Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen Syndikusanwalt
Bedeutung der erbrachten Erwerbstätigkeit für die Versicherungspflicht
Begriff des Syndikusanwalts
Vier-Kriterien-Theorie
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in seiner Beschäftigung als Geschäftsführer und Syndikusanwalt bei der Firma
V GmbH (Beigeladene zu 1) ein Anspruch auf (erstmalige) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zusteht.
Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist Volljurist. Im Rahmen des seit dem 06.08.2001 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) war er zunächst als Assistent des Geschäftsführers angestellt.
Ausweislich der Stellenausschreibung vom 16.07.2001 beinhaltet die Tätigkeit eines Volljuristen als Assistent des Geschäftsführers
die selbständige Vertretung der Beigeladenen zu 1) gegenüber den Arbeitnehmern, Vertragspartnern, Behörden und Gerichten.
Der Aufgabenbereich beinhaltet im Wesentlichen die Überprüfung sämtlicher bestehender und zukünftiger Mietverträge der 21
V-Kinowelten in Deutschland und Österreich sowie die Vor- und Aufbereitung von Schriftsätzen inklusive Sachverhaltsermittlung
in Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwaltskanzleien.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 13.03.2006 wurde der Kläger mit Wirkung vom selben
Tage zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) bestellt. Ebenfalls am 13.03.2006 schlossen der Kläger und die Beigeladene
zu 1) im Hinblick auf die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer eine als "Dienstvertrag" titulierte vertragliche Vereinbarung.
Hiernach gilt: § 1 Aufgaben und Pflichten (1) Er (Anm.: der Kläger) vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen
Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Diese Bestellung zum Geschäftsführer beendet das bereits bestehende Anstellungsverhältnis
mit der Gesellschaft nicht. Es wird vielmehr vereinbart, dass das bereits bestehende Anstellungsverhältnis neben diesem Dienstvertrag
und der Bestellung zum Geschäftsführer als ruhend fortbesteht. Dieses Anstellungsverhältnis begann am 6. August 2001.
(2) Herr T führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft, dieses Dienstvertrags,
der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft und der von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen
sowie den V Konzern Grundsätzen und Verfahrensweisen. Herrn T obliegen insbesondere die Aufgaben, die gemäß dem jeweils von
der Gesellschafterversammlung festgelegten Geschäftsverteilungsplan zum Geschäftsbereich des Geschäftsführers gehören.
(3) Herr T wird auch während seiner Funktion als Geschäftsführer seine Aufgaben als Syndikusanwalt der Gesellschaft in dem
gleichen Umfang wie während des bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses erfüllen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt
der Gesellschaft wird er in dem gleichen Umfang wie während seines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses sowohl an
Herrn S T1, den V Generalsyndikus für Kontinentaleuropa, als auch an die V Konzernmuttergesellschaft berichten.
(4) Herr T wird seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft widmen. Jede anderweitige Tätigkeit im beruflichen Bereich
( ...) bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung ( ...).
§ 2 Vertragsdauer
(1) Dieser Dienstvertrag beginnt am 1. März 2006.
In der internen Geschäftsverteilung der Geschäftsführer ist dem Kläger der Bereich Recht zugewiesen. Die Beigeladene zu 1)
wird neben dem Kläger durch einen weiteren Geschäftsführer vertreten, dem die übrigen Geschäftsführungsbereiche zugewiesen
sind, insbesondere die Führung der täglichen Geschäfte.
Mit Schreiben vom 13.03.2006 und 28.06.2010 erklärte die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger unwiderruflich, dass sie einverstanden
ist, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Angestellter und Geschäftsführer eine Anwaltspraxis
führt. Auch während der Dienststunden bei der Beigeladenen zu 1) sei der Kläger berechtigt, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze,
Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür
einzuholen zu müssen, selbst wenn etwaige für die Beigeladene zu 1) wahrzunehmende Termine mit den in der Anwaltspraxis des
Klägers anstehenden Tätigkeiten kollidieren sollten.
