhr dem Gericht mitgeteilt und gebeten, den Termin
zu verlegen. Dennoch sei die mündliche Verhandlung um 10:03 Uhr eröffnet, ohne ihn verhandelt und schließlich entschieden
worden. Des Weiteren habe er vor der Verhandlung die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. E beantragt, den
das Gericht aber nicht geladen habe. Es habe vielmehr entschieden, ohne die widersprüchlichen Angaben des Sachverständigen
zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Leistungsminderung zu klären. Dass die Kammer ihrer Entscheidung einen unzutreffenden
Zeitpunkt zugrunde gelegt habe, ergebe sich schließlich aus dem beigefügten Attest von Dr. N vom 22.08.2016, demzufolge seine
völlige Erwerbsunfähigkeit erst seit Mitte März 2014 bestehe. Er beantrage nun, den Sachverständigen Dr. E und seinen behandelnden
Arzt Dr. N zu vernehmen und ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Nachdem der Kläger seine Fragen an den erstinstanzlichen Sachverständigen schriftlich formuliert hatte, ist dieser um eine
weitere ergänzende Stellungnahme gebeten worden und hat mit Datum vom 25.03.2017 unter anderem ausgeführt:
"1. Im Gutachten war zunächst angenommen worden, dass das Datum der Rentenantragstellung der 17.02.2014 sei, dies war auf
den 20.02.2014 zu ändern. Siehe hierzu mein Schreiben vom 17.02.2016 an das Sozialgericht Detmold. In der eingehenden Diskussion
im Rahmen des Gutachtens wurde dargelegt, dass die hier zu treffende Beurteilung sicher ab dem 01.02.2014 gegeben ist, also
zum Zeitpunkt des Rentenantrages vorgelegen hat. Hierdurch ergeben sich die unter Punkt 1 angesprochenen Termine.
2. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, den schleichenden Beginn der Erwerbsunfähigkeit des Klägers
in diesem Zeitraum ab 01.02.2014 einzuordnen und damit eindeutig festzustellen, dass die Erwerbsunfähigkeit mit Sicherheit
am 20.02.2014 also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hat.
4. Die Feststellungen von Dr. N in seinem Attest vom 20.08.2016 bestätigen letztlich die Ausführungen des Unterzeichners.
Er führt hier den Beginn der Erwerbsunfähigkeit ab März 2014 an. Es geht somit mal gerade um eine Differenz von etwa zehn
Tagen. Niemand wird hier tagesgenau bei einer schleichend sich entwickelnden Erkrankung den Beginn der Störung angeben können.
Aus diesem Grund hat sich der Unterzeichner dann letztlich auch auf den Tag der Antragstellung bezogen. Entscheidend ist jedoch,
dass der Fall der Erwerbsunfähigkeit weder erheblich früher noch erheblich später eingetreten ist. Die Gesamtheit der Unterlagen
macht deutlich, dass hier etwa im Februar 2014 eine tief greifende Wende im Erkrankungsgeschehen eingetreten ist, die es hochwahrscheinlich
macht, dass ab dem 20.02.2014 die Erwerbsunfähigkeit besteht und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beziehen ist."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2016 sowie den Bescheid vom 08.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 20.02.2014 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält - wie der Kläger - an der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung fest: Sie meint, der Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung stehe die Tatsache entgegen, dass im Zeitpunkt des Eintritts (unstreitig gegebener) voller Erwerbsminderung
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Sie seien bis zum 31.10.2010 und vom 02.02.2014 bis
zum 28.02.2017 erfüllt gewesen, nicht aber vom 01.11.2010 bis zum 01.02.2014 und ab dem 01.03.2017.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden
Verfahren und zum Verfahren S 17 R 417/17, Sozialgericht Detmold, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrats des Kreises I1, Schwerbehindertenrecht,
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht
erhoben (§§
143 und
151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch
auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Anspruch auf eine derartige
Rente besteht nach §
43 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) für Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI); voll erwerbsgemindert sind nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Der Kläger ist insbesondere aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und der deshalb notwendigen medikamentösen Behandlung
voll erwerbsgemindert, denn er ist nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI); eine Besserung seiner Erkrankung und seines Leistungsvermögens ist unwahrscheinlich, andere Erkrankungen auf orthopädischem
