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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - 19 AS 1452/15
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen Sanktions- und Aufhebungsbescheid gerichteten Klage Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht zur Abmeldung im Krankheitsfall Dreiwöchiges unentschuldigtes Fernbleiben von einer Maßnahme bei der VHS Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die Meldepflichten im Krankheitsfall
1. Eine Pflichtverletzung des Leistungsberechtigten i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II liegt vor, wenn er drei Wochen unentschuldigt von einer Maßnahme (hier bei der VHS) fernbleibt und damit seine fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zur Abmeldung im Krankheits- oder Verhinderungsfall zu erfüllen, zum Ausdruck bringt.
2. Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang und zeitlich vor dem sanktionsbewehrten Verhalten erfolgt sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus einer Pflichtverletzung für ihn ergeben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB II § 31a Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 31b Abs. 1 S. 4
,
SGB II § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
EntgFG § 5 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 31a Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 13.08.2015 S 38 AS 2600/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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