Mit Wirkung zum 28.09.2010 wurde der Kläger - ohne dass sich die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Beschäftigung inhaltlich
geändert hat - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und damit Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Versorgungswerks
der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 2, Mitgliedsnr.: 000). Die Beigeladene zu 2), die ihren Mitgliedern
und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 16.07.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 06.11.1984 (GVBI NW 684) leistet,
erhebt seit dem 01.10.2010 einen Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 7 ihrer Satzung. Die Beitragsbescheide der Beigeladenen zu
2) stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung/Neufestsetzung u.a. nach Entscheidung der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung
der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis gegenwärtig entrichtet/e die Beigeladene zu 1) Beiträge für den Kläger zur gesetzlichen Sozialversicherung
unter Zugrundelegung eines jährlichen Bruttoarbeitsentgelts i.H.v. 66.000 EUR (01.01.2010-31.12.2011), 67.200 EUR (01.01.2012-31.12.2012)
bzw. 69.600 EUR (01.01.2013-31.12.2013).
Am 07.12.2010 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten erstmalig die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Bezug auf eine bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 06.08.2001 ausgeübte Beschäftigung als "Rechtsanwalt
(Syndikusanwalt)". Im Antragsformular bestätigte die Beigeladene zu 2), dass der Kläger dort seit dem 28.09.2010 kraft Gesetzes
Mitglied ist. Die Beigeladene zu 1) erklärte, dass der Kläger als Rechtsanwalt bei ihr beschäftigt sei. Unter Hinweis auf
eine Stellenbeschreibung vom 01.12.2010 führte die Beigeladene zu 1) ergänzend aus, dass der Kläger rechtsberatend, rechtsentscheidend,
rechtsvermittelnd und rechtsgestaltend tätig sei. Seinem Befreiungsantrag legte der Kläger unter anderem den Dienstvertrag
vom 13.03.2006, ein Stellenanforderungsprofil, eine Freistellungserklärung gemäß § 14 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ein Organigramm der Beigeladenen zu 1) und eine Abschrift einer internen Stellenanzeige für eine Stelle eines Volljuristen
als Assistent des Geschäftsführers bei.
Mit Bescheid vom 18.04.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei
der vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit i.S.v.
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI handele. Bei Rechtsanwälten sei Voraussetzung, dass sie eine dem Kammerberuf entsprechende Tätigkeit, d.h. eine für einen
Rechtsanwalt typische anwaltliche Berufstätigkeit in einer Kanzlei ausübten. Das Befreiungsrecht könne aber ausnahmsweise
auch Rechtsanwälten zustehen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, wenn sie dort eine für einen
Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausübten. Zu den Kriterien, nach denen sich die anwaltliche Tätigkeit von einer
bloß juristischen Tätigkeit abgrenzen lasse, gehörten die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung
und Rechtsvermittlung. Diese vier Tätigkeitsfelder müssten im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
von dem beschäftigten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung einzelner Felder in Abhängigkeit von der
Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich sein könne. Letztlich setze eine solche anwaltliche Tätigkeit aber immer
einen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum voraus. Notwendig sei, dass der Versicherte seine Tätigkeit gleichermaßen
weisungsfrei wie ein bei einem Rechtsanwalt (idealtypisch) angestellter Rechtsanwalt ausüben könne. Die vom Kläger bei der
Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit sei nicht als anwaltlich anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die
Qualifikation als Volljurist voraussetze. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) sei nach objektiven Maßstäben
nicht ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich. Wenn aber die Tätigkeit objektiv nicht zwingend
eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung
- anders als die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach § 3 BRAO - nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Ein weiteres Indiz, das gegen eine anwaltliche Tätigkeit spreche, sei die
Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer vom 13.03.2006 bis zum 28.09.2010 ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ausgeübt habe. Eine spätere Erweiterung oder sonstige Änderung des Aufgabengebietes sei weder behauptet noch nachgewiesen
worden. Auch komme eine Befreiung nach §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI nicht in Betracht, da die Beschäftigung des Klägers nicht infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus begrenzt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 17.05.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass aus den zur Verfügung gestellten
Unterlagen folge, dass eine berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalt ausgeübt werde. Soweit die Beklagte ausführe, dass
das Beschäftigungsverhältnis nicht die Befähigung zum Richteramt voraussetze, so ignoriere sie die eindeutigen Regelungen
des Dienstvertrages vom 13.03.2006 und der Stellenbeschreibung, wonach er zur Tätigkeit als Syndikusanwalt verpflichtet sei.
