Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Anforderungen an den Berufsschutz einer angelernten Haushälterin
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zuletzt mit der Berufung insbesondere noch eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 Sechstes Buch Sozialgesetz Buch (
SGB VI).
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1975 bis 1977 eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin absolviert, jedoch
keine Abschlussprüfung abgelegt. Die Klägerin war dann als Haushälterin in verschiedenen Privathaushalten beschäftigt, so
in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2012 in Vollzeit bei Frau V S und zuletzt in der Zeit vom 15.01.2014 bis zum 30.04.2015
bei Herrn M.
Am 13.07.2016 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Hierzu gab sie an, sich seit ca. 2015 seit
der Arbeitsunfähigkeit für erwerbsgemindert zu halten. Zur Begründung gab sie an, sie leide unter Wirbelsäulenbeschwerden
mit Wurzelreizsymptomatik, unter Gelenksverschleiß der Hüfte und Knie beidseitig und unter Depression sowie einer Schmerzstörung.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei; insbesondere den Entlassungsbericht
der psychosomatischen Klinik D vom 25.05.2016 über eine vom 21.04.2016 bis zum 25.05.2016 stattgehabte stationäre RehaBehandlung.
Dort sind folgende Erkrankungen dokumentiert worden:
-
- mittelgradige depressive Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Zervikalneuralgie
- Hypothyreose nach Schilddrüsen-OP 2000, medikamentös kompensiert
- Gonarthrose, nicht näher bezeichnet
- Radikulopathie: Lumbalbereich, Lumboischialgie, Coxarthrose, Epicondylopathie
Die Entlassung erfolgte zwar als arbeitsunfähig aber mit der Einschätzung, dass die Klägerin sowohl den letzten Beruf einer
Hauswirtschafterin als auch sonstige körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig
verrichten könne.
Die Beklagte veranlasste zudem gutachterliche Untersuchungen durch den Neurologen und Psychiater Dr. C sowie den Orthopäden
Dr. X. Dr. C stellte in seinem Gutachten vom 19.08.2016 folgende Erkrankungen bei der Klägerin fest:
-
Anpassungsstörung
- Lumboischialgie
- Reflexsteigerung noch unklarer Genese
Den zuletzt ausgeübten Beruf einer Haushälterin könne die Klägerin nicht mehr ausüben, körperlich leichte Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarkts seien ihr jedoch noch über sechs Stunden und mehr zumutbar.
Dr. X stellte in seinem Gutachten vom 29.11.2016 folgende Diagnosen:
-
LWS-Syndrom mit funktionellen Einschränkungen
-
HWS-Syndrom mit leichten funktionellen Einschränkungen
- Hüftdysplasie mit leichtgradiger Coxarthrose
Aus orthopädischer Sicht sei die Klägerin in der Lage, sowohl als Hauswirtschafterin in einem Privathaushalt als auch in sonstigen
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts über sechs Stunden und mehr zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 06.01.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin unter Verweis auf das verbliebene Restleistungsvermögen
ab. Zwar könne sie nicht mehr als Hauswirtschafterin arbeiten, allerdings vermittle diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer
angelernten Hauswirtschafterin keinen Berufsschutz.
Hiergegen legte die Klägerin am 02.02.2017 Widerspruch ein. Unabhängig von der Ausbildung habe sie seit 2006 als Hauswirtschafterin
gearbeitet, so dass aufgrund der Berufserfahrung von einer qualifizierten Tätigkeit auszugehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 23.05.2017 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 zu verurteilen,
ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am
13.07.2016 (Antragstellung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt
und zwar von Frau L (Neurologin), von Dr. N (Orthopäde), von Dr. D1 (Neurologe) und von Dr. N1 (Allgemeinmedizinerin und Psychotherapeutin).
Frau L hat in ihrem undatierten Befundbericht angegeben, keine Leistungsbeurteilung vornehmen zu können. Auch Dr. D1 hat in
seinem Befundbericht vom 13.07.2017 mitgeteilt, er könne diese Frage nicht ausreichend beurteilen. Dr. N hat in seinem Befundbericht
vom 13.07.2017 mitgeteilt, die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen. Dr. N1 hat in ihrem Befundbericht
vom 24.07.2017 ebenfalls bestätigt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten 6 Stunden täglich verrichten.
Des Weiteren hat das Sozialgericht Düsseldorf die letzten Arbeitgeber der Klägerin um Auskunft gebeten worden. Frau S, für
welche die Klägerin von Oktober 2009 bis Oktober 2012 als Haushälterin tätig war, hat in ihrer Arbeitgeberauskunft vom 13.07.2017
angegeben, für diese Tätigkeit sei keine Berufsausbildung erforderlich gewesen. Die Anlernzeit der Klägerin habe ca. 1 Monat
gedauert. Ebenso lange hätte eine völlig ungelernte Kraft zur Ausübung der Tätigkeit angelernt werden müssen. Herrn M hat
in seiner Arbeitgeberauskunft vom 02.11.2017 angegeben, die Klägerin sei vom 15.01.2014 bis zum 30.04.2015 beschäftigt gewesen.
