Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen Synikusanwalt
Begriff des Syndikusanwalts
Bedeutung der erbrachten Erwerbstätigkeit für die Versicherungspflicht
Vier-Kriterien-Theorie
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit in der Vermögenshaftpflicht-Schadenabteilung bei der Beigeladenen zu 1), der
I Kundenservice AG, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 19.08.2008 bis 31.12.2013
zu befreien ist.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist Volljurist. Er ist seit dem 19.08.2008 Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer L und des
Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen zu 2).
Ab dem 01.06.2008 war der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in der Vermögenshaftpflicht-Schadenabteilung tätig. Dieser Abteilung
ist die Behandlung von Regressen gegen bei der Beigeladenen zu 1) haftpflichtversicherten Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern zugewiesen. Das Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) endete zum 31.12.2013. Die Beigeladene
zu 1) entrichtete während der gesamten Beschäftigungsdauer Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Das Konto wird bei
Beigeladene zu 3), der DRV Rheinland geführt.
In der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 war der Kläger bei der T Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH als angestellter Rechtsanwalt
beschäftigt. Mit Bescheid vom 02.01.2014 wurde der Kläger von der Beklagten in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis von
der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 befreit. Vom 01.08.2014 bis 30.09.2014
war der Kläger arbeitslos. Seit dem 01.10.2014 ist der Kläger in einer Rechtsanwaltskanzlei als angestellter Rechtsanwalt
tätig. Mit Bescheid vom 01.10.2014 befreite die Beklagte den Kläger in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht
zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 01.10.2014.
Bereits am 02.10.2008 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für seine Tätigkeit als "Volljurist, Abteilung VH-Schaden" bei der Beigeladenen zu 1) zum "frühestmöglichen Zeitpunkt". Er
fügte seinem Antrag eine Arbeitsplatzbeschreibung der Beigeladenen zu 1) vom 24.09.2008 bei. Danach sei er sowohl für die
Prüfung versicherungsrechtlicher und materiellrechtlicher Fragestellungen, für die Durchführung von Vergleichsverhandlungen,
die Entscheidung über die Regulierung geltend gemachter Ansprüche bzw. die Durchführung von Prozessen zuständig. Er berate
den Versicherungsnehmer und die von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Rechtsanwälte bei der Vorbereitung und Führung von
Prozessen. Zudem bearbeite er Grundsatzfragen, entwickele Versicherungsbedingungen mit und führe interne und externe Schulungsmaßnahmen
durch. Er berate die Versicherungsnehmer auch fachlich und vertrete das Unternehmen nach außen durch Teilnahme an Seminaren
und Arbeitskreisen und durch das Verfassen von Textbeiträgen. Mit Schreiben vom 21.11.2008 ergänzte der Kläger, dass er in
Tarifgruppe VI des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft eingeordnet sei. Eine Handlungsvollmacht i.S.v.
§ 54 HGB sei ihm nicht erteilt worden.