Syndikusanwalt könne nur ein Volljurist sein. Die vorgelegten Unterlagen wiesen allesamt auf die Tätigkeit des Klägers als
Syndikus bei der Beigeladenen zu 1) hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei weder für die Beschäftigung
als Geschäftsführer noch für eine solche als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Sie nahm auf die Gründe des Bescheides vom 18.04.2011 Bezug und führte ergänzend
aus, dass eine überwiegende Tätigkeit als Syndikusanwalt nicht angenommen werden könne. Es sei nicht nachgewiesen, dass die
Aufgaben als Syndikusanwalt im Vordergrund stünden und der Tätigkeit das entscheidende Gepräge gäben.
Am 18.08.2011 hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren beim Sozialgericht
Dortmund (Az.: S 25 R 1682/11) Klage erhoben.
Er hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2011 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Kläger für seine Beschäftigung bei der V GmbH gemäß der gesetzlichen Bestimmungen von der Versicherungspflicht
zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit in der öffentlichen Sitzung vom 19.02.2013 persönlich angehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2013 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19.02.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Befreiung
von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetze, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht
von Gesetzes wegen oder auf Antrag begründet habe. Unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs.
1 und eines Antrags nach §
6 Abs.
2 SGB VI seien die von ihr erfassten Sachverhalte von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Regelung solle den Berufsangehörigen
die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Als Ausnahmevorschrift
sei §
6 SGB VI abschließend und einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001,
Az.: L 3 RA 73/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.10.2002, Az.: L 8 RA 48/01). Die Befreiung sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolge nur wegen der jeweiligen Beschäftigung,
aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe, sie setze einen inneren
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen werde und dem
Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Versicherungsbefreiung könne nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit
werden solle, als berufsspezifisch darstelle (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, Az.: L 3 RA 72/04; Urteil vom 19.03.2004, Az.: L 3 RA 12/03). Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht seien demnach getrennt nach den einzelnen sie begründenden
Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln. Sie erfasse in derselben Person nicht weitere Beschäftigungen
oder Tätigkeiten, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nicht
nach Abs. 5 Satz 2
SGB VI erstrecke (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1998, Az.: B 5/4 RA 80/97 R). Entscheidend für die Abgrenzung der Beschäftigungsverhältnisse sei, ob die Tätigkeiten zeitlich, inhaltlich und funktional
abgrenzbar seien und voneinander unabhängig ausgeübt würden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1975, Az.: 3/12 RK 6/74). Die genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung als Volljurist als Assistent der Geschäftsführung und als Geschäftsführer seien beim Kläger
nicht gegeben, denn die Tätigkeiten seien nicht im dargestellten Sinne berufsspezifisch rechtsanwaltschaftlich.
Zur Bestimmung dessen, was berufsspezifisch für die anwaltliche Tätigkeit sei, sei auf die entsprechenden Vorschriften der
BRAO abzustellen. Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes handele es sich danach um eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus
dem Status eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit und einem durch Sachzwänge (Gerichtstermine,
Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1981, BB 1981, 1581). Ein Rechtsanwalt sei der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasse neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche
rechtsvermittelnde, -schlichtende und -gestaltende Tätigkeit (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az.: L 3 RA 73/00). Ein angestellter Rechtsanwalt unterliege denselben Rechten und Pflichten wie ein freier Rechtsanwalt. Zwar sei er gegenüber
den Ratsuchenden nicht eigenverantwortlich tätig, die von der BRAO geforderte Eigenverantwortlichkeit werde von dem Arbeitgeber-Rechtsanwalt wahrgenommen. Jedoch müsse der Arbeitgeber-Rechtsanwalt
einem angestellten Rechtsanwalt ermöglichen, gegenüber Ratsuchenden verantwortlich tätig zu sein und die in § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschriebene Kanzleipflicht zu erfüllen. Dabei gehe die BRAO davon aus, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in der Regel als freier Beruf ausgeübt werde, ein Rechtsanwalt könne als
Angestellter nur bei einem Arbeitgeber tätig sein, der selbst Rechtsanwalt sei und damit den anwaltlichen Standespflichten