und internistischem Gebiet sind nur als Nebendiagnosen von Relevanz. Dies ist das auch zwischen den Beteiligten unstreitige
Ergebnis der Beweiserhebung; neben dem im Verwaltungsverfahren als Gutachter tätig gewordenen Dr. L und dem erstinstanzlichen
Sachverständigen Dr. E haben auch die behandelnden Ärzte Dr. X und Dr. N das Leistungsvermögen des Klägers so eingeschätzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er seit einem Zeitpunkt zwischen dem 22.01.2013, dem Beginn der ambulanten Behandlung
wegen der psychotischen Symptome, und dem 16.01.2014, dem Tag der Entlassung aus der stationären Behandlung, auf nicht absehbare
Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Nach Auffassung des Senats ist er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls seit Beginn der stationären
Behandlung im Krankenhaus C am 17.12.2013 voll erwerbsgemindert. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Zusammenschau
der im Laufe des Verfahrens eingeholten und vorgelegten medizinischen Unterlagen und Einlassungen des Klägers. Dazu im Einzelnen:
Der Kläger war, wie sich aus dem Befundbericht von Dr. X vom 20.05.2013 ergibt, bereits im Februar 2011 insoweit psychisch
alteriert, als er unter einer reaktiven Depression litt. Psychotische Symptome traten indessen unter anderem ausweislich des
Entlassungsberichts des Krankenhauses C vom 17.01.2014 und des Gutachtens von Dr. L vom 27.03.2014 erst zu Beginn des Jahres
2013 auf. Der Kläger ist wegen dieser Problematik seit dem 22.01.2013 bei dem Neurologen und Psychiater Dr. N in Behandlung,
der ihm am 27.01.2014 unter näherer Darstellung der erhobenen Befunde attestierte, er sei aufgrund der paranoiden Schizophrenie
nicht mehr in der Lage, irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verrichten. Die fünf Kurzgutachten der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft/Bahn/See bestätigen eine durchgehend vorliegende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem 21.05.2013, dem Beginn der
letzten Krankschreibung, und beschreiben in Übereinstimmung mit den Befundberichten von Dr. N und Dr. X sowie dem Entlassungsbericht
des Krankenhauses C und dem Sachverständigengutachten von Dr. E die von Januar bis Dezember 2013 erfolgte ambulante Behandlung
als den Versuch, die Symptomatik mit einer Kombination aus Gesprächen und Medikamenten auf ein für den Kläger erträgliches
Niveau zu reduzieren, was jedoch nicht hinreichend und vor allem nicht durchgehend gelang. Dass eine stationäre Behandlung
in Betracht zu ziehen sei, ergibt sich aus den Berichten von Dr. N wie auch den genannten Kurzgutachten. Letztlich verschlechterte
sich der Zustand des Klägers sogar, wie der Befundbericht von Dr. X bezüglich der Vorstellung des Klägers im November 2013
beweist. Der Kläger begab sich schließlich, nach fast elf Monaten letztlich insuffizienter Therapie, freiwillig und notfallmäßig
ins Krankenhaus, wo sich sein Zustand ausweislich des Entlassungsberichts unter anderem durch eine veränderte Medikation verbesserte.
Der Kläger verließ das Krankenhaus allerdings gegen ärztlichen Rat, abgeschlossen war die Behandlung nicht. Auch nach der
Entlassung war er weiter arbeitsunfähig; sein Zustand hatte sich nach Auffassung des behandelnden Facharztes Dr. N (Attest
vom 27.01.2014) durch den Krankenhausaufenthalt nicht gebessert; er beschrieb den Zustand als dauerhaft und nicht besserungsfähig.
Das aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am selben Tag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See von
dem Allgemein- und Sozialmediziner Podema erstattete Gutachten vom 10.02.2014 beschreibt einen unter hochpotenten Neuroleptika
stabilen Zustand des Klägers mit reduziertem Antrieb, verlangsamtem Denken, depressiv gefärbtem Affekt und weniger oft auftretenden
und leiseren akustischen Halluzinationen, der auch längerfristig keine Arbeitsfähigkeit zulassen wird. Dasselbe Bild zeichnet
der Neurologe und Psychiater Dr. L, der den Kläger am 18.03.2014 untersucht hat.
Für den Senat steht fest, dass es zwischen dem 22.01.2013 und der Untersuchung durch Dr. L zu keinem Zeitpunkt eine richtungsweisende
Besserung oder aber Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers gegeben hat. Zwar hat sich sein Zustand zwischenzeitlich
immer wieder verändert; so beschreibt Dr. E zum Beispiel eine Verstärkung der psychotischen Symptome durch die Geburt des
Sohnes im Sommer 2013 und später eine Abschwächung derselben durch eine Umstellung der Medikation, allerdings bei gleichzeitiger
Zunahme der Nebenwirkungen. Das Leistungsvermögen des Klägers hat sich damit letztlich aber nur auf niedrigem Niveau verfestigt.