Mit Bescheid vom 07.01.2009 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers
bei der Beigeladenen zu 1) ab. Sie führte aus, der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht anwaltlich beschäftigt. Von
einer anwaltlichen Beschäftigung sei auszugehen, wenn die Aufgabenfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung
und Rechtsvermittlung kumulativ wahrgenommen würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Auch die Tatsache der nicht erteilten
Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB und die tarifrechtliche Eingruppierung bestätigten diese Feststellung.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2009 Widerspruch. Er führte aus, dass es sich bei der von ihm ausgeführten Tätigkeit um
eine anwaltliche Tätigkeit handele. Er sei rechtsentscheidend tätig, da er über die Regulierung der geltend gemachten Ansprüche
und über den zu gewährenden Versicherungsschutz entscheide. Die Entscheidung werde eigenverantwortlich im Rahmen der ihm erteilten
Vollmacht getroffen. Er sei kein einfacher Sachbearbeiter. Er trete gegenüber Versicherungsnehmern, Anspruchstellern und den
Rechtsanwälten sowie sonstigen Dritten nach außen rechtskundig auf. Damit sei er auch rechtsentscheidend tätig. Er habe eine
eigene Entscheidungskompetenz. Er werde in der Gehaltsgruppe VI entlohnt, worunter Tätigkeiten gefasst seien, die besonders
vielseitige Fachkenntnisse erforderten und mit einer besonderen Entscheidungsbefugnis verbunden seien. Das Tatbestandsmerkmal
der Rechtsentscheidung setze nicht voraus, dass der Syndikusanwalt über eine vollumfängliche Vollmacht im Sinne des § 54 HGB verfügen müsse. Vielmehr genüge eine eigene Entscheidungskompetenz wie in seinem Fall. Er führe auch Vertrags- und Einigungsverhandlungen
und sei daher rechtsgestaltend tätig. Da er auch für die Bearbeitung von Grundsatzfragen bzw. Mitentwicklung von Versicherungsbedingungen
zuständig sei, habe er auch eine rechtsberatende Tätigkeit inne. Ebenso sei das Merkmal der Rechtsvermittlung erfüllt, da
er interne und externe Schulungsmaßnahmen durchführe und seinen Arbeitgeber in Arbeitskreisen nach außen vertrete.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 bestätigte die Beigeladene zu 1), dass der Kläger in unmittelbarem eigenverantwortlichen Kontakt
zu den Versicherungsunternehmen und den ggf. anwaltlich vertretenen Anspruchstellern stehe. Aufgrund der tariflichen Eingruppierung
verfüge der Kläger über eine besondere Entscheidungsbefugnis.
Zusätzlich wurden eine Stellenausschreibung für einen "Mitarbeiter (m/w) VH-Schaden", eine Visitenkarte des Klägers, die die
Bezeichnung "Rechtsanwalt" ausweist, der Anstellungsvertrag vom 08.05.2008, eine Freistellungserklärung zur Ausübung einer
Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 24.09.2008, eine Tätigkeitsbeschreibung "Rechtsanwalt in VH-Schaden" der Beigeladenen zu 1)
vom 30.10.2009 und ein Organigramm der Beigeladenen zu 1) zur Akte gereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 1)
nicht anwaltlich tätig. Ein Indiz hierfür sei die Tatsache, dass er nach dem Manteltarif für das private Versicherungsgewerbe
in der Gehaltsgruppe VI und damit als qualifizierter Sachbearbeiter vergütet werde. Eine sachbearbeitende Tätigkeit sei jedoch
nicht frei, sondern stets weisungsgebunden und entspreche nicht dem Bild der freien Berufsausübung als Rechtsanwalt. Gleiches
ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, dem Arbeitsvertrag und dem Organigramm.
Am 01.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 26 R 601/10) Klage erhoben. Mit Beschluss vom 01.04.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Streitsache wegen eigener örtlicher Unzuständigkeit
an das zuständige Sozialgericht in Köln (Az.: S 33 R 262/13 WA) verwiesen.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien
sei. Die Voraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI seien erfüllt. Die Vorschrift erfasse auch angestellte Rechtsanwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber. Er sei insbesondere
auch rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig. Er sei mit einem angestellten Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu vergleichen.
