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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2014 - 14 R 765/14
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen Syndikusanwalt Bedeutung der erbrachten Erwerbstätigkeit für die Versicherungspflicht Begriff des Syndikusanwalts Vier-Kriterien-Theorie
1. Das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat sich an der systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.
2. Unter einem "Syndikus" ist derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen.
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands gesetzt wird.
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig.
5. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 7 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.02.2013 S 25 R 1682/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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