unterliege. Diese letztgenannte Voraussetzung erfülle der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht, denn seine
Arbeitgeberin sei selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Der abweichenden Auffassung, eine berufsspezifisch anwaltliche Tätigkeit lasse sich bereits dann annehmen, wenn überwiegend
Tätigkeiten nach § 3 BRAO (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung, Rechtsgestaltung) ausgeübt werden, folgte die Kammer nicht. Denn sie
stelle kein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung einer anwaltlichen von einer sonstigen juristischen Tätigkeit dar; insbesondere
berücksichtige sie die Besonderheiten anwaltlicher Tätigkeit nicht, die sich aus standesrechtlichen Regelungen und den Vorschriften
der BRAO ergäben. Aber auch aufgrund seiner Stellung als seit dem 28.09.2010 zugelassener Rechtsanwalt i.S.v. § 46 BRAO, der auch als Syndikusanwalt bezeichnet werde, ergebe sich kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die
Beschäftigung bei seiner Arbeitgeberin. Charakteristisch für einen Syndikusanwalt sei, dass er als zugelassener Rechtsanwalt
zu einem nicht anwaltlichen, also standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen
ständigen Beschäftigungsverhältnis stehe und seine Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse,
wobei diese Tätigkeit auch die Ausübung von Rechtsberatung umfassen könne (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004, Az.: L 3 RA 12/03). Die Ausübung einer rechtsbesorgenden angestellten Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs stelle kein Zulassungshindernis
nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Rechtsanwaltschaft dar, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestehe, den Rechtsanwaltsberuf in einem, wenn
auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Denn die Ausübung
einer Anwaltstätigkeit erfordere einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit
und Professionalität des Rechtsanwalts sichern solle (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.1998, Az.: AnwZ (B) 44/98). Als freier Rechtsanwalt unterliege ein Syndikusanwalt den prozessualen Vertretungs- und Tätigkeitsverboten des § 46 BRAO. Der Gesetzgeber habe damit die Möglichkeit eingeräumt, dass die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auch in einem Nebenberuf
ausgeübt werden könne. Demnach habe ein Syndikusanwalt zwei Tätigkeitsbereiche - einen dienstvertraglich gebundenen und einen
als freien Anwalt. Zwar sei der Kläger im dargestellten Sinne als Syndikusanwalt beschäftigt; ein Syndikusanwalt übe aber
zwei Berufe aus, den eines - nicht versicherungspflichtigen - selbständigen Rechtsanwaltes und den eines - versicherungspflichtigen
- Beschäftigten in einem Unternehmen. Denn die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes für seinen Dienstherrn entspreche eben nicht
dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit bestehe, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich
tätigen Rechtsanwaltes, sondern unterliege dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Ein Syndikusanwalt werde innerhalb seines
festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004, Az.: L 3 RA 12/03).
Gegen das am 04.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen am 02.05.2013 Berufung
eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2011
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2011 zu verurteilen, den Kläger ab 28.09.2010 für seine Beschäftigung
bei der Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 12.07.2013 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens aufgrund der Verfahren vor dem BSG mit den Aktenzeichen B 12 R 3/13 R, B 12 R 5/13 R und B 12 R 9/13 R angeordnet. Im August 2014 hat der Senat das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgte mit Beschluss vom 01.09.2014. Sie haben keine Anträge gestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hat die Beklagte ergänzend die Auffassung vertreten, dass unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) Syndikusanwälte nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen
Arbeitgebern beschäftigt seien. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner
freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf
die in der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt
der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) (Mitgliedsnr.: 000) Bezug genommen. Diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 04.08.2011, §
95 SGG) ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Beschäftigung.
Nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger für seine - sozialversicherungspflichtige (1.) - Beschäftigung bei der
Beigeladenen zu 1) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (2.).
1.) Der Kläger ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts
(§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV) vorliegen. Hiernach erbringt der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer und Syndikusanwalt nichtselbständige
Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§
611 ff.