Es sei eine typische anwaltliche Tätigkeit, die Vertragsdeckung zu prüfen, die Regulierung von Schadensersatzansprüchen vorzunehmen
und die Schadenshöhe zu ermitteln. Rechtsentscheidend sei er ebenso tätig, da er umfangreiche Schadensfälle reguliere und
dies auch nach außen kund tue. Die tarifliche Eingruppierung stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Bewertung einer Tätigkeit
als anwaltliche im Sinne des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI. Zudem seien weitere Kollegen des Klägers bereits im Rahmen von gerichtlichen Verfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit worden. Er sei auch rechtsgestaltend tätig, indem er Rechtsverhältnisse, nämlich umfangreiche Schadensfälle und deren
Regulierung gestalte. Auch stelle die Regulierung von umfangreichen Schadensfällen oder die Ablehnung des Ausgleichs von Ansprüchen
eine rechtsentscheidende Tätigkeit dar.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihn für seine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) gem. §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI vom 19.08.2008 an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Die Eingruppierung als qualifizierter Sachbearbeiter
sei ein Indiz für den nicht anwaltlichen Charakter der Beschäftigung des Klägers. Eine sachbearbeitende Tätigkeit sei nicht
frei, sondern stets weisungsgebunden. Dies ergebe sich auch aus dem Organigramm. Danach unterliege der Kläger dem Prinzip
der Über- und Unterordnung. Auch sei der Kläger nicht weisungsfrei. Seine Unabhängigkeit sei nicht gewahrt. Ferner sei eine
für das Merkmal der Rechtsentscheidung ausreichende wesentliche Teilhabe an betriebsinternen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen
nicht belegt. Zudem sei die zweite Staatsprüfung nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit des Klägers.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgte mit Beschluss vom 15.09.2011. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 2), die ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung
des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung
(RAVG NW) vom 06.11.1984 (GVBI NW 684) leistet, hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis
der Beklagten zu befreien sei. Die Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen.
Das Verfahren wurde zunächst im Einverständnis mit den Beteiligten am 01.12.2011 zum Ruhen gebracht, um eine Entscheidung
im Parallelverfahren L 14 R 574/11 LSG NRW abzuwarten. Auf Betreiben des Kläger-Bevollmächtigten ist das Verfahren am 17.02.2013 fortgesetzt worden.
Mit Urteil vom 21.06.2013 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für seine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI vom 19.08.2008 an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien.
Der Kläger sei im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit ab dem 19.08.2008.
Gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI seien unter anderem Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht für eine Beschäftigung zu
befreien, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufständischen Versorgungseinrichtung
und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Bei der streitgegenständlichen
Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) handele es sich um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV, die grundsätzlich den Versicherungsbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI auslöse. Der Kläger sei seit dem 19.08.2008 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, der Beigeladenen zu 2). Auch
die weiteren Voraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 a bis c
SGB VI seien unstreitig erfüllt. Allerdings sei die Befreiungsmöglichkeit in §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, wo es heiße: "für die Beschäftigung ... wegen der ...". Die Befreiung erfolge nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund
derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe, sie setze einen inneren Zusammenhang
zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen werde, und dem Versorgungsschutz
durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1998, Az.: B 5/4 RA 80/97 R). Versicherungsbefreiung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung,
die von der Versicherungspflicht befreit werden solle, als berufsspezifisch darstelle.
Eine berufsspezifische Tätigkeit eines Syndikusanwaltes bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasse vier Kriterien, die
rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Alle diese vier Kriterien müssten
für einen Anspruch auf Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI kumulativ vorliegen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08). Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Syndikusanwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber nicht kategorisch
von der Befreiungsmöglichkeit nach §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI ausgeschlossen. Soweit das LSG NRW in der Entscheidung vom 19.03.2004 (Az.: L 4 RA 12/03) in einem obiter dicta die Auffassung vertreten habe, die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes für seinen Dienstherrn entspreche
nicht dem anwaltlichen Berufsbild, vermöge sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Auch § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und nicht nur als freier Rechtsanwalt
tätig sein könne. § 46 BRAO betreffe nicht nur die angestellte Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern umfasse auch die
anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2009,
Az.: L 8 KR 189/08; SG Köln vom 20.06.2012, Az.: S 5 R 67/10).
Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) stelle eine anwaltliche Tätigkeit dar. Der Kläger sei unter Zugrundelegung
seiner glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2013 sowie im schriftlichen Verfahren und unter Berücksichtigung
der Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Verfahren rechtsberatend, rechtsentscheidend,
rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd für seinen Arbeitgeber tätig. So sei der Kläger insbesondere rechtsgestaltend tätig.