Waren es anfangs die psychotischen Symptome, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigten, so haben die Nebenwirkungen der
Psychopharmaka ihn zunehmend unselbständig und hilfsbedürftig gemacht. Nach fast elf Monaten Behandlung und monatelanger Arbeitsunfähigkeit
war jedenfalls im Zeitpunkt der Aufnahme in die psychiatrische Klinik eine Besserung des aufgehobenen Leistungsvermögens in
absehbarer Zeit nicht (mehr) zu erwarten.
Soweit Dr. E in seinem Gutachten und den verschiedenen ergänzenden Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren wie auch
in der Berufungsinstanz gemeint hat, eine fundierte Prognose hinsichtlich der Entwicklung des Leistungsvermögens habe man
frühestens am 01.02.2014 geben können, ist dem Senat dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er keine Begründung dafür
gibt, warum genau dieses Datum den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt darstellen soll. Der Sachverständige scheint von den Ausführungen
der Beteiligten zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu verschiedenen in Betracht
kommenden Zeitpunkten geleitet. Warum ausgerechnet am 01.02.2014, am Tag der Rentenantragstellung oder einem anderen im Februar
2014 liegenden Tag, nicht aber zu einem vor den verschiedenen von ihm genannten Daten, eine Prognoseentscheidung möglich gewesen
sein soll, erschließt sich nicht. Dr. Es Argumentation ist im Übrigen so inkonsistent, dass ihr schon deshalb nicht gefolgt
werden kann. Hatte er am 17.02.2016 noch festgestellt, die Leistungseinschränkungen hätten sicher am 01.02.2014 vorgelegen,
so stellte er ein Jahr später, in seiner letzten Stellungnahme vom 25.03.2017, fest: "Es ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit möglich, den schleichenden Beginn der Erwerbsunfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum ab 01.02.2014 einzuordnen
und damit eindeutig festzustellen, dass die Erwerbsunfähigkeit mit Sicherheit am 20.02.2014 also zum Zeitpunkt der Antragstellung
vorgelegen hat." Weiter heißt es: "Die Gesamtheit der Unterlagen macht deutlich, dass hier etwa im Februar 2014 eine tief
greifende Wende im Erkrankungsgeschehen eingetreten ist, die es hochwahrscheinlich macht, dass ab dem 20.02.2014 die Erwerbsunfähigkeit
besteht und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beziehen ist." Worin diese tiefgreifende Wende bestanden haben soll, erläutert
der Sachverständige nicht. Auch das Attest von Dr. N vom 20.08.2016, das Dr. E heranzieht, gibt insoweit nichts her. Dort
heißt es lediglich: "Hiermit wird nervenärztlicherseits bestätigt, dass die volle Erwerbsunfähigkeit des Patienten ab März
2014 besteht." Das in Anbetracht der Situation des Klägers und des Arzt-Patient-Verhältnisses als Gefälligkeit anzusehende
Attest, das keine medizinischen Fakten, sondern eine nicht vom Arzt, sondern vom Gericht vorzunehmende rechtliche Wertung
enthält, ist ohne jede Bedeutung. Auch Dr. N hat im Übrigen seine Prognose im Laufe des Verfahrens "angepasst"; am 27.01.2014
hatte er noch ein seit dem 22.01.2013 dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen attestiert, am 16.07.2014 hatte er mitgeteilt,
diese Einschätzung gelte ab November 2013.
Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat der Kläger trotz seines aufgehobenen Leistungsvermögens nicht, weil die
für die Rentengewährung nach §
43 Abs.
2 Satz 1 Nrn 2 und 3
SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (auch) im Zeitpunkt des vom Senat festgestellten Eintritts des "Leistungsfalls",
d.h. dem Zeitpunkt des Herabsinkens des Leistungsvermögens auf unter sechs bzw. unter drei Stunden arbeitstäglich ohne Aussicht
auf Besserung innerhalb von sechs Monaten, nicht erfüllt sind: In der Zeit zwischen dem 01.11.2010 und dem 31.01.2014 liegt
kein Tag, an welchem der Kläger bei einer Rückrechnung um fünf Jahre drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit hatte; am 17.12.2013 waren lediglich 33 Monate mit Beitragszeiten belegt. Dass eine Verlängerung des für die
sogenannte 3/5-Belegung maßgeblichen Zeitraums durch Anrechnungszeiten hier nicht in Betracht kommt, ist durch den oben genannten
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold rechtskräftig festgestellt.
Auf den Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers eingehend bleibt festzustellen, dass die gerügte Gehörsverletzung durch das
Stattfinden des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 trotz des am Morgen des Verhandlungstermins angebrachten
Verlegungsgesuchs wegen Erkrankung des Klägers jedenfalls durch die Nachholung in der Berufungsinstanz geheilt ist (vgl. Hintz/Lowe
SGG, Kommentar, Rdnr. 14 zu §
62). Von daher bedarf es weiterer Ausführungen dazu, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag, hier nicht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
1 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.