BGB). Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung ist er (renten-)versicherungspflichtig (§
1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1
SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI i.V.m. §
8 Abs.
1 SGB IV) kommt nicht in Betracht.
2.) Der Befreiungstatbestand des §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (a.). Zurückzuführen
ist dies indes nicht auf die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) (b.).
a. Der Kläger ist ab dem 28.09.2010 durch die Rechtsanwaltskammer Hamm zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer
(§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft
unberührt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger ist zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)"
geworden. Die Beigeladene zu 2) ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische
Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen
versorgungs- und kammerrechtlichen Normen in § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2) ipso
iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied
der Beigeladenen zu 2) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
b. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer
durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher
Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung ist stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung
eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff. BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen
erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen
bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis
des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem
Kontext Anwendung findet. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i.S. der Norm die "von der Beschäftigung
erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter
Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (sog. "doppelte Pflichtmitgliedschaft"). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten,
es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend
angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten
materiell-rechtlichen Antrag (§
6 Abs.
2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit
kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden.
Das Verständnis von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge
beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit
zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung
auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von
einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen
(gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung",
die §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten.
Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt,
ist bereits damit der Anwendungsbereich von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei
der Beigeladenen zu 1) kann dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Seine anwaltliche Berufsausübung
ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden
Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2)
und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung,
so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung
der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte
umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang
notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.
Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit
zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die Rechtsprechung
des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zugrunde, der er sich inhaltlich nach eigener Prüfung
anschließt. Hiernach ist unter Bezugnahme auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte
zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis
bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts ist zu entnehmen, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt
tätig ist. Er hat vielmehr eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit
es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft
ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Der Syndikusanwalt
hat zwei Arbeitsbereiche, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. In das Berufsbild des Anwalts,
das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der
Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen
Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.
Damit ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber
sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation
mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann
sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen
Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist,
sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt
betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zudem klargestellt, dass abhängige
Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung
"zusammenzuziehen" sind.
Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit
aufweist. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen
Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht
unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild
des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen von §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands
gesetzt wird. Hierzu hat das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) weiter ausgeführt, dass unterschiedliche
Absicherungen in unterschiedlichen Systemen Konsequenz des Umstandes sind, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten
betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts
durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit
zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen
Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts
schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.
Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form
der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht
(vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig.
Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter i.S. von §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. §
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§
1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1
SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch
nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer
Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten,
sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten,
von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. §
1 Satz 3
SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit
anzuordnen (§
5 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 - Nr.
3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen
umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die
in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§
6 Abs.
5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige
Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008,
Az.: 1 BvR 1060/05).
Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des BVerfG geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in
anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen
kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art.
12 Abs.
1 GG vor. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelenden Charakter, wie hier die unterbliebene Befreiung von der Versicherungspflicht
bzw. - anders gewendet - die Anordnung der Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem
engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht
steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des angestellten Juristen. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI normiert keine Berufs-, sondern Beitragspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007, Az: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 m.w.N.).
Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich - wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) hervorgehoben hat - der Personenkreis
des Klägers, der erstmalig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, nicht berufen. Er ist
nicht bereits Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Nicht schutzwürdig sind Personen, die im Vertrauen auf
die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis einen Befreiungsantrag erstmalig gestellt haben. Neuantragsteller haben
kein Vertrauen in die Fortführung der Verwaltungspraxis betätigt. Auch eine Antragstellung vor dem 03.04.2014 selbst räumt
den Neutragantragstellern keine schutzwürdige Position ein. Zwar wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt der Antragstellung
zurück (§
6 Abs.
4 Satz 1 a.E.
SGB VI), das ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nach allgemeinen
Grundsätzen der der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der der Antragstellung ist (vgl. Becker, ZfA 2014, 87, 124).
Auf eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vermittelt
Art.
3 Abs.
1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit
im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung. Denn die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen
Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in weiteren Fällen würde die Anerkennung der Befugnis und sogar
der Verpflichtung der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art.
20 Abs.
3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet die Grenze
des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die
Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Gebietet die Rechtslage
die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese
Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 28.06.1993, Az.: 1 BvR 390/89; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88).
B. Die Berufung ist mit der sich aus §
193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
C. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des für diese Verfahren allein zuständigen
5. Senat des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) höchstrichterlich geklärt.