Dem Bereich der Rechtsgestaltung sei das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen. Diesbezüglich
sei der Beklagten noch insofern zuzustimmen, als dass die Möglichkeiten der Rechtsgestaltung durch den Kläger nicht vollends
durch konkrete Vorgaben des Arbeitgebers faktisch ausgeschlossen sein dürften. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass von Seiten
der Beigeladenen zu 1) dem Kläger in der Ausübung seiner Aufgaben derartige Vorgaben gemacht würden, die zu einer weitgehend
formstrengen und standardisierten Vorgehensweise führten. Gerade im Rahmen von Vergleichs- und Einigungsverhandlungen sei
schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass diese in einer standardisierten und formstrengen Art und Weise abgehalten
werden könnten. Vielmehr seien bei den erzielten Vergleichen und den damit einhergehenden Vergleichstexten immer auch die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und somit müsse jeder Vergleich in einer neuen, dem Einzelfall Rechnung tragenden
Weise, formuliert und neu gefasst werden. Letztlich werde auf diese Weise der zu bearbeitende Schadensfall im Wege einer rechtsgestaltenden,
individuellen Einigung abgearbeitet und es handele sich nicht allein um ein Aushandeln des Umfangs der Schadensregulierung.
In diesem Zusammenhang führe ein bestehender Ermessensspielraum bei der Frage, ob bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen
oder nicht, nach Ansicht der Kammer auch immer zwangsläufig zu der Frage, welche Rechtsfolgen sich denn aus dem Vorliegen
oder Nichtvorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen ergäben. Mithin könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden,
dass sich aufgrund eines fehlenden Ermessensspielraums bei der Rechtsfolgenbewertung insgesamt kein rechtlicher Gestaltungsspielraum
bei der Tätigkeit des Klägers ergebe. Denn tatsächlich stehe dem Kläger im Rahmen der Gesamtprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen ein Ermessensspielraum zu, bei dem eine Trennung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
kaum erfolgen könne.
Der Kläger sei zudem rechtsberatend tätig. Die Rechtsberatung umfasse die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten
Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifisch
betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Kläger habe selbstständig nach eingehender
Prüfung Lösungen bezüglich der Deckung und Haftung herauszuarbeiten und diese sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als
auch gegenüber seinem Arbeitgeber zu kommunizieren. Gleichzeitig sei es Aufgabe des Klägers, den Versicherungsnehmer und Kunden
seines Arbeitgebers über die Risiken eines etwaig zu erwartenden Prozesses aufzuklären.
Der Kläger sei auch rechtsentscheidend tätig. Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhalte das nach außen wirksame Auftreten
der Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Da unternehmerische Entscheidungen heute nicht mehr von
Einzelpersonen getroffen würden, könne für dieses Kriterium nicht die Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden.
Jedenfalls müsse eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein (vgl. LSG Hessen,
Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08). Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) entscheide der Kläger selbstständig und weisungsfrei innerhalb der ihm erteilten
Vollmachten und kommuniziere diese Ergebnisse auch nach außen hin. Der Kläger habe inzwischen die alleinige Entscheidungsvollmacht
über einen Betrag bis zu 50.000,00 EUR und bedürfe bei darüber hinausgehenden Beträgen lediglich der Zustimmung seines Vorgesetzten.
Darüber hinaus trage er die Verantwortung für die von ihm ermittelten Ergebnisse der Prüfung der Sach- und Rechtslage und
müsse es ebenfalls verantworten, falls eine Zahlung zu Unrecht geleistet werde bzw. ein Prozess geführt werde, der aufgrund
einer von ihm falsch getroffenen Haftungsentscheidung verloren werde.