Für die Tätigkeit sei keine Ausbildung erforderlich, die Klägerin sei nicht besonders eingewiesen oder angelernt worden. Eine
völlig ungelernte Kraft hätte zur Ausübung der Tätigkeit wenige Tage angelernt werden müssen.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht Düsseldorf den Neurologen und Psychiater Dr.
G mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Klägerin betraut.
In seinem Gutachten vom 29.03.2018 hat Dr. G nach ambulanter Untersuchung der Klägerin eine dissoziative Störung diagnostiziert.
Diese sei im Wege eines "Syndrom-Shifting", einer Symptomverschiebung, an Stelle der zunächst vorliegenden depressiven Symptomatik
getreten. Einschränkungen ergäben sich aus diesen Leiden insoweit, als die Klägerin keine Arbeiten unter Zeitdruck, mit häufigem
Bücken und Knien oder auf Leitern und Gerüsten verrichten könne. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten könne
die Klägerin jedoch vollschichtig verrichten. Die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, insbesondere empfehle
sich eine ambulante Verhaltenstherapie.
Die Klägerin hat anschließend unter Aufrechterhaltung der Klage weiterhin die Auffassung vertreten, ihre zuletzt ausgeübte
Tätigkeit sei einer Facharbeitertätigkeit gleichwertig. Sie habe für ihre Arbeitgeber gekocht, eingekauft, geputzt, die Wäsche
gemacht, zeitweise Kinder und Haustiere beaufsichtigt, Pakete angenommen, erforderlichenfalls Handwerker beaufsichtigt. Sie
sei bei Veranstaltungen bis in die Nacht im Einsatz gewesen und ihr sei das Wirtschaftsgeld anvertraut worden.
Die Beklagte hat anschließend die Ansicht vertreten, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. In ihrer
letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Hauswirtschafterin habe sie keine Ausbildung absolviert.
Mit Urteil vom 10.05.2019 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer fest, dass die Klägerin trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen
noch in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI. Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, denn ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer angelernten Haushälterin
vermittle nach dem Mehrstufenschema keinerlei Berufsschutz.
Gegen das am 24.06.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2019 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, ihr stehe zumindest ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zu. Die Auskünfte der Arbeitgeber seien nicht zutreffend. Aufgrund des beruflichen Werdegangs sei sie sicherlich nicht nur
als angelernt anzusehen. Es werde angeregt, eine tiefergehende Auskunft beim Arbeitgeber einzuholen. Sie habe für ihre Tätigkeit
ein Gehalt von ca. 2.700 € brutto erhalten. Die Tätigkeit als Hauswirtschafterin erfordere eine dreijährige Ausbildung. Diese
Tätigkeit als Hauswirtschafterin könne sie nicht mehr ausüben. Sie verweise auf ihre in der ersten Instanz mit Schreiben vom
21.08.2018 vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.05.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.01.2017
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 13.07.2016 (Antragstellung) nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Mit Schreiben vom 20.08.2019 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört.
Anschließend hat die Klägerin weiter die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit. Ihre Tätigkeit habe sich nicht darin erschöpft, Haustiere zu beaufsichtigen und Pakete anzunehmen.
Zu den zu benennenden Tätigkeiten gehörten Einkaufen und Zubereiten von drei Mahlzeiten täglich, Lagerbestände kontrollieren,
Unterhaltspflege der Einrichtungen, Entgegennahme von Wirtschaftsgeld und Nachteinsätze bei Veranstaltung. Bei den privaten
Haushalten habe es sich um Industriellen-Familien gehandelt. Frau S sei mit ihrer Firma in Mönchengladbach bis Anfang der
1980'iger Jahre größter Arbeitgeber der Stadt gewesen.
Der Senat hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung unter Benennung eines detaillierten Fragenkatalogs zu der Tätigkeit der
Klägerin als Hauswirtschafterin die Arbeitgeber Frau S und Herrn M um weitere Auskünfte gebeten.
In ihrer Arbeitgeberauskunft vom 11.11.2019 hat Frau S zunächst mitgeteilt, es habe sich um einen Vier-Personenhaushalt gehandelt.
Die Klägerin habe die anfallenden Haushaltsaufgaben nach Absprache mit ihr erledigt. Die Klägerin habe die Arbeiten sehr freundlich
und korrekt durchgeführt. Die Arbeiten seien komplex gewesen, jedoch ohne extreme körperliche Anstrengung. Die Klägerin habe
lediglich geringe Budget-Verantwortung für kleinere Einkäufe und laufende Ausgaben gehabt. Diese seien in einem Kassenbuch
festgehalten worden, welches sie im Turnus geprüft habe. Festliche Anlässe seien von ihr - der Arbeitgeberin - geplant worden,
die Klägerin habe ihr nur zugearbeitet und nach Anleitung mit ihr den Tisch eingedeckt, den Gästen serviert und im Anschluss
aufgeräumt und gespült. Die vom Senat gestellten Fragen hat die Arbeitgeberin fast ausnahmslos verneint. So hat Frau S angegeben,
die Klägerin sei nicht für die Beschaffung von Konsumgütern und auch nicht selbständig für die Ausstattung des Haushaltes
verantwortlich gewesen. Auch habe sie nicht eigenverantwortlich Essenspläne erstellt und sei auch nicht für eine ernährungstechnisch
adäquate Ernährung der Familienmitglieder verantwortlich gewesen.
Der letzte Arbeitgeber der Klägerin, Herr M, hat in seiner Arbeitgeberauskunft vom 15.10.2019 in Beantwortung der vom Senat
gestellten Fragen ebenfalls mitgeteilt, die Klägerin habe keine Budget-Verantwortung gehabt und sie sei auch nicht verantwortlich
gewesen, ihm gegenüber das Budget einzuhalten. Sie habe auch keine Verantwortung für die Ergreifung von Maßnahmen gegen Lebensmittelvergiftung
gehabt. Auch eine Schädlingseingangskontrolle habe die Klägerin nicht durchgeführt. Sie sei auch nicht selbstständig für eine
ausreichende Ausstattung des Haushaltes verantwortlich gewesen und habe auch nicht eigenverantwortlich Essenspläne aufstellen
müssen. Kenntnis in der Hygieneverordnung habe sie auch nicht haben müssen. Die Klägerin sei auch nicht verantwortlich gewesen,
selbstständig festliche Menüs zusammenzustellen.
Herr M hat auch den Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Klägerin vom 24.12.2013 übereicht; aus diesem ergeben sich eine Einstellung
der Klägerin als Hauswirtschafterin in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, ein Vertragsbeginn am 15.01.2014 und eine
vereinbarte Vergütung in Höhe von 2.700 € brutto pro Monat.
Die Klägerin hat anschließend darauf hingewiesen, die Fragen seien nur rudimentär beantwortet worden. Es bestehe Berufsschutz.
Der Senat hat anschließend mit Schreiben vom 18.03.2020 darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberauskünfte keinen Berufsschutz
vermittelten. Die Klägerin sei beweisbelastet.
Abschließend hat die Beklagte die berufskundliche Stellungnahme des Beraters Herrn I vom 29.07.2020 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Tätigkeit der Klägerin im bisherigen Beruf sei die einer angelernten Hauswirtschafterin. Diese Feststellungen ergäben
sich aus den Arbeitgeberauskünften. Soweit die Klägerin höheren Berufsschutz beanspruche, setze dies voraus, dass sie über
sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten einer dreijährig ausgebildeten Hauswirtschafterin verfüge, um sich unter anderem als
Hausdame in der Hotellerie zu bewerben. Dies sei angesichts der Angaben zur Erwerbsbiografie nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand dieser Entscheidung geworden ist.
II.
Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Düsseldorf hat aufgrund Verhandlungstermins am 10.05.2019 die Klage abgewiesen; zum Verhandlungstermin
war die Klägerin auch durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben
vom 20.08.2019 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört
(§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Zwar sind nach dem Schreiben vom 20.08.2019 seitens des Senats noch Arbeitgeberauskünfte der beiden letzten Arbeitgeber
der Klägerin eingeholt worden. Eine nochmalige ausdrückliche Anhörung nach §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG war jedoch nicht erforderlich. Lediglich dann ist eine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die Prozesssituation wesentlich
geändert hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 13. Auflage, § 153 Rdn. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG). Der Senat hat mit Hinweisschreiben vom 20.08.2019 bereits die tragenden Erwägungen dargelegt. Die Anfragen des Senats an
die beiden letzten Arbeitgeber der Klägerin - insb. die Anfrage an Herr M als letzten Arbeitgeber - belegen vertiefend nur
deren Hinweise aus den vorangegangenen Arbeitgeberauskünften, dass für die jeweilige Tätigkeit der Klägerin als Haushälterin
gerade keine Berufsausbildung notwendig und nur eine geringe Anlernzeit erforderlich war.
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten
im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI und insbesondere auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d.
§
240 SGB VI.
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.05.2019 an und macht
diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung; §
153 Abs.
2 SGG.
Die Rechtsverteidigung der Klägerin im Berufungsverfahren bezieht sich auch nur noch auf die Frage des Berufsschutzes im Sinne
des §
240 SGB VI. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. §
240 SGB VI ist zwar bei der am 02.01.1959 geborene Klägerin grundsätzlich in Betracht zu ziehen, da die Stichtagsregelung nach §
240 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI einen solchen Anspruch nur für Versicherte ausschließt, die ab dem 02.01.1961 geboren sind.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aber mangels Berufsschutzes als Haushälterin nicht zu.
Die Klägerin verfügt für eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin unstreitig nicht über die notwendige dreijährige Ausbildung.
Die Klägerin hat diesen Beruf auch nicht vergleichbar mit einer ausgebildeten Haushälterin ausgeübt. Dies ergibt sich nunmehr
zweifelsfrei aus der Arbeitgeberauskunft von Herrn M und hier insbesondere aus dessen Antworten vom 15.10.2019 auf den Fragenkatalog
des Senats.
Mit der zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Herrn M ist die Klägerin lediglich dem ungelernten, allenfalls dem unteren angelernten
Bereich nach dem Mehrstufenschema des BSG zuzuordnen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 72/83 -, SozR 2200 § 1246 Nr 126, BSGE 57, 291-300; BSG, Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 -, SozR 2200 § 1246 Nr 109; BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - in SozR 2200 § 1246 Nr. 138). Mit dem angelernten Bereich werden sonstige Ausbildungsberufe
mit einer regulären Ausbildung von bis zu 2 Jahren erfasst. Eine Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen. Die Klägerin
ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar; solche Tätigkeiten kann die Klägerin nach den Feststellungen der Beweisaufnahme
im ersten Rechtszug ausüben.
Die Zuordnung eines Berufes zu den Gruppen des Mehrstufenschemas erfolgt ausschließlich nach Qualitätskriterien (BSG v. 13.12.1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291; Nazarek in: jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
240 SGB VI, Rdn. 64), diese richten sich nach dem Wert der Arbeit für den Betrieb. Bezugsberuf der Klägerin ist insoweit ihre letzte
Tätigkeit als Hauswirtschafterin bei Herrn M, die sie in der Zeit vom 15.01.2014 bis zum 30.04.2015 ausgeübt hat. Unter dem
bisherigen Beruf ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte
zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen
der Altersgrenze auszuüben (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R).
In ihrer letzten Tätigkeit bei Herrn M hat die Klägerin wesentliche Inhalte der Tätigkeit einer ausgebildeten Hauswirtschafterin
gerade nicht verrichtet. Insoweit weist der Senat zunächst darauf hin, dass der Arbeitgeber Herr M mit seinem Schreiben vom
15.10.2019 den umfangreichen Fragenkatalog des Senates beantwortet hat und dabei keineswegs nur rudimentäre Antworten gibt.
Vielmehr hat der Arbeitgeber Herr M klar und verständlich die jeweilige Ja-Nein-Frage des Senats ausdrücklich beantwortet.
So hatte die Klägerin in ihrer letzten Beschäftigung bei Herrn M keine Budget-Verantwortung, sie war auch nicht ihrem Arbeitgeber
gegenüber verantwortlich, ein gegebenes Budget einzuhalten. Die Klägerin hat auch keine Verantwortung für die Ergreifung von
Maßnahmen gegen Lebensmittelvergiftung gehabt. Auch eine Schädlingseingangskontrolle hat sie nicht durchgeführt. Die Klägerin
ist auch nicht selbstständig für eine ausreichende Ausstattung des Haushaltes verantwortlich gewesen. Kenntnis in der Hygieneverordnung
hat sie ebenfalls nicht haben müssen und auch nicht gehabt. Die Klägerin hat auch nicht eigenverantwortlich Essenspläne aufstellen
müssen; eine Verantwortung für eine ernährungstechnisch adäquate Ernährung der Familienmitglieder oblag ihr ebenfalls nicht.
Die Klägerin ist auch nicht verantwortlich gewesen, selbstständig festliche Menüs zusammenzustellen.
Deshalb ist auch die Aussage des Arbeitgebers Herr M in seiner erstinstanzlich abgegebenen Arbeitgeberauskunft plausibel,
dass bei der Klägerin gerade keine besondere Einweisung oder Anlernung notwendig war und eine ungelernte Kraft in wenigen
Tagen angelernt werden konnte.
Auch die Entlohnung der Klägerin legt keine höherwertige Beschäftigung nahe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §
160 Abs.
1 S. 1, Abs.
2 SGG nicht vorliegen.