Der Kläger sei schließlich auch rechtsvermittelnd tätig. Die Rechtsvermittlung umfasse die mündliche Darstellung abstrakter
Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung
von Entscheidungen im Einzelfall. Der Kläger sei für die Durchführung von internen und externen Schulungsmaßnahmen zuständig
und vertrete zudem seinen Arbeitgeber nach außen durch die Teilnahme an Arbeitskreisen. Zudem werte er im Rahmen seiner Tätigkeit
die neueste Rechtsprechung aus, erstelle Aktenvermerke und informiere seine Kollegen hierüber. Mithin seien die nach Ansicht
der Kammer maßgebenden vier Kriterien einer rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden
Tätigkeit erfüllt. Der Kläger übe demnach eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit aus. Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten
habe, der Kläger verrichte keine anwaltliche Tätigkeit, da die juristische Ausbildung hierfür nicht zwingend erforderlich
sei, könne dies nicht nachvollzogen werde. Die Arbeitgeberin des Klägers, die Beigeladene zu 1), habe ausdrücklich bestätigt,
dass sie für Arbeitsplätze mit den Tätigkeiten des Klägers ausschließlich Volljuristen einstelle, da diese Qualifikation Voraussetzung
für die Bearbeitung der komplexen Vorgänge sei. Dies sei in Anbetracht der komplexen Aufgaben, die der Kläger zu erfüllen
habe, einleuchtend. Denn der Kläger sei für die Prüfung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Notare zuständig. Abstrakt generelle Vorgaben zur Lösung bestimmter Rechtsfragen seien in diesem Bereich aufgrund der
Vielgestaltigkeit der möglichen Schadensabläufe und Schadensausmaße kaum möglich. Nach alledem sei der Kläger aufgrund seines
Antrages vom 02.10.2008 mit Wirkung ab dem 19.08.2008 für seine Tätigkeit in der Abteilung Vermögensschaden-Haftpflicht bei
der Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Befreiung wirke
gemäß §
6 Abs.
4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt werde. Der Kläger sei ab dem 19.08.2008
Mitglied im Versorgungswerk, die weiteren Befreiungsvoraussetzungen in Bezug auf die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit
lägen seitdem vor.
Nach Zustellung des Urteils am 26.06.2013 hat die Beklagte am 17.07.2013 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer nicht für
die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) erfolgt sei. Es lägen nicht alle vier Merkmale anwaltlicher Tätigkeit vor; insbesondere
werde der Kläger nicht rechtsgestaltend und -entscheidend tätig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 3) erfolgte mit Beschluss vom 14.11.2014. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt
der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) (Mitgliedsnr.: 49602010577) sowie der beigezogenen
Gerichtsakte des Sozialgerichts Köln (Az.: S 6 R 1304/11) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 07.01.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.02.2010, §
95 SGG) ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Beklagte ist ungeachtet des Umstandes, dass das Konto des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) geführt wird, der für die
Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung im Sinne von §
6 Abs.
3 SGB VI. So haben die Gremien der Rentenversicherungsträger, gestützt auf §
127 Abs.
2 SGB VI, festgelegt, dass für die Durchführung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und
2 SGB VI ausschließlich die DRV Bund, also die Beklagte zuständig ist, die ggf. den Kontoführer darüber informieren muss, ab welchem
Zeitpunkt der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit worden ist (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
- Kom GRV-, 79. Ergänzungslieferung 2013, §
6 SGB VI Rnr. 10).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei
der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung, §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI.
Nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger für seine - sozialversicherungspflichtige (1.) - Beschäftigung bei der
Beigeladenen zu 1) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (2.).
1.) Der Kläger ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts
(§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV) vorliegen. Hiernach erbringt der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Unternehmensjurist nichtselbständige Arbeit in einem
Arbeitsverhältnis (§§
611 ff.
BGB). Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung ist er (renten-)versicherungspflichtig (§
1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1
SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI i.V.m. §
8 Abs.
1 SGB IV) liegt nicht vor.
2.) Der Befreiungstatbestand des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (a.). Zurückzuführen
ist dies indes nicht auf die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) (b.).
a. Der Kläger ist ab dem 19.08.2008 durch die Rechtsanwaltskammer Köln zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer
(§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft
unberührt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger ist zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)"
geworden. Die Beigeladene zu 2) ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische
Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen
versorgungs- und kammerrechtlichen Normen in § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2) ipso
iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied
der Beigeladenen zu 2) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
b. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer
durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher
Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung ist stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung
eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff. BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen
erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen
bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis
des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem
Kontext Anwendung findet. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i.S. der Norm die "von der Beschäftigung
erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter
Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (sog. "doppelte Pflichtmitgliedschaft"). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten,
es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend
angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten
materiell-rechtlichen Antrag (§
6 Abs.
2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit
kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden.
Das Verständnis von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge
beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit
zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung
auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von
einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen
(gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung",
die §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten.
Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt,
ist bereits damit der Anwendungsbereich von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei
der Beigeladenen zu 1) kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Seine
anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit
in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2)
und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung,
so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung
der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte
umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang
notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit
zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die Rechtsprechung
des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zugrunde, der er sich inhaltlich nach eigener Prüfung
anschließt. Hiernach ist unter Bezugnahme auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte
zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis
bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts ist zu entnehmen, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt
tätig ist. Er hat vielmehr eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit
es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft
ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Der Syndikusanwalt
hat zwei Arbeitsbereiche, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. In das Berufsbild des Anwalts,
das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der
Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen
Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.
Damit ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber
sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation
mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann
sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen
Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist,
sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt
betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zudem klargestellt, dass abhängige
Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung
"zusammenzuziehen" sind.
Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit
aufweist. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen
Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht
unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild
des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands
gesetzt wird. Hierzu hat das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) weiter ausgeführt, dass unterschiedliche
Absicherungen in unterschiedlichen Systemen Konsequenz des Umstandes sind, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten
betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts
durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit
zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen
Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts
schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.
Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form
der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht
(vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig.
Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter i.S. von §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. §
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§
1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1
SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch
nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer
Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten,
sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten,
von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. §
1 Satz 3
SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit
anzuordnen (§
5 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 - Nr.
3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen
umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die
in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§
6 Abs.
5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige
Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008,
Az.: 1 BvR 1060/05).
Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des BVerfG geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in
anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen
kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art.
12 Abs.
1 GG vor. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die unterbliebene Befreiung von der Versicherungspflicht
bzw. - anders gewendet - die Anordnung der Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn Sie in einem
engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektive berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht
steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des angestellten Juristen. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI normiert keine Berufs-, sondern Beitragspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007, Az: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 m.w.N.).
Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich - wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) hervorgehoben hat - der Personenkreis
des Klägers, der erstmalig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, nicht berufen. Er ist
nicht bereits Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Nicht schutzwürdig sind Personen, die im Vertrauen auf
die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis einen Befreiungsantrag erstmalig gestellt haben. Neuantragsteller haben
kein Vertrauen in die Fortführung der Verwaltungspraxis betätigt. Auch eine Antragstellung vor dem 03.04.2014 selbst räumt
den Neuantragstellern keine schutzwürdige Position ein. Zwar wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück
(§
6 Abs.
4 Satz 1 a.E.
SGB VI), das ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nach allgemeinen
Grundsätzen der der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der der Antragstellung ist (vgl. Becker, ZfA 2014, 87, 124).
Auf eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vermittelt
Art.
3 Abs.
1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit
im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung. Denn die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen
Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in weiteren Fällen würde die Anerkennung der Befugnis und sogar
der Verpflichtung der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art.
20 Abs.
3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet die Grenze
des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die
Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Gebietet die Rechtslage
die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese
Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 28.06.1993, Az.: 1 BvR 390/89; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88).
B. Der Berufung ist mit der sich aus §
193 SGG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
C. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des für diese Verfahren allein zuständigen
5. Senats des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) höchstrichterlich